Hartz IV Überprüfungsanträge werden abgelehnt

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Interne Weisung der Bundesagentur für Arbeit: Überprüfunganträge sollen abgelehnt werden

Wie zu erwarten war, weist die Bundesagentur für Arbeit (BA) ihre Mitarbeiter in den Hartz IV Behörden an, die Überprüfungsanträge abzulehnen. Erwerbslosen Initiativen, Gewerkschaften und sogar die Bürgerbeauftragte in Schleswig-Holstein rufen im Zuge des laufenden Hartz IV Regelsatz Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht dazu auf, Überprüfungsanträge zu stellen.

Auf eine Anfrage von der Linken-Politikerin Katja Kipping, wie die Bundesregierung gewährleistet, dass alle betroffenen ALG II Bezieher/innen im Fall der zu erwartenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes die vorenthaltenen Hartz IV-Leistungen nachgezahlt bekommen, wird in der Antwort des Ministeriums der Eindruck erweckt, die Leistungsempfänger brauchten keinen Antrag zu stellen, die Bundesregierung würde schon dafür sorgen, dass sie zu ihrem Recht kommen.

„Soweit das Bundesverfassungsgericht die Regelleistungen anderer Personengruppen für verfassungswidrig erklären sollte, wird die Bundesregierung auch hier dafür Sorge tragen, dass die betroffenen Leistungsbezieher ab dem vom Bundesverfassungsgericht ggf. vorgegebenen Zeitpunkt eine erhöhte Leistung erhalten ohne hierfür extra einen Antrag stellen zu müssen.“

Die ergänzende Anfrage, welche Schritte Hartz IV Betroffenen unternehmen müssten, um in diesem Fall rückwirkend ihre Leistungen zu erhalten, wurde ähnlich beantwortet:

„Sollte das Bundesverfassungsgericht die Regelleistungen anderer Personengruppen für verfassungswidrig halten, so würde die Bundesregierung für die Umsetzung der Entscheidung Sorge tragen.“

Da in den vorhergehenden Erläuterungen zu den Regelsätzen von Kindern und Jugendlichen erklärt wurde, dass diese vorliegenden Bescheide rückwirkend geändert würden, konnte der Eindruck entstehen, dies sei auch im Fall des Regelsatzes für Erwachsene so. Eine direkte Beantwortung der Frage, was die Leistungsbezieher unternehmen müssen, blieb aus.

„Die Bundesregierung wird’s schon richten“. Dies ist jedoch mitnichten so, wie aus einer internen Anweisung der Bundesagentur für Arbeit ersichtlich.

HEGA 12/09 – 14 – Überprüfungsanträge nach § 44 SGB X, welche die Höhe der Regelleistungen nach § 20 SGB II zum Gegenstand haben Geschäftszeichen: SP II- 21 – II-7003

Es wird empfohlen, Überprüfungsanträge nach § 44 SGB X, welche die Höhe der Regelleistungen nach § 20 SGB II zum Gegenstand haben, abzulehnen.

1. Ausgangssituation
In Folge des beim BVerfG anhängigen Normenkontrollverfahrens zur Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Regelleistungen nach § 20 SGB II werden vermehrt Überprüfungsanträge nach § 44 SGB X gestellt.
2. Übergeordnete Entscheidung und Absicht entfällt
3. Eigene Entscheidung und Absicht
In Abstimmung mit dem BMAS wird den Grundsicherungsstellen empfohlen, die Anträge nach § 44 SGB X abzulehnen und die Widersprüche als unbegründet zurückzuweisen. Eine Ruhendstellung sowie eine Zusicherung im Zusammenhang mit Neu-/Weiterbewilligungen wird in diesen Fällen nicht befürwortet. Eine Ruhendstellung von Anträgen nach § 44 SGB X würde insbesondere der Systematik des § 79 Abs. 2 BVerfGG und des § 330 Abs.1 SGB III zuwiderlaufen. Danach bleiben bestandskräftige Bescheide der Verwaltung von der Entscheidung des BVerfG unberührt und sind Anträge nach § 44 SGB X mit Wirkung nur für die Zeit nach Entscheidung des BVerfG zu berücksichtigen. Ein entsprechender Mustertext wird in Kürze im Intranet unter: Geldleistungen > SGB II > Aktuelles zur Verfügung gestellt. Die Zusicherung hinsichtlich der Höhe der Regelleistung für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres bleibt davon unberührt.“

Es ist allen Hartz IV-Betroffenen dringend zu empfehlen, noch in diesem Monat einen Überprüfungsantrag zu stellen. (06.01.2010)

Weitere Fragen dazu? Besuchen Sie uns im Erwerbslosen Forum "Hartz IV Forum".

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