Hartz IV: Übernahme der Beerdigungskosten

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Leistungsträger muss Beerdigungskosten des Ehemanns auch bei verspäteter Antragsstellung übernehmen
Menschen, die Leistungen nach SGB XII beziehen, haben Anspruch auf Übernahme der Bestattungskosten, sofern sie nicht in Lage sind, die Kosten selbst zu tragen. Diese Regelung gemäß §74 SGB XII gilt auch dann, wenn der Antrag auf die Kostenübernahme deutlich verspätet beim Leistungsträger eingeht. Das hat das Sozialgericht Stade mit seinem Urteil vom 22. Januar 2015 entschieden (Aktenzeichen: S 33 SO 31/14).

Anspruch auf Übernahme der Bestattungskosten verwirkt nicht, sofern durchgängig Bedürftigkeit besteht
Im konkreten Fall wollte eine Frau, die in einer Altenpflegeeinrichtung lebt und eine Alters- und Witwenrente nach dem sechsten Kapitel des SGB XII bezieht, beim zuständigen Leistungsträger die Übernahme der Bestattungskosten in Höhe von 2.293,96 Euro für ihren am 22. August 2012 verstorbenen Ehemann beantragen. Dafür rief ihre Tochter, die als ihre Betreuerin eingesetzt war, am 10. September 2012 bei der Behörde an und erkundigte sich nach dem Prozedere. Einen förmlichen Antrag stelle sie jedoch laut Aktenlage des Leistungsträgers nicht.

Indes mahnte das Bestattungsunternehmen die Kosten immer wieder an und erhob mit Schriftsatz vom 2. Juli 2014 Klage zum Amtsgericht gegen die verwitwete Frau.

Nachdem die Tochter am 1. Oktober 2013 beim Leistungsträger nach dem Bearbeitungsstand ihres Antrags auf Kostenübernahme der Beerdigungskosten fragte, wurde ihr mitgeteilt, dass kein Antrag vorliege. Daraufhin stellte die verwitwete Frau am 14. November 2013 auf dem vorgesehenen Formblatt einen entsprechenden Antrag. Am 20 November lehnte die Behörde den Antrag jedoch ab. In der Begründung hieß es, dass der Antrag zu spät gestellt worden und somit der Anspruch aus § 74 SGB XII verwirkt sei. Nachdem die Behörde auch den Widerspruch der Frau abgelehnt hatte, erhob sie am 14. März 2014 Klage dagegen.

Das Sozialgericht Stade gab der Frau Recht und verpflichtete den Leistungsträger zur Übernahme der Bestattungskosten. Ein verspätet gestellter Antrag bedeutete nicht, dass der Anspruch gemäß § 74 SGB XII automatisch verwirkt sei. Die Klägerin habe durchgängig Leistungen nach SGB XII bezogen und sei nicht in der Lage, die Kosten aus eigenen Mitteln zu tragen. Es habe durchgängig Bedürftigkeit bestanden. Es komme hinzu, dass sich das Verhalten Dritter, in diesem Fall der Tochter als Betreuerin, nachteilig für die Klägerin ausgewirkt habe.

Die Mahnkosten, die seitens des Bestattungsunternehmens erhoben wurden, müsse die Klägerin jedoch selbst tragen, da diese durch die frühzeitige Anerkennung der Forderung beispielsweise mittels notariellem Schuldanerkenntnis hätten vermieden werden können, urteilte das Gericht. (ag)

Bild: Hiero / pixelio.de

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