Hartz IV: Pflege begründet Mehrbedarf

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Hartz-IV: Pflege Schwerkranker Ehepartner begründet einen Mehrbedarf

10.01.2011

Die Pflege schwerkranker Angehöriger, kann einen Anspruch auf Mehrbedarf im Rahmen des Arbeitslosengeldes II begründen. Das Sozialgericht Ulm hat die Klage einer ALG-II-Empfängerin, welche mit ihren minderjährigen Kindern und ihrem schwerstbehinderten Ehemann zusammen lebt, auf Mehrbedarf für Alleinerziehende positiv beschieden. Der Mann leidet an einer unheilbaren degenerativen Erkrankung des motorischen Nervensystems, ist vom Hals an abwärts gelähmt und sitzt im Rollstuhl. Er kann den Kopf nur mit Mühe halten, wird aufgrund einer Schluckstörung mit einer Sonde ernährt und muss zudem täglich 16 Stunden eine Maske zur Beatmung tragen. Die Klägerin kümmert sich dabei nicht nur um die Erziehung der Kindern sondern auch um die Pflege ihres Gatten.

Mehrbedarf für Alleinerziehende bei Pflege des Ehepartners
Die Frau hatte daher einen Mehrbedarf für Alleinerziehende beantragt und zunächst auch gewährt bekommen. Dieser wurde ihr jedoch anschließend wieder entzogen, da sie mit ihrem Ehemann zusammen wohne und so keinen Anspruch auf den Zuschlag habe, erklärten die zuständigen Behörden. Die bisherige Gewährung sei ein Versehen gewesen, hieß es in einer Mitteilung an die Klägerin. Diese wollte sich damit jedoch nicht abfinden und zog mit ihrer Forderung nach Mehrbedarf vor Gericht. Erfolgreich, wie das Urteil des Sozialgerichts Ulm nun bescheinigt. Die Richter entschieden im Sinne der Angeklagten, da es nicht darauf ankomme, mit wem die Frau zusammen wohne oder ob sie nach ihrem rechtlichen Status alleinerziehend sei. Für die Gewährung des Mehrbedarf sei vielmehr entscheidend, ob die Frau Pflege und Erziehung ihrer minderjährigen Kinder tatsächlich allein bewältigen muss. Dies sei im vorliegenden Fall gegeben, da die Klägerin, nicht mit der Unterstützung ihres Mannes rechnen könne, sondern diesen ebenfalls rund um die Uhr versorgen müsse, so das Urteil des Sozialgerichts. Die Klägerin unterliege damit mindestens den gleichen Einschränkungen wie Frauen, die tatsächlich mit ihren Kindern alleine leben und generell einen Anspruch auf den Mehrbedarf für Alleinerziehende haben, begründeten die Richter ihren Urteilsspruch (AZ: S 8 AS 3142/09). (gr)

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