Hartz IV Ratgeber: Selbstständigkeit & ALG II

Lesedauer 7 Minuten

Hartz IV Ratgeber für Selbstständige im ALG II Bezug. Was kann abgerechnet werden, was kann beantragt werden.

Bezieher von Arbeitslosengeld II (im Folgenden: Alg II) dürfen nicht nur Einkommen aus abhängiger Beschäftigung, sondern auch aus selbstständiger Tätigkeit erzielen. Im Gegensatz zu abhängig Beschäftigten können diese Erwerbstätigen keine monatlichen Einkommensbescheinigungen irgendwelcher Arbeitgeber vorlegen.

Das gestaltet die Berechnung des Einkommens und die Auswirkungen auf den Bezug des Alg II nicht gerade einfacher. Auch sieht die Politik Selbstständige im Alg II-Bezug nicht gern und hat Hartz IV Regelungen getroffen, die geeignet sind, den Leistungsempfängern quasi automatisch Leistungsmissbrauch zu unterstellen. Wie werden Einkommen und Anrechnungsbetrag ermittelt?

Seit ersten Januar 2008 ist in § 3 Arbeitslosengeld II Verordnung (im Folgenden: Alg II-V) die Anrechnung von Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit neu geregelt worden. Früher bestimmte sich die Ermittlung des anzurechnenden Einkommens nach dem Einkommenssteuerrecht. Ausschlaggebend war der im Jahresdurchschnitt erzielte Gewinn. Dies gilt heute nicht mehr. § 3 Alg II-V bestimmt als maßgeblichen Zeitraum den Bewilligungsabschnitt und setzt als Gewinn den Differenzbetrag
zwischen den erzielten Betriebseinnahmen und den getätigten Ausgaben, soweit sie notwendig und angemessen waren.

Der Sachbearbeiter soll eine Entscheidung treffen, ob eine Betriebsausgabe notwendig war oder nicht. Wenn der Leistungsempfänger keine Belege vorlegt, kann der Sachbearbeiter schätzen. Die Bundesagentur für Arbeit hat entsprechende
Formulare entwickelt (EKS-Formular). Nach den bisherigen Erfahrungen werden nur diese akzeptiert.

Das bedeutet letztlich, dass jeder selbstständig tätige Alg II-Bezieher eine Gewinn- und Verlustrechnung für das Finanzamt zu erstellen hat und darüber hinaus eine für die ARGE unter Verwendung des amtlichen Formulars für den jeweiligen Bewilligungsabschnitt. Es empfiehlt sich auf jeden Fall, alle Quittungen aufzubewahren. Ggf. sind Eigenbelege möglich. Ein Eigenbeleg ist ein Ersatz für eine Rechnung bzw. Quittung und muss ein Ausnahmefall bleiben.

Dem Sachbearbeiter muss auf jeden Fall deutlich gemacht werden, dass jede Ausgabe notwendig und angemessen ist. Hierzu gehören sämtliche Ausgaben, die betriebsbedingt angefallen sind. Porto, Telefon, Internet-Zugang, Schreibmaterial, Kfz-Versicherung, Steuern, Betriebsstoffe, Fahrtkosten zu Kunden etc. sollten nicht vergessen werden. Allerdings besteht auch hier ein Unterschied zum Einkommenssteuerrecht: Nach Einkommenssteuerrecht können 0,30 € pro gefahrenen Kilometer abgesetzt werden. Die Alg II-V hingegen lässt nur einen Abzug von 0,10 € pro gefahrenen Kilometer zu, wenn es sich um den betrieblich genutzten PKW handelt. Steht ein Fahrzeug ausschließlich zur betrieblichen Nutzung zur Verfügung, sind die
tatsächlichen Kosten abzugsfähig. Anzuraten ist auf jeden Fall, ein Fahrtenbuch zu führen.

Ausgaben erkennt die Arge nicht an, soweit diese ganz oder teilweise vermeidbar sind oder offensichtlich nicht den Lebensumständen während des Leistungsbezuges entsprechen (vgl. Dienstliche Hinweise der Bundesagentur für Arbeit Ziff. 11.27). Die ARGE möchte damit verhindern, dass betriebliche Ausgaben für überteuerte Anschaffungen oder für Luxusartikel als Ausgaben abgesetzt werden können. So wird die ARGE beispielsweise die Anschaffung eines Hochleistungscomputers nicht als Abzugsposten anerkennen, wenn ein Selbstständiger diesen nur für die Erstellung einfacher Rechnungen braucht. Es sei denn, man benötigt einen Hochleistungs-PC, weil man mit diesem seine Haupttätigkeit durch führt (z.b. Programmieren, Webseiten erstellen etc.) Im Hinblick auf die Tilgung betriebsbedingter Schulden gilt folgendes: Leistungen dürfen nicht erbracht werden, soweit der Lebensunterhalt nicht anderweitig gesichert werden kann. Das bedeutet, dass die ARGE Euch daher durch Eingliederungsvereinbarung dazu auffordern kann, Eure Tilgungsleistungen für betriebliche Kredite zu senken oder eine Umschuldung vorzunehmen (vgl. Dienstliche Hinweise Ziff. 11.30).

Wenn der Gewinn jetzt entsprechend den Vorgaben der ARGE ermittelt wurde, muss im Folgenden das auf das Alg II anzurechnende Einkommen ermittelt werden. Und hier wird es schon deshalb schwierig, da die Landessozialgerichte unterschiedliche Rechtsauffassungen vertreten und eine Entscheidung des Bundessozialgerichts noch nicht vorliegt. Bei den weiteren Ausführungen wollen wir uns aber an der Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen
(LSG NSB) vom 4. Mai 2007 (L 13 AS 32/06 ER) orientieren, da dieses Gericht auch für den Bereich der ARGE Oldenburg zuständig ist.

Nach Auffassung dieses Gerichts sind vom Gewinn (s. o.) zunächst vor Anrechnung die tatsächlich gezahlten Beiträge für Kranken und Rentenversicherung in Abzug zu bringen, soweit diese nicht von der ARGE getragen werden. Nach unserer Auffassung gehören hierzu auch die ggf. von Selbstständigen gezahlten freiwilligen Arbeitslosenversicherungsbeiträge
sowie Beiträge zur Hausrat- und Haftpflichtversicherung in realer Höhe. Wenn Steuern zu zahlen sind, können diese ebenfalls
vorab in Abzug gebracht werden. Abzusetzen ist ferner ein Freibetrag von 20%, der aufgrund des Gewinns zu ermitteln ist.
Liegt der Gewinn über 800,00 € monatlich, bleiben von dem darüber hinaus gehenden Gewinn nur noch 10% anrechnungsfrei, und zwar bei Leistungsempfängern ohne Kind vom Einkommen bis 1.200,00 €. Lebt ein Kind minderjähriges Kind in der Bedarfsgemeinschaft (es muss kein leibliches sein!) bleibt weiter 10% des Einkommens bis zu einem Betrag von 1.500,00 € anrechnungsfrei.

Folgendes Beispiel soll die Berechnung des anzurechnenden Einkommens verdeutlichen:
Gewinn im Bewilligungsabschnitt 4642,86 EUR
mtl. Gewinn (1/6) 773,81 EUR
abzgl. mtl. Sozialversicherung 260,00 EUR
abzgl. Freibetrag (20% v. 773,81 €) 154,76 EUR
anrechenbares mtl. Einkommen 359,05 EUR

Das bedeutet, dass diesem/dieser Leistungsbezieher/in ein monatliches Einkommen von 359,05 EUR anspruchsmindernd auf den Bedarf anzurechnen ist.

Welche Belege müssen vorgelegt werden?
Als ein weiteres Hauptproblem hat sich das unerbittliche Verlangen der ARGE nach der Vorlage von Belegen – und dies möglichst jeden Monat – herausgestellt. Obwohl die Alg II-V ganz eindeutig davon spricht, dass der Bewilligungsabschnitt (in der Regel 6 Monate) zugrunde zu legen ist, verlangt die ARGE von vielen LeistungsbezieherInnen die Vorlage monatlicher
Einnahmen/Ausgaben- Rechnungen. Das macht sie, da im Sozialgesetzbuch II grundsätzlich zunächst das Zuflussprinzip gilt. D. h., dass das Einkommen in dem Monat angerechnet wird, in dem es auf dem Konto landet. Bei Selbständigen wird dieses Zuflussprinzip aber durchbrochen. Für Selbstständige gibt es „fette“ und „magere“ Monate. Die ARGE möchte durch die Vorlage monatlicher Belege an den „fetten“ Monaten teilhaben und das Einkommen voll auf den Monat anrechnen. Entsteht in „mageren“ Monaten z. B. durch geringe Einnahmen oder aber hohe Ausgaben ein Verlust, möchte es die ARGE nicht
akzeptieren, diesen Verlust mit einem höheren Gewinn in Vor- oder Nachfolgemonaten auszugleichen. Da diese von der ARGE gern praktizierte Verfahrensweise eindeutig demVerordnungswortlaut widerspricht, sollten alle Selbstständigen darum kämpfen, keine monatlichen Abrechnungen vorlegen zu müssen! Bei der Erstellung der Einnahmen- /Ausgaben- Rechnung solltet ihr ferner darauf achten, dass Ihr den Gewinn als Gesamtsumme angebt.

Und so läuft das Verfahren ab: Die ARGE fordert die Vorlage des Formulars „EKS“ mit weiteren Unterlagen, als da sein können:

1 Berechnung des Einkommens im Rahmen der Alg II-Berechnung aus dem vorangegangenen Bewilligungszeitraum
2 Nachweise über Einnahmen und Ausgaben der vorangegangen sechs Monate
3 Einnahme-/Überschussrechnung für das vorangegangene Kalenderjahr
4 aktuelle betriebswirtschaftliche Auswertungen (Dienstliche Hinweise der BA zum SGB II Ziff. 11.38)
5 Wird ein Betrieb neu aufgenommen, so ist gegenüber der ARGE eine Prognose abzugeben.

Die ARGE wird aufgrund der Prognose in der Regel zunächst einen vorläufigen Bewilligungsbescheid erlassen und die Unterlagen nach Ablauf des Bewilligungsabschnitts sehr genau prüfen. Der Leistungsempfänger muss die Unterlagen für die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben innerhalb von zwei Monaten nach dem Ende des jeweiligen Bewilligungsabschnitts
vorlegen. Tut er dies nicht, kann die ARGE das Einkommen schätzen!

Wenn ein Selbstständiger erstmals Leistungen nach dem SGB II beantragen muss, weil sein Geschäft nicht mehr gut läuft, kann das Einkommen aus den vorangegangen sechs Monaten nicht berücksichtigt werden, weil er vor erstmaliger Antragstellung nicht wissen konnte, dass er Rücklagen für schlechtere Zeiten bilden musste. Er wird aber seitens der
ARGE mit einer Aufforderung zu rechnen haben, dass er in Zeiten mit hohen Einnahmen Rücklagen bilden muss (vgl. Dienstliche Hinweise § 11 Ziff. 36).

Festzuhalten ist, dass der Alg II-Bezug durch die neue Alg II-V den Menschen, die eine selbstständige Tätigkeit ausüben, noch
schwerer gemacht wird, als es in der Vergangenheit schon war. Ihr solltet Euch auf jeden Fall gut informieren und ggf. beraten lassen! Hilfreich kann auch sein, die Durchführungshinweise der Bundesagentur für Arbeit zum SGB II zu lesen. In vielen Fällen fordert die ARGE von Selbstständigen auch Belege hinsichtlich der einzelnen Rechnungen und Bestätigungen der Auftraggeber. Dies ist nicht zulässig!

In den Dienstlichen Hinweisen (Ziff. 58.7) ist hierzu Folgendes ausgeführt:
„Um für selbstständig Erwerbstätige in einer vorübergehenden Auftragsphase oder für Existenzgründer mit einer noch fehlenden Grundlage für den eigenen Lebensunterhalt zusätzliche Auftragsschwierigkeiten zu vermeiden, weil der Auftraggeber von dem Bezug des ALG II erfährt, wird bei selbstständig Erwerbstätigen bzw. Existenzgründern generell auf eine Einkommensbescheinigung durch den Auftraggeber verzichtet. Der Selbstständige / Existenzgründer muss aber auf anderem Wege, z. B. durch Vorlage des letztjährigen Einkommenssteuerbescheides oder durch Selbsteinschätzung, Angaben über die Höhe seines voraussichtlichen Einkommens erbringen.“

Wenn man als Leistungsempfänger/in erreicht haben sollte, dass monatliche Einnahmen- / Ausgaben-Rechnungen nicht vorzulegen sind, fordert die ARGE in vielen Fällen auch mitten im Bewilligungszeitraum Kontoauszüge unter Hinweis auf die Mitwirkungspflichten gem. § 60 SGB I und droht gleichzeitig die Einstellung der Leistungen an.

Auch das sollte sich niemand gefallen lassen. Auszugehen ist immer davon, dass ein gültiger Bewilligungsbescheid (wenn auch ggf. nur vorläufig) aufgrund der im Erst- oder Folgeantrag gemachten und von der ARGE überprüften Angaben vorliegt. Ohne weitere Anhaltspunkte dafür, dass eine wesentliche Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse im laufenden Bewilligungszeitraum eingetreten sind,darf die ARGE die Zahlung der Leistungen nicht ohne weiteres einstellen. Der niedersächsische Datenschutzbeauftragte hat dazu, wann Kontoauszüge vorzulegen sind, schon in seinem XV. Tätigkeitsbericht
1999/2000 (Punkt 18.7) Ausführungen gemacht. Diese betrafen zwar noch die damalige Sozialhilfe, gelten aber gleichermaßen
auch für Leistungen nach heutigem SGB II, da es um die Mitwirkungspflichten gem. § 60 SGB I geht, der damals wie heute Gültigkeit hat.

Der Datenschutzbeauftragte ist zu dem Ergebnis gekommen, dass in folgenden Fallgruppen die Vorlage von Kontoauszügen gefordert werden kann:

– Erstmalige Beantragung von laufenden Leistungen
– Bei lfd. Hilfebezug nach Ablauf von mindetens 12 Monaten
– Beantragung von einmaligen Leistungen
– Bei Zweifeln an der Vollständigkeit oder Richtigkeit der Angaben oder zur Klärung einer konkreten Frage zu der Einkommens-
und Vermögenssituation

Die ersten beiden Punkte treffen in einem laufenden Bewilligungsabschnitt nicht zu. Hinsichtlich des letztgenannten Punktes müsste die ARGE die Zweifel an der Einkommens und Vermögenssituation im Einzelnen darlegen. Der allgemeine Hinweis auf § 60 SGB I reicht keinesfalls aus.

Wie wird der Gründungszuschuss auf das Alg II angerechnet?
Wer einen Gründungszuschuss nach § 57 SGB III erhält, bekommt zunächst Leistungen in Höhe des Arbeitslosengeldes (Alg)
sowie einen Pauschalbetrag in Höhe von 300,00 € für die Sozialversicherung. Der Gründungszuschuss in Höhe des ehemaligen
Alg ist (bereinigt um 30,00 €) einkommensmindernd auf das Alg II anzurechnen. Die ARGE möchte aber auch den Pauschbetrag von 300,00 € einkommensmindernd anrechnen. Sie möchte in der Regel einen Nachweis sehen, in welcher Höhe der/die Existenzgründer tatsächlich Sozialversicherungsbeiträge leistet und argumentiert im Übrigen dahingehend, dass Existenzgründer, die noch ergänzend Alg II beziehen, durch die ARGE kranken- und auch rentenversichert sind. Hierbei lässt die ARGE völlig außer Acht, dass sich Sozialversicherungsträger in der Regel nicht mit den Beiträgen zufrieden geben, die sie
von der ARGE erhalten, sondern sie fordern höhere Beiträge. Außerdem kann jeder/jede ExistenzgründerIn eine freiwillige Arbeitslosenversicherung abschließen.

Leider gibt es hierzu noch kaum aktuelle Rechtsprechung, da die Regelung des Gründungszuschusses noch neu ist. Ziel des Gesetzgebers war es aber die Sozialversicherungsbeiträge zu pauschalieren, wobei es nicht darauf ankommen sollte, ob der/die ExistenzgründerIn tatsächlich Beiträge zur Sozialversicherung leistet oder nicht. Bislang gibt es nur aktuelle Rechtsprechung zur alten Regelung der „Ich-AG“. Auch hier rechnete die ARGE den Existenzgründungszuschuss auf das Einkommen an. Bei der „Ich-AG“ war es damals so, dass keine Pauschalen für die Sozialversicherung gesondert im Gesetz aufgeführt waren. Das Bundessozialgericht hat Ende 2007 entschieden, dass eine Anrechnung des Existenzgründungszuschusses auf das Alg II zu erfolgen hat. Die ARGE möchte diese Entscheidung auf den neuen Gründungszuschuss nach § 57 SGB III übertragen. Wir raten daher dringend in den Fällen der Anrechnung der Sozialversicherungspauschale zur Einlegung eines Widerspruchs bzw. nach Ablauf der Widerspruchsfrist zur Stellung eines Rücknahmeantrags! (AlSo Oldenburg, 14.12.2009, Kein Anspruch auf Vollständigkeit)

Ist das Bürgergeld besser als Hartz IV?

Wird geladen ... Wird geladen ...