Hartz IV: Neue Regeln für den Widerspruch

Lesedauer 4 Minuten

Hartz IV: Neue Regeln für den Widerspruch
Seit dem 1. Juli 2007 gilt eine neue Vorgabe des Bundessozialgerichts: Im Streitfall (Widerspruch, Klage) müssen die einzelnen Personen einer Bedarfsgemeinschaft jeweils ihre individuellen Rechtsansprüche geltend machen. Das ist aber durchaus in einem Abwasch – also in einem Schriftstück – machbar.

Das Bundessozialgericht (BSG) hat noch einmal betont, dass jedes einzelne Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft (BG) einen individuellen Leistungsanspruch hat und dass diese individuellen Ansprüche auch in den Bescheiden klar ersichtlich sein müssen (BSG Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 8/06 R). Andererseits gilt ab dem 1. Juli aber auch die Vorgabe des BSG, dass jede Person Widerspruch einlegen bzw. klagen muss.

Neue Regel für den Widerspruch: Individuelle Rechtsansprüche – „eigenständige“ Rechtsverfolgung
Das BSG hat noch einmal betont, dass jedes einzelne Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft (BG) einen individuellen Leistungsanspruch hat und dass diese individuellen Ansprüche auch in den Bescheiden klar ersichtlich sein müssen. Einen „Gesamtleistungsanspruch“ der Bedarfsgemeinschaft gibt es nicht (BSG Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 8/06 R, siehe auch Zusammenstellung von Guido Grüner von der „quer“).

Wenn es aber keinen Leistungsanspruch der BG sondern nur individuelle Ansprüche von Personen gibt, dann muss auch jede Person „für sich“ im Streitfall jeweils den eigenen Anspruch verfolgen, also Widerspruch einlegen und klagen, so die Vorgabe
des BSG.

Die Vorgabe gilt für Widersprüche und Klagen ab dem 1. Juli 2007. Bereits vor dem Stichtag eingelegte Rechtsbehelfe müssen nicht korrigiert und abgeändert werden. Sie sind so auszulegen, als wären sie korrekt gestellt worden.

Wann wird die neue Vorgabe relevant?
Immer wenn die individuellen Leistungsansprüche von mehreren Personen tangiert werden. Zwei „klassische“ Beispiele:
– Die angemessene Miete ist strittig, das „Amt“ zahlt nicht die tatsächlichen sondern nur die „angemessenen“ Unterkunftskosten. Dann sind (über die Pro- Kopf-Wohnkostenanteile) die Leistungsansprüche mehrerer Personen betroffen.

– Die Einkommensanrechnung ist falsch, das Amt rechnet zuviel Einkommen an. Da das vorhandene Einkommen auf die Personen der BG (nach einem speziellen Schlüssel) verteilt wird, sind auch hier mehrere Leistungsansprüche betroffen. Ist hingegen nur der Leistungsanspruch einer Person strittig – etwa ein Antrag auf einen Mehrbedarfszuschlag für kostenaufwändige Ernährung wird abgelehnt, oder eine personenbezogene Sanktion nach § 31 SGB II wurde verhängt – dann müssen die anderen Mitglieder der BG natürlich nicht zusätzlich aktiv werden.

Klarstellen:
Welche Ansprüche sind umstritten und Gegenstand des Verfahrens?
Um die Vorgabe des BSG besser zu verstehen und für die Praxis handhabbar zu machen, ist es hilfreich zwei Sachverhalte zu trennen:

1) Welche Leistungsansprüche von welchen Personen sind strittig und Gegenstand des Widerspruchs oder der Klage?
2) Wer kann wen im Verfahren vertreten im Sinne von „Für-den-anderenauftreten- und-sprechen“? (siehe dazu unten).
Die Vorgabe des BSG betrifft vor allem den ersten Aspekt. Noch mal zurück zum oben genannten Beispiel, dass das Amt rechtswidrig die tatsächlichen Kosten der Unterkunft kürzt – sagen wir um 100 € bei einer 4-Personen BG (Paar mit zwei
Kindern): Würde nur ein Partner Widerspruch einlegen und klagen, dann könnte ein Sozialgericht das Amt nur verpflichten, dem Kläger die rechtmäßigen Unterkunftskosten zu zahlen, im Beispiel 25 € mehr. Die Ansprüche der anderen Personen wären gar nicht Gegenstand des Verfahrens. Da es keinen Gesamtanspruch der BG gibt, umfasst die Klage einer Person nur den jeweiligen
individuellen Anspruch und gilt nicht stellvertretend für die ganze Bedarfsgemeinschaft.

Tipps für den Widerspruch
Die Vorgabe des BSG, dass individuelle Leistungsansprüche auch jeweils „eigenständig“ geltend gemacht werden müssen, kann aber durchaus in einem Schriftstück geschehen. Das heißt, eine 4-Personen BG muss nicht vier separate Widersprüche schreiben. Entscheidend ist, klarzustellen, welche Ansprüche von welchen Personen strittig sind und angefochten werden.


Tipps für den Widerspruch
Die Vorgabe des BSG, dass individuelle Leistungsansprüche auch jeweils „eigenständig“ geltend gemacht werden müssen, kann aber durchaus in einem Schriftstück geschehen. Das heißt, eine 4-Personen BG muss nicht vier separate Widersprüche schreiben. Entscheidend ist, klarzustellen, welche Ansprüche von welchen Personen strittig sind und angefochten werden.

Tipps für den Widerspruch:
– Die volljährigen Mitglieder der BG werden im Briefkopf als Absender genannt.
– Alle volljährigen Mitglieder unterschreiben den Widerspruch.
– Der Text lautet dann: „Hiermit legen wir Widerspruch ein gegen den Bescheid vom…“
– Sind auch die Ansprüche von minderjährigen Kindern betroffen, dann lautet der Text: “Hiermit legen wir – auch als gesetzliche Vertreter für unsere minderjährigen Kinder Willi Beispiel und Berta Beispiel – Widerspruch ein gegen den Bescheid vom…“

Hinweis zur Klage
Die Tipps für den Widerspruch gelten analog auch für die Klage: Die Klageerhebung kann in einer Klageschrift erfolgen („subjektive Klagehäufung“). Wichtig auch hier, dass:

– alle Personen, die betroffen sind und sich wehren wollen, auch als Kläger aufgeführt werden – auch die minderjährigen Kinder (z.B. „Kläger 3 Berta Beispiel, gesetzlich vertreten durch die Mutter Bärbel Beispiel) und

-alle volljährigen Personen die Klage unterschreiben.

„Vertretung“ im Sozialgerichtsverfahren (§ 73 SGG)
Bei einer Klage kann man sich durch so genannte „prozessfähige Bevollmächtigte“ vertreten lassen. Das können Anwälte, der gewerkschaftliche Rechtsschutz aber auch andere natürliche Personen sein. Die Regelungen zur „Bevollmächtigung“ nach
dem Sozialgerichtsgesetz bleiben durch die Vorgabe des BSG unberührt. Will man sich vertreten lassen, dann muss man dazu schriftlich eine Vollmacht erteilen und einreichen bzw. die Vollmacht beim Gericht zur Niederschrift geben (§ 73 Abs. 2 SGG). Jetzt kommt’s: „Bei Ehegatten oder Lebenspartnern und Verwandten in gerader Linie [also im Eltern-Kind-Verhältnis, die Red.] kann die Bevollmächtigung unterstellt werden“ (Wortlaut § 73 Abs. 2 Satz 2 SGG).

Soll heißen: Wenn alle Mitglieder der BG als Kläger aufgeführt sind und somit der Gegenstand der Klage klargestellt ist, kann ein Volljähriger der BG durchaus als Bevollmächtigter für die Kläger auftreten und die Klage(n) einreichen und verfolgen – dazu ist noch nicht mal eine Vollmacht notwendig. Das Auftreten als Bevollmächtigter ist rechtlich gesehen etwas anderes als die unzulässige Konstruktion „ein Kläger klagt für die BG den strittigen Gesamtanspruch der BG ein“. Eheähnliche Paare fallen nicht unter die Vermutung des § 73 SGG. Bei ihnen ist eine schriftliche Vollmacht notwendig, wenn eine Vertretung gewünscht ist. (Erwerbslosenzeitung Quer, 09.08.07)

Ist das Bürgergeld besser als Hartz IV?

Wird geladen ... Wird geladen ...