Hartz IV: Rückforderungen der Arge bezahlen?

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Rückforderungen aufgrund falsch ausgestellter Hartz IV Bescheide: Forderungen der Behörde müssen "nicht zwingend" zurück gezahlt werden

Wie berichtet werden die Behörden aufgrund falsch ausgestellter Hartz IV Bescheide an rund eine Million Haushalte in den nächsten Wochen Rückforderungsbescheide ausstellen. Der Grund: Zum ersten Januar 2010 gab es eine Kindergelderhöhung um 20 Euro. Bei vielen Eltern ist der Betrag nicht angerechnet worden. Es geht lediglich um 20 Euro, die einmalig Eltern im ALG II Bezug zu viel ausgestellt wurden. Denn das Kindergeld wird an den laufenden ALG II Bezug angerechnet. Die Bundesagentur für Arbeit räumte den Fehler bei der Berechnung ein, will aber dennoch einen riesigen Aufwand betreiben, um die Gelder wieder zurück zu verlangen.

Nach Aussagen der des Geschäftsleiters der ARGE Wuppertal kostet jede Rückforderung rund 80 Euro, der Verwaltungsaufwand belaufe sich damit insgesamt auf 144.000 Euro. Dabei gehe es bei den Rückforderungen um kleinere Beträge. "Wir müssen das alles von Hand ändern", sagte der Geschäftsleiter der Arge Wuppertal. Er findet diesen Vorgang "absurd".

Gegenüber der ARD argumentierte der Sozialrechtsanwalt Hartmut Kilger, Betroffene müssten das zuviel erhaltene Geld nicht zwingend zurück zahlen. Im SGB II sowie im Bürgerlichen Gesetzbuch seien entsprechende Gesetzestexte enthalten. Die deutsche Rechtsordnung besagt, dass Bescheide die ausgestellt werden, auch Bestand haben sollten. Diese Bescheide können nicht einfach wieder zurückgenommen werden. Ein entsprechender Vertrauensschutz sei im Sozialgesetzbuch 10 fest geschrieben. Außerdem verhindere eine Vorschrift zur Entreicherung im Bürgerlichen Gesetzbuch die einfache Rückforderung des Geldes (Zweites Buch, Paragraph 818, Absatz III).

Darin heißt es:
"Die Verpflichtung zur Herausgabe des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist."
Wer also das Geld bereits ausgegeben hat und im Bewußtsein war, dass das Geld ihm zustehe, der müsse das Geld auch nicht mehr zurück zahlen. Betroffene die eine Rückforderung durch ihre Arge erhalten, sollten innerhalb von zwei Wochen einen Widerspruch aufsetzen und auf die oben genannte Argumentation verweisen. Die Behörden müssten dann jeden einzelnen Fall einzeln prüfen.

Zudem komme evtl. der Aspekt der "Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes" hinzu:
Eine Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes liegt vor, wenn ein Verwaltungsakt an besonders schwerwiegenden Fehlern leidet und der Fehler offensichtlich ist. Ein nichtiger Verwaltungsakt ist – wie ein nichtiges Rechtsgeschäft – immer von Anfang an unwirksam. Das stellt § 43 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) klar. Er entfaltet keinerlei Rechtswirkungen. Deshalb kann er ohne nachteilige Konsequenzen ignoriert werden. Wann ein Verwaltungsakt im Einzelnen nichtig ist, regelt § 44 VwVfG. Nach der in § 44 Absatz 1 VwVfG enthaltenen Generalklausel ist der Verwaltungsakt nichtig, wenn er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies offensichtlich ist. Ein besonders schwerwiegender Fehler liegt vor, wenn er den Wertvorstellungen der Rechtsordnung so sehr widerspricht, dass es unerträglich ist, wenn der Verwaltungsakt die durch ihn hervorgerufenen Rechtsfolgen hätte. Offensichtlich ist der Fehler, wenn er sich dem verständigen, juristisch nicht vorgebildeten Beobachter geradezu aufdrängt. Die Fehlerhaftigkeit muss dem Verwaltungsakt "auf die Stirn geschrieben sein". Darüber hinaus enthält § 44 Absatz 2 VwVfG eine Aufzählung zwingender Fälle, in denen ein Verwaltungsakt nichtig ist (Positivkatalog):

– schriftlicher Verwaltungsakt, ohne dass die erlassende Behörde zu erkennen ist
– Urkundsform des Verwaltungsaktes fehlt trotz entsprechender Notwendigkeit
– Verletzung bestimmter Regeln zur örtlichen Zuständigkeit
– Unausführbarkeit des Verwaltungsaktes für jedermann
– Inhalt verlangt die Begehung einer rechtswidrigen Tat
– Inhalt ist sittenwidrig

In § 44 Absatz 3 sind dagegen klarstellend Gründe enthalten, deren alleiniges Vorliegen nicht zur Nichtigkeit führt (Negativkatalog). Sind nur einzelne Teile eines Verwaltungsaktes nichtig ("Teilnichtigkeit"), so führt dies zur Gesamtnichtigkeit, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht oder nicht so erlassen hätte (§ 44 Absatz 4 VwVfG).

Die Nichtigkeit des Verwaltungsaktes kann jederzeit von der Behörde (§ 44 Absatz 5 VwVfG) von Amts wegen festgestellt werden. Soweit der Bürger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Nichtigkeit hat, hat er auch einen Anspruch auf diese Feststellung. Er kann aber auch Feststellungsklage gemäß § 43 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bei Gericht erheben. Der nichtige Verwaltungsakt ist vom rechtswidrigen (fehlerhaften) Verwaltungsakt zu unterscheiden. Ein rechtswidriger Verwaltungsakt ist – anders als der nichtige – wirksam, aber anfechtbar. Das bedeutet, er ist bis zu seiner Aufhebung als wirksam zu behandeln.

Harald Thome von Tacheles e.V. argumentiert jedoch anders. In einem gestern eingegangenen Email-Rundbrief schreibt Thome: "Nach der derzeitigen Rechtslage muss die Kindergelderhöhung zum Jahreswechsel als Änderung beim Einkommen berücksichtigt werden. Folglich müssen ergangene Bescheide aufgehoben, korrigiert und überzahlte Beträge zurückgefordert werden (§ 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X). So ist die Rechtslage, die bei schätzungsweise 2,5 Mio. Hartz IV- Beziehern, die Kindergeld bekommen, angewandt werden muss. Rechtlich ist das nicht anzugreifen, einzig klarzustellen, dass der Überzahlungsbetrag aufgrund der Regelung des § 51 Abs. 2 SGB I nicht während des Leistungsbezugs, sondern erst nach Beendigung desselben geltend gemacht werden darf. Hier wäre zu wünschen, dass der Gesetzgeber kurzfristig eine Übergangsregelung in der ALG II-Vo schafft, die rückwirkend gilt."

Wir raten jedoch zu dem Vorgehen, den Sozialrechtsanwalt Hartmut Kilger vorschlägt. Wenn viele Betroffenen einen Widerspruch einlegen, wird der gesamte bürokratische Akt aufgrund der zuviel gezahlten Gelder ins Absurdum geführt. Schon jetzt kostet jede einzelne Rückforderung um die 80 Euro. In den meisten Fällen wurden rund 50 Euro zu viel gezahlt. Somit sidn die Kosten für die Rückforderungsaktion schon jetzt höher, als das Geld, dass wieder zurück gehen soll. Wenn nun jeder Betroffene einen Widerspruch aus den dargelegten Gründen einlegt, steigen die Kosten für den Verwaltungsakt nochmals. Damit könne in der aktuellen Diskussion erreicht werden, dass die Rückforderungsaktion der Bundesagentur für Arbeit eingestellt wird. (24.01.2010)

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