Hartz IV: Regierung beantragt Härtefallklausel

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Hartz IV: Union und FDP beantragen Härtefallklausel für das SGB II.

Für das "Sozialversicherungs-Stabilisierungsgesetz" (Drucksache 17/507), welches u.a. die Anhebung des Altersvorsorgefreibetrages des SGB II auf 750 EUR beinhaltet, haben die Bundestagsfraktionen der CDU/CSU und FDP beantragt (Drucksache 17(11) 62neu), in § 23 SGB II einen neuen Absatz, der die vom BVerfG geforderten Sonderbedarfe berücksichtig, einzufügen.

Danach sollen jedoch andere Leistungsträger, freiwillige Leistungen Dritter sowie Einsparmöglichkeiten des Hilfebeziehers vorrangig sein. Konkret soll der Hilfebezieher vorher Anträge bei allen anderen möglichen Leistungsträgern stellen, Familienangehörige, Stiftungen und Hilfsorganisationen anpumpem, oder sein ALG II dafür sparen. CDU/CSU und FDP schreiben dazu:

Der zusätzliche Anspruch ist unter den Aspekten des nicht erfassten atypischen Bedarfs sowie eines ausnahmsweise höheren, überdurchschnittlichen Bedarfs angesichts seiner engen und strikten Tatbestandsvoraussetzungen auf wenige Fälle begrenzt. Ein Anspruch auf Übernahme dieses individuellen Mehrbedarfs kann nämlich nur dann entstehen, wenn es sich um einen regelmäßig wiederkehrenden, dauerhaften, längerfristigen, unabweisbaren atypischen oder um einen ausnahmsweise überdurchschnittlichen Bedarf handelt. Für die Beurteilung der Regelmäßigkeit ist auf den Bewilligungszeitraum abzustellen. Der atypische und überdurchschnittliehe Mehrbedarf ist vorrangig durch alle verfügbaren Mittel zu decken. Zu berücksichtigen sind dabei insbesondere gewährte Leistungen anderer Leistungsträger als der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende (z.B. Unterhaltsvorschuss, Leistungen der Kranken- und Pflegekassen), Zuwendungen Dritter (z.B. von Familienangehörigen) und Einsparmöglichkeiten der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen. Zuwendungen Dritter können in Form von Sach-, Geld- oder Dienstleistungen gewährt werden. Auf die rechtliche Einordnung als Einnahme kommt es insoweit nicht an.

Anwendungsfälle der Härtefallklausel des § 21 Absatz 6
SGB II können dauerhaft benötigte Hygienemittel bei bestimmten Erkrankungen (z. B. HIV, Neurodermitis), Putz- bzw. Haushaltshilfe für Rollstuhlfahrer und Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts bei getrennt lebenden Eltern sein. Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Dagegen besteht in den folgenden Fallgestaltungen grundsätzlich kein zu übernehmender zusätzlicher Mehrbedarf: Praxisgebühr, Schulmaterialien und Schulverpflegung, Bekleidung bzw. Schuhe in Überoder Untergrößen, nicht von § 21 Absatz 5 SGB II umfasster krankheitsbedingter Ernährungsaufwand, Brille, Zahnersatz und orthopädische Schuhe. (F.M., 13.03.2010)

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