Hartz IV Vorschuss: Anspruch auf ALG II Vorschüsse – Das sind die Vorraussetzungen

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Anspruch auf einen Vorschuss bei Hartz IV

Viele Berater in Hartz IV Foren und auch Rechtskundige vertreten die Ansicht, dass es kein Anrecht auf einen Vorschus beim Jobcenter gäbe. Stattdessen verweisen viele auf ein Darlehen nach § 24 Abs. 1 SGB II, auf das ein Anspruch bestünde. Das ist aber rechtlich gesehen falsch!

Darlehen für Mehrbedarfe im laufenden Leistungsbezug

Zunächst mal ist der Verweis auf Darlehen nach § 24 Abs. 1 SGB II rechtlich unhaltbar, denn dort werden Darlehen für Mehrbedarfe im laufenden Leistungsbezug geregelt. Diese Voraussetzungen sind hierbei jedoch nicht gegeben, denn weder besteht ein Leistungsbezug (dieser wurde vielmehr erst beantragt), noch handelt es sich dabei um einen (über den beantragten hinausgehenden) Mehrbedarf i.S.d. Gesetzes. Ein Antrag auf ein solches Darlehen würde vom Jobcenter somit rechtskonform abgelehnt.

Es geht hier um die Überbrückung der Zeit zwischen Antrag und Bewilligungsbescheid, dafür gibt es zwei konkrete rechtliche Möglichkeiten. Ob und wie die neue Software ALLEGRO diese umsetzen kann, ist dafür rechtlich vollkommen egal.

Vorschüsse auf eine beantragte Leistung

Das SGB II beinhaltet keine eigene Regelung für Vorschüsse auf beantragtes ALG II, das Recht auf Vorschüsse für den Rechtskreis des SGB II ist damit in § 42 SGB I gesetzlich geregelt. Nach § 42 SGB I besteht immer dann ein Rechtsanspruch auf einen Vorschuss (Antrag erforderlich), wenn der Anspruch auf ALG II dem Grunde nach besteht, das Jobcenter aber zur Bearbeitung längere Zeit benötigt. Das Jobcenter hat dabei ein Ermessen bei der Höhe des Vorschusses, dieser umfasst i.d.R. nie den kompletten monatlichen Leistungsanspruch sondern nur einen kleinen Betrag.

Diese Voraussetzungen für den Hartz IV Vorschuss müssen erfüllt sein

  • das Jobcenter muss bei einer ersten Durchsicht anerkennen, dass ein Hartz IV Anspruch an sich besteht und
  • für die Ermittlung der Höhe des beantragten Leistungsanspruchs muss vermutlich eine längere Zeit erforderlich sein
  • der Vorschuss muss immer vom Leistungsberechtigten beantragt werden (§ 42 Abs. 1 S.2 SGB I).

Vorläufige Bewilligung einer beantragten Leistung

§ 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 328 SGB II ermöglicht eine vorläufige Bewilligung von ALG II (Antrag erforderlich), wenn der Anspruch dem Grunde nach besteht, das Jobcenter aber zur Bearbeitung längere Zeit benötigt. Das Jobcenter bewilligt dabei i.d.R. den kompletten zustehenden monatlichen Leistungsanspruch für bis zu 6 Monate. Wann die vorläufige Bewilligung beantragt wurde ist dabei egal, bewilligt wird der Zeitraum in dem das ALG II voraussichtlich zusteht.

Ist die Leistung des vorläufigen mit der im endgültigen Bewilligungsbescheid identisch, muss das Jobcenter von sich aus keinen endgültigen erlassen, das kann man aber beantragen.

Vorläufige Bewilligung des Hartz IV Antrages

Die vorläufige Bewilligung kann im Zuge des einstweiligen Rechtsschutzes auch direkt beim zuständigen Sozialgericht beantragt werden (§ 86b Abs. 2 SGG), wenn der Antrag beim Jobcenter erfahrungsgemäß keinen Erfolg verspricht, oder abgelehnt wurde.

Allerdings bewirkt ein solcher Antrag beim Gericht die Zahlungspflicht des Jobcenters erst ab dem Tag, an dem der Antrag beim Gericht gestellt wurde – natürlich vorausgesetzt, das Gericht gibt diesem statt. Abweichend von einem Antrag nach § 42 SGB I oder § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II muss dabei der Anspruch auf ALG II dem Grunde nach nicht bereits bestehen, sondern vom Antragsteller nur glaubhaft gemacht werden. (fm)

Bild: Bernd Kasper / pixelio.de

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