Hartz IV: Übernahme der GKV- Zusatzbeiträge

Lesedauer 2 Minuten

Die Bundesagentur für Arbeit hat eine Handlungsweisung an die Ämter raus gegeben, aus der ersichtlich wird, unter welchen Umständen die neuen Zusatzbeiträge der Gesetzlichen Krankenkassen bei Hartz IV übernommen werden.

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat eine Hartz IV Handlungsweisung an die Ämter raus gegeben, aus der ersichtlich wird, unter welchen Umständen die neuen Zusatzbeiträge der Gesetzlichen Krankenkassen für ALG II Bezieher übernommen werden. Seit Anfang des Jahres erheben zahlreiche Gesetzliche Krankenversicherungen Zusatzbeiträge von ihren Mitgliedern. Die Beträge liegen im Schnitt bei zusätzlichen 8 Euro im Monat. Es ist zu erwarten, dass weit aus mehr Krankenkassen demnächst Zusatzbeiträge erheben werden.

Eine Übernahme der Zusatzbeiträge wird nicht immer gestattet. Vielmehr werden die Kosten übernommen, wenn gemäß § 26 Absatz 4 Satz 1 SGB II eine besondere Härte vorliegt und ein Wechsel in eine andere Krankenkasse nicht "zumutbar" ist.
Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn:
1. durch den Krankenkassenwechsel erhebliche Einbußen bei der Leistungsgewährung durch die Krankenkasse für das Mitglied oder die familienversicherten Angehörigen zu erwarten sind. Zum Beispiel in folgenden Fällen:

Bei der bisherigen Krankenkasse bestehende medizinische Besonderheiten werden von anderen Krankenkassen aller Voraussicht nach nicht oder nicht in dem bestehenden Umfang gewährt. Z.B. Teilnahme an speziellen Versorgungsprogrammen oder -formen (z.B. Hausarztmodelle, besondere ambulante ärztliche Versorgungsformen, strukturierte Behandlungsprogramme bei chronischen Krankheiten, integrierte Versorgung).

Die bisherige Krankenkasse hat bereits umfassende Prüfungen für bestimmte Leistungen durchgeführt/bestimmte Leistungen bereits bewilligt (z.B. Fortsetzung/Antritt einer von der Krankenkasse bewilligten Reha-Maßnahme/Kur; Fortsetzung einer aufgrund eines Heil- und Kostenplans bewilligten Behandlung). Der Bezieher von Arbeitslosengeld II hat eine Dauerbehandlung/bestimmte Behandlungsform gegenüber seiner Krankenkasse in einem Rechtsstreit erstritten.

2. durch den Wechsel der Krankenkasse Belastungen anderer Art für den Versicherten oder die familienversicherten Angehörigen zu erwarten sind. Zum Beispiel in folgenden Fällen: Es müssten größere, als Sachleistung zur Verfügung gestellte Hilfsmittel für Schwerbehinderte zurückgegeben werden (z.B. Rollstuhl).

Die Erreichbarkeit einer anderen Krankenkasse ist für den Versicherten nicht in gleicher Weise gegeben, wie bei der bisherigen Krankenkasse, die den Zusatzbeitrag erhebt (z.B. persönlicher Beratungsbedarf bei Schwerbehinderten, alten Menschen, chronisch Kranken).

3. das Ende der Hilfebedürftigkeit des Versicherten innerhalb von sechs Monaten abzusehen ist (z.B. wegen Arbeitsaufnahme, Renteneintritt; Altersgrenze).

4. dem Versicherten oder den familienversicherten Angehörigen ein (erneuter) Wechsel der Krankenkasse nicht zumutbar ist. Zum Beispiel in folgenden Fällen: Wenn der letzte durch die Erhebung oder Erhöhung eines Zusatzbeitrages bedingte Wechsel erst vor kurzer Zeit (6 Monate) erfolgt ist. Wenn für ALG II Bezieher ein Betreuer eingesetzt ist.

5. der Abbruch einer begonnenen Dauerbehandlung dem Versicherten oder einem familienversicherten Angehörigen nicht zugemutet werden kann (z.B. chronisch Kranke, Schwangere).

Wenn also einer der Gründe vorliegt, werden die Zusatzbeiträge laut BA-Anweisung übernommen. Liegt keiner der Punkte vor, drängen die Behörden zum Wechsel der Gesetzlichen Krankenkasse. Nicht beachtet wird, dass auch andere Krankenkassen demnächst GKV Zusatzbeiträge erheben wollen. (12.03.2010)

Weitere Hinweise & Nützliches:
– Fragen & Antworten zu Hartz IV im Forum!
– Weitere Ratgeber auf unseren Hartz IV Ratgeber Seiten

Ist das Bürgergeld besser als Hartz IV?

Wird geladen ... Wird geladen ...