Hartz IV: Rechtsbeugung durch die ARGE München

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Hartz IV: Rechtsbeugung durch die ARGE München und andere Leistungsträger des SGB II beim Warmwasserabzug

Das Bundessozialgericht hat in seiner ständigen Rechtsprechung zu den Warmwasserkosten entschieden, dass die Berechnung dieser Kosten nach § 9 Heizkostenverordung (HKV) im SGB II grundsätzlich unzulässig ist. Dabei ist es egal, ob diese Berechnung vom Leistungsträger, dem Vermieter oder einer von diesem beauftragten Heizkostenabrechungsfirma vorgenommen wird.

Stattdessen sind die im Regelsatz enthaltenen Pauschalen für die Warmwasserbereitung von den Gesamtheizkosten abzuziehen. Das gilt immer dann, wenn Heizung und Warmwasser über eine gemeinsame Anlage erwärmt werden und keine getrennte Messung der tatsächlichen Brennstoffverbräuche erfolgt. Nur wenn eine getrennte Messung des tatsächlichen zur Warmwasserbereitung verbrauchten Brennstoffs erfolgt, dürfen die so ermittelbaren tatsächlichen Kosten ebgezogen werden. Da dies in Deutschland aber absolut unüblich ist, eben weil Heizung und Warmwasser i.d.R. über eine gemeinsame Anlage erwärmt werden, kommt das in der Praxis so gut wie nie vor. So u.a. BSG vom 27 Feb 2008, Az. B 14/7b AS 64/06 R und B 14/11b AS 15/07 R.

Eine getrennte Erfassung des Brennstoffverbrauches der Warmwasserbereitung ist grundsätzlich technisch dann möglich, wenn das Warmwasser mit einem ausschließlich dafür ausgelegten reinen Durchlauferhitzer bereitet und die dazu benötigte Energie durch ein, dem Durchlauferhitzer vorgeschaltetes, Verbrauchserfassungsgerät ermittelt wird. Das wäre z.B. bei einem reinen Gasdurchlauferhitzer mit eigener Gasuhr der Fall. Nicht jedoch bei einer Gasetagenheizung mit integrierter Warmwasserbereitung.

Diese Urteile und Beschlüsse des Bundessozialgerichtes wenden einige findige Leistungsträger nun in totaler Rechtsverdrehung so an, dass sie den Hilfebedürftigen erklären, dass statt der bisherigen 18% Pauschale, die nach § 9 HKV errechnet worden war, nunmehr die vom Vermieter oder einer von diesem beauftragten Heizkostenabrechungsfirma (ebenfalls nach § 9 HKV, meist nach sog. Gradtagen) errechneten, angeblich tatsächlichen, Warmwasserkosten abzuziehen seien. Stattdessen wir den Betroffenen noch frech erklärt, dass ja dabei der Verbrauch gemessen wurde, was aber tatsächlich nicht stimmt, denn das Einzige, was gemessen wurde, ist die verbrauchte Wassermenge – nicht jedoch die zu deren Erwärmung benötigte Energie, diese wird dann nach § 9 HKV anteilig von der Gesamtenergie, den Brennstoffkosten, errechnet. Das dies ebenfalls unzulässig ist, da auch hierbei die Warmwasserkosten nach § 9 HKV errechnet werden, ist den Leistungsträgern wohlweislich bekannt, wird den betroffenen Hilfebedürftigen aber verschwiegen.

Durch diese rechtswidrige Handlungsweise sparen die Leistungstäger erhebliche Unterkunftskosten ein, denn statt den beim Eckregelsatz aktuell abzuziehenden 6,79€ pro Monat, was bei einem 12monatigen Abrechnungszeitraum einen Betrag von 81,48€ ergibt, ziehen diese Leistungsträger die nach § 9 HKV in der Heizkostenabrechnung errechneten Warmwasserbeträge ab, die um ein vielfaches höher sind. Bei einer alleinstehenden Person betragen diese um die 200 Euro, das macht eine Kosteneinsparung von über 100 Euro pro Person, welche die Betroffenen dann rechtswidrig aus ihrem Regelsatz nachzahlen müssen. Die hierbei stattfindende grobe Rechtsbeugung zum Nachteil der Hilfebedürftigen, eigentlich schon Rechtsmissbrauch, ist auf das Schärfste zu verurteilen!

Jeder, der seine Betriebskostenabrechung erhält, sollte diese genauestens dahingehend prüfen, ob die Gesamtheizkosten in Heiz- und Warmwasserkosten aufgesplittet wurden und wie dabei die Warmwasserkosten errechnet wurden. Wurden diese nach § 9 HKV errechnet, darf der Leistungsträger diesen Betrag NICHT ansetzen, sondern muss stattdessen von den Gesamtheizkosten die für den Abrechnungszeitraum mit der Regelleistung gezahlten Warmwasserpauschalen abziehen. Alles Andere ist rechtswidrig und sollte umgehend mittels Widerspruch und, falls erforderlich, Klage angefochten werden. (20.08.2009)

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