Hartz IV: Wann ist ein Jobangebot zumutbar?

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Falls die Arbeitsagentur Ihnen als Arbeitslosengeld II (ALG II) Emfänger/in einen Job anbietet und sich die Frage stellt, ob sie dieses Jobangebot tatsächlich annehmen wollen bzw. können, sollten bestimmte Faktoren beachtet werden.

Laut den Hartz IV Gesetzen ist Arbeit grundsätzlich zumutbar, wenn der Hilfebedürftige dazu geistig, seelisch und körperlich in der Lage ist. Hartz IV Empfänger/innen dürfen NICHT einen Job ablehnen, weil er nicht der Ausbildung entspricht, der Arbeitsort weiter entfernt ist als der frühere oder weil die Bedingungen "subjektiv" ungünstig scheinen. Eine zum Teil subjektive Entscheidung fällt jedoch Ihr Fallmanager. Auch eine Entlohnung unterhalb des Tariflohns oder des ortsüblichen Entgelts ist nicht von vornherein Grund zur Ablehnung, laut Hartz 4.

Welche Jobs sind laut ARGE nicht zumutbar?
Nicht zumutbar sind aber Arbeiten, die gegen die guten Sitten verstoßen, z.B. weil die Bezahlung mehr als 30 Prozent unter dem ortsüblichen Entgelt liegt.

Nicht zumutbar sind auch Tätigkeiten, die die Rückkehr in den früher ausgeübten Beruf erschweren, die Pflege eines Angehörigen behindern oder die Erziehung eines Kindes gefährden. Nicht gefährdet ist die Erziehung von Kindern ab drei Jahren, die in einer Tageseinrichtung oder auf sonstige Weise betreut werden.

Konsequenzen bei abgelehnter Jobannahme (neu ab dem 1.August 2006)
Bei der ersten "Pflichtverletzung" (außer Meldeversäumnissen) wird das ALG II um 30 % der maßgebenden Regelleistung gekürzt, bei der zweiten Pflichtverletzung innerhalb eines Jahres (bisher drei Monate) um 60 % der maßgebenden Regelleistung und bei der dritten wird das ALG II (komplette Leistung einschließlich Kosten der Unterkunft, Mehrbedarfe) vollständig gestrichen – jeweils für die Dauer von drei Monaten (bei unter 25-Jährigen auch sechs Wochen möglich). Das Amt kann den vollständigen Leistungsentzug in eine Kürzung in Höhe von 60 % der Regelleistung abmildern, wenn der Betreffende sich "nachträglich bereit erklärt, seinen Pflichten nachzukommen".

Bei unter 25-Jährigen greift der vollständige Leistungsentzug bereits bei der zweiten Pflichtverletzung (außer Meldeversäumnissen). Die bisherige Vorgabe, dass zumindest die Mietkosten an den Vermieter weiter gezahlt werden müssen, wird gestrichen, ins Ermessen des Amtes gestellt und daran gekoppelt, das die Pflichtverletzung nachträglich behoben wird (siehe oben). Die Gewährung von Sachleistungen im Kürzungsfall ist ebenfalls nur noch eine Kann-Vorschrift.
Bei Meldeversäumnissen beträgt die erste Kürzung 10 % der Regelleistung, die zweite 20 %, die dritte 30 % usw. (Bezugsrahmen: ein Jahr).

Konkret
Ab der 2. Ablehnung können auch die andern Leistungsbestandteile von der Kürzung betroffen sein (Mehrbedarfe, Kosten der Unterkunft und Heizung sowie einmalige Leistungen). Ab der 2. Ablehnung können auch ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen, z.B. Kleidung oder Lebensmittelgutscheine, gewährt werden.

Ist das Bürgergeld besser als Hartz IV?

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