Hartz IV: Neues zur Eingliederungsvereinbarung

Lesedauer < 1 Minute

Hartz IV: Eingliederungsvereinbarung

Mit jedem Erwerbslosen im ALG II-Bezug sollen die Arbeitsagenturen so genannte Eingliederungsvereinbarungen (EV) abschließen, in denen Rechte und Pflichten des Erwerbslosen und der Arbeitsagentur bestimmt werden. Weigert sich ein Erwerbsloser, eine EV zu unterschreiben (z.B. weil einzelne Bestandteile strittig sind), setzt die Arbeitsagentur die EV in der Regel mit einem Verwaltungsakt um. Für diesen Fall hat das Sozialgericht Lüneburg jetzt Sanktionierungen der die Unterschrift verweigernden Erwerbslosen abgelehnt: "Die in § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a SGB II enthaltene Sanktionsregelung muss im Zuge der gebotenen verfassungskonformen Auslegung dahin verstanden werden, dass sie nur eingreifen kann, wenn die Eingliederungsvereinbarung nicht durch Verwaltungsakt umgesetzt wird. Macht daher ein Sozialleistungsträger nach dem SGB II von der Möglichkeit Gebrauch, eine Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt festzulegen, darf eine Sanktionsregelung gemäß § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a SGB II nicht getroffen werden. Sie verstößt gegen den verfassungsrechtlich abgesicherten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit." (Sozialgericht Lüneburg, 25 AS 1203/07 ER vom 18.09.07)

Tipp: Wenn die Arbeitsagentur eine EV trotz fehlender Zustimmung des Erwerbslosen durch einen Bescheid in Kraft setzt, darf sie nicht anschließend eine Sanktion (Kürzung der Leistung) verhängen. Wem dies passiert ist, kann auf Grundlage dieses Beschlusses einen Überprüfungsantrag über die ergangene Kürzung stellen. (12.11.07)

Ist das Bürgergeld besser als Hartz IV?

Wird geladen ... Wird geladen ...