Erstattete Fahrtkosten des Arbeitgebers dürfen nicht auf Hartz IV angerechnet werden

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Vom Arbeitgeber erstattete Fahrtkosten gelten nicht als zusätzliches Einkommen und dürfen somit nicht auf Hartz IV-Leistungen angerechnet werden. Ein Kürzung der Grundsicherung wäre deshalb rechtswidrig, wie der Deutsche Anwaltvereins (DAV) mit Bezug auf ein Urteil des Sozialgerichts Detmold (Aktenzeichen: S 18 AS 871/12) informiert.

Fahrtkostenerstattung wirkt sich nicht mindernd auf Hartz IV-Leistungen aus

Im verhandelten Fall hatte eine Frau ergänzende Leistungen nach SGB II bezogen, da ihr Einkommen nicht ausreichte, um ihren Lebensunterhalt davon zu bestreiten. Sie war als Gebietsbetreuerin für einen Werbeverlag tätig und benötigte einen PKW für die Ausübung der ihr übertragenen Aufgaben.

Neben ihrem Lohn erhielt sie von ihrem Arbeitgeber eine Erstattung der tatsächlichen Fahrtkosten. Diese rechnete das Jobcenter auf die Hartz IV-Leistungen der Frau an und überwies ihr folglich einen geringeren Betrag.

Die Anrechnung der Fahrkosten auf das Arbeitslosengeld II (ALG II) beurteilte das Sozialgericht jedoch als rechtswidrig. Es sei hier entscheidend, dass die tatsächlich angefallenen Fahrtkosten vom Arbeitgeber erstattet würden und nicht etwa eine Pauschale. Es handele sich lediglich um eine Kostenerstattung und nicht um zusätzliche Einnahmen. Der Fall sei nicht anders zu bewerten, als würde der Arbeitgeber ein Dienstfahrzeug zur Verfügung stellen. Auch das würde sich nicht mindernd auf die Hartz IV-Leistungen auswirken, so das Gericht. (ag)

Bild: birgitH / pixelio.de

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