Hartz IV: Übernahme der Mietkaution bei ALG II

Mietkauton als Darlehen bei Hartz IV

Hartz IV: Übernahme der Mietkaution bei ALG II Bezug: Die Bundestagsabgeordnete Katja Kipping (Linke) startete ein "kleine Anfrage" an die Bundesregierung. Hier geht es insbesondere um die Übernahme der Mietkaution in Form eines Darlehens bei ALG II Bezug.

Anfrage durch Katja Kipping
Nach § 22 Abs. 3 des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB II) soll eine Miet- kaution als Darlehen erbracht werden. Angaben von Darlehensbeziehenden zufolge, die mit Bestätigung des kommunalen Trägers eine neue Wohnung bezogen haben und nur über ein Schonvermögen verfügen, werden von den Arbeitsgemeinschaften (Arge) diese Darlehen gemäß § 23 Abs. 1 (Darlehen infolge eines unabweisbaren Bedarfs) ausgereicht; dies mit der Folge, dass die Darlehensrückzahlung durch eine monatliche Aufrechnung von bis zu 10 Prozent auf die Regelleistungen der Bedürftigen erfolgt.

Laut Durchführungshinweis der Bundesagentur für Arbeit (Rz. 23.1d, Fassung vom 5. Juli 2005) wird klargestellt, dass Mietkautionen aber nicht von § 23, Abs. 1 erfasst werden. Das hat zur Folge, dass die Regelung der Darlehensrückzahlung auch nicht gemäß § 23 ge- regelt werden kann. Dementsprechend kommentiert der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) in den "Informationen zum Arbeits- und Sozialrecht": "Wird die Mietkaution als Darlehen gezahlt, darf dieses Darlehen nicht mit den laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt aufgerechnet werden."

Weiterhin ist durch Beziehende von Leistungen nach dem SGB II bekannt, dass Abtretungserklärungen für Mietkautionen der Leistungsbeziehenden durch die Arbeitsgemeinschaften mit der Begründung nicht anerkannt werden, gewährte Darlehen müssten zurückgezahlt und demzufolge könnten Mietkautionen auch nicht an die Arbeitsgemeinschaft abgetreten werden.

Antwort der Bundesregierung:
Die Übernahme einer Mietkaution in Form der Gewährung eines Darlehens nach § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist rechtswidrig. Demzufolge scheidet auch eine Darlehenstilgung auf der Grundlage des § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB II aus.

§ 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II sieht die darlehensweise Leistungserbringung in den Fällen vor, in denen ein von den Regelleistungen umfasster, unabweisbarer Bedarf nicht auf andere Weise gedeckt werden kann. Die Aufwendungen für eine Mietkaution sind nicht von der Regelleistung umfasst, so dass § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II keine Grundlage für die darlehensweise Übernahme einer Mietkaution bietet. Mietkautionen zählen zu den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, für die in der Grundsicherung für Arbeitsuchende gesonderte Leistungen nach § 22 SGB II erbracht werden. Dem zufolge ist in § 22 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz SGB II geregelt, dass der zuständige kommunale Träger eine Mietkaution bei vorheriger Zusicherung übernehmen kann. Die Übernahme erfolgt in der Regel als Darlehen (§ 22 Abs. 3 Satz 3 SGB II). Anders als beim Darlehen nach § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II hat der Gesetzgeber für die Rückzahlung eines Kautionsdarlehns keine Regelungen getroffen. Die zuständigen Leistungsträger haben bei der Entscheidung über die Konditionen für die Rückzahlung die Umstände des Einzelfalls angemessen zu berücksichtigen.

Was Laufzeit und Modalitäten der Rückzahlung angeht, so lassen sich keine allgemeinen Regeln aufstellen. Hier bestehen Handlungsspielräume der Verwaltung, die je nach Höhe des Darlehens und gegenwärtiger und künftiger wirtschaftlicher Situation des ALG II Hilfeempfängers auszufüllen sind. (22.10.2008)

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