Hartz IV: Rückforderung Arbeitslosengeld II

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Rückforderung von Hartz IV-Leistungen

Wann muss zu viel gezahltes Arbeitslosengeld II wieder zurück erstattet werden?

(22.05.2010) Die Arge kann unter bestimmten Voraussetzungen bereits gezahlte ALG II (Hartz IV) Leistungen zurück fordern. Das kann in folgenden Fällen vorkommen: Bei Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes, bei Schadenersatz bei Abbruch einer Bildungsmaßnahme, § 15, Abs. 3 SGB II, bei der Erbenhaftung, § 35 SGB II und bei einem Ersatzanspruch bei verschuldeter Hilfebedürftigkeit laut §34 des SGB II. Meisten wird eine Aufrechnung nach §43 SGB II durch die Arge verwandt. Im folgenden wollen näher auf die benannten Voraussetzungen für Rückzahlungen an die Arge eingehen.

Aufrechnung nach § 43 SGB II
Eine Aufrechnung nach §43 SGB II ist nur dann möglich, wenn dem Betroffenen nachgewiesen werden kann, dass er vorsätzlich und grob fahrlässig zu viel gezahlte ALG II Bezüge erhalten hat, weil er wissentlich falsche oder unvollständige Angaben gemacht hat. Das ist auch dann der Fall, wenn der Betroffene ALG II Bezüge erhält, obwohl er bereits eine Arbeitsstelle aufgenommen und dies der Arge nicht mitgeteilt hat. Die Arge kann in solchen Fällen auch eine Strafanzeige stellen. Bei der Aufrechnung werden zu viel gezahlte Leistungen vom laufenden ALG II-Regelsatz abgezogen. Allerdings ist die Aufrechnung auf 30 Prozent begrenzt. ALG II Zuschläge werden in der Regel mit dazu gerechnet. Wurde jedoch die Aufnahme einer Arbeit rechtzeitig gemeldet und wurden auch alle Unterlagen fristgerecht eingereicht, so kann die Behörde keine Aufrechnung veranlassen. Eine Aufrechnung ist längstens auf 3 Jahre beschränkt.

Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes (ALG II Bescheid)
Ein Arbeitslosengeld-II Bescheid kann durch die Behörde zurück genommen werden, wenn bei Antragsstellung "grob fahrlässig" und "wissentlich falsche Angaben" gemacht worden sind und der Betroffene dadurch höhere ALG II Leistungen bezog. Die zu viel gezahlten ALG II Bezüge werden dann per Aufrechnung von den laufenden Bezügen abgezogen (Aufrechnung). Wurde nach der ALG II-Antragstellung oder Erlass des Bewilligungsbcheides Einkommen erzielt, muss das viel gezahlte Arbeitslosengeld II immer zurück gezahlt werden. Das ist Verschuldens-unabhängig.

Zu beachten ist, dass bei rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakten, welche nach § 45 SGB X zurückgenommen werden, die zu viel gezahlte Leistung nicht zurückgefordert werden kann, wenn die Überzahlung nicht durch Verschulden des Hartz IV Bedürftigen zu Stande kam (siehe § 45 Abs. 2 S. 3 SGB X) und der Bedürftige im Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes das ihm zu viel gezahlte ALG II verbraucht hat (siehe § 45 Abs. 2 S. 1 und 2 SGB X)

Abbruch einer Bildungsmaßnahme
Die Behörden können bei Abbruch einer von der Arge finanzierten Bildungsmaßnahme Schadensersatzansprüche geltend machen. Allerdings kann die Behörde nur dann Gelder zurück verlangen, wenn es sich um eine freiwillige, auf Wunsch des Hartz-IV Betroffenen vereinbarte Bildungs- oder Weiterbildungsmaßnahme handelte. Wurde die Bildungsmaßnahme in einer Eingliederungsvereinbarung vereinbart und fordert die Behörde aus diesem Grund bei Abbruch Gelder zurück, so musste im Vorfeld im Eingliederungsvertrag eine Schadensersatzklausel verankert gewesen sein. Um Schadensansprüche geltend machen zu können, muss der Betroffene die Maßnahme schuldhaft, ohne wichtigen Grund (z.B.Erkrankung) abgebrochen haben. Das ist dann der Fall, wenn der Betroffene der Maßnahme fern blieb, ohne eine Krankmeldung eines Arztes abgegeben zu haben. Behörden fordern auch dann Gelder zurück, wenn der Betroffene als Grund angibt, er habe kein Fahrgeld gehabt und konnte deshalb die Maßnahme nicht antreten.

Ein wichtiger Grund hingegen liegt in der Arbeitsaufnahme einer regulären, sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung. Doch hierbei ist der Schadenersatz auf 30 Prozent der Kosten der Bildungsmaßnahme beschränkt und darf auch nur dann gefordert werden, wenn tatsächlich ein finanzieller Schaden entstanden ist, weil etwa der Platz in der Bildungsmaßnahme nicht neu besetzt werden konnte. Da Weiterbildungsträger in der Regel eine Kündigungsmöglichkeit auch während der laufenden Maßnahme anbieten müssen, dürfte Schadensansprüche in dieser Regel nicht statt finden. Falls doch, sollte man sich umgehend beraten lassen und sich gegebenenfalls rechtlich zur Wehr setzen.

Ersatzanspruch bei verschuldeter Hilfebedürftigkeit laut §34 des SGB II
Es kommt häufig vor, dass Betroffene in Erwartung demnächst in den Hartz-IV Bezug zu rutschen, zuvor ihr Vermögen "verschenken" oder schnell ausgeben. In diesen Fällen bewertet die Behörde als "grob fahrlässig", da der Betroffene die Hilfedürftigkeit "vorsätzlich" herbei geführt hat. Auch eine Verhängung einer Sperrzeit nach SGB III kann zu einem Ersatzanspruch führen.

Erbenhaftung nach § 35 SGB II
Mit dem Nachlasswert haftet der Erbe eines ALG II- Beziehers für Leistungen, die dieser innerhalb der letzten 10 Jahre erhalten hat, aber nur, wenn diese insgesamt über 1700 Euro liegen. Das gilt nicht, wenn das Erbe weniger als 15500 Euro beträgt, der Erbe ein Verwandter ist und mit dem ALG II-Empfänger in einer häuslichen Gemeinschaft gelebt hat. (gr)

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