Hartz IV Notunterkunft als dauerhafte Wohnmaßnahme

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Hartz IV: Notunterkunft als dauerhafte Wohnmaßnahme!
Als junger Erwachsener unter 25 hat man es wirklich nicht leicht: Nachdem man sich als schwangere verheiratete Obdachlose anhören darf, man hätte erst im 9. Monat der Schwangerschaft Anspruch auf ALG II und Wohnung, muss man mit Ehemann in eine Notunterkunft wechseln. Anfangs ist das natürlich recht und billig: Wo man sonst unter der wärmsten Brücke nächtigen musste, mit dem Wissen, dass man auch als werdende Mutter erbarmungslos im Stich gelassen wird, hat man nun zumindest einen großteils unbeheizten Schlafplatz, bekommt 2 Matratzen, einen nicht funktionstüchtigen Kühlschrank und einen Tisch – das ist die Grundausstattung einer Wohnung lt. Arbeitsgemeinschaft ME-Aktiv.

Auf meine Frage hin, ob ich mir einen Putzeimer leihen könne, um Dreck, Blutflecken und nicht gern erwähntes Geklebe von den "Vormietern" in der neuen "Wohnung" zu entfernen, heisst es, dass uns der nicht zustünde, da er nicht „in der Grundausstattung erhalten“ sei. Auf die Frage hin, wann verheiratete Erwachsene unter 25 Jahren denn einen Wohnbedarf geltend machen dürfen bzw. eine Sozialwohnung genehmigt bekommen, hiess es lieblos: „Das Programm heisst fördern und fordern.“ Zunächst müsse also gearbeitet werden, bevor Leistungen, die lt. Gesetz ohnehin zustehen, genehmigt würden.

Nach einer „berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme“, die mit Erfolg und dem Erhalt einer Ausbildung beendet wurde, ging die Schikane aber weiter. Es müsse zunächst geprüft werden, ob „U25-Jährige Auszubildende und deren Ehepartner überhaupt Anspruch auf Leistungen haben.“ Nach mehrmaligen Richtigstellungen und Widersprüchen folgt dann die Behauptung: „Junge Erwachsene wollen dem Staat meist auf der Tasche liegen“ und deshalb „werde ein eigener Wohnraum zunächst nicht bewilligt.“ Auf die Frage hin, ab wann man denn damit rechnen könne, menschenwürdig leben zu dürfen, wenn man sich schon jeden Morgen zur Ausbildung schleppt und sich nicht einmal an einem Waschbecken die Zähne putzen kann, antwortete die werte Fallmanagerin mit einer mündlichen Abmahnung und einer Drohung zur Sanktionierung, da „ein Waschbecken nicht zur Grundausstattung einer von staatlicher Hilfe lebenden jungen Lebensgemeinschaft gehöre und man den Mund nicht so voll nehmen solle.“

Auf Fragen des Jugendamtes hin, wann eine Wohnung gewährt werden könne, räumte die ARGE ein, man könnte frühestens im Frühling des nächsten Jahres, am ehesten jedoch nach der Geburt des Kindes damit rechnen. Dass das zu weit geht, braucht mir niemand mehr zu sagen. Schon allein den Winter in einer dauerhaft von Zugluft und Kälte beherrschten Unterkunft zu überbrücken, wird nicht leicht zu tragen zu sein. Doch wie weit werden die Ämter noch gehen? Im nächsten Jahr werden viele Sozialwohnungen abgebaut, ob wir dann jemals aus dieser „Unterkunft“ herauskommen, steht zur Zeit in den Sternen. (Ein Leserbrief von Nadine Maaß 19.11.07)

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