Hartz IV: Umzug bei Gesundheitsgefährdung

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Hartz IV: Umzug bei Gesundheitsgefährdung

Liegt eine Gesundheitsgefährdung in der Wohnung vor, dürfen Hartz-IV Bezieher umziehen, auch wenn die Arge-Richtlinien besagen, dass zuvor eine Zustimmung vorliegen muss. Das entschied das Sozialgericht Dortmund.

In dem vorliegenden Fall lebte eine Mutter, die Arbeitslosengeld II Leistungen bezieht, mit ihrer sechs-Jährigen Tochter in einer Wohnung, die mit Schimmelpilzen belastet war. Ohne Zustimmung der örtlichen Arge zog die Mutter mit ihrer Tochter in eine neue Wohnung, um ihre und die Gesundheit des Kindes zu schützen. Die Arge weigerte sich allerdings die Kosten für die neue Unterkunft in angemessener Höhe zu übernehmen. Die Klägerin hätte zuvor eine Genehmigung einholen müssen, da die Kosten der Unterkunft nun höher sind.

Die Sozialgericht Dortmund entschied (Az: S 31 AS 317/08), dass eine gesetzliche Verpflichtung des Leistungsträgers vorliegt, die Kosten für eine neue Wohnung zu übernehmen, sofern die Unterkunftskosten angemessenen sind. Dies gelte auch dann, wenn die vorige Wohnung kostengünstiger war. Die Sozialrichter stellten klar, dass die Richtlinien der Stadt Bochum nicht gelten. In den Richtlinien ist vermerkt, dass höhere Mietkosten nur dann übernommen werden, wenn eine Zustimmung der Hartz IV Behörde vorliegt. Diese Richtlinien sind nicht rechtsverbindlich. (sb, 26.10.2010)

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