Hartz IV: Neue Fristen für Überprüfungsanträge

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Die Fristen für einen Überprüfungsantrag laufen ab: Jetzt schnell handeln!

18.03.2011

Wer einen Verwaltungsakt (z.B. bei einen Hartz IV-Bescheid) erhalten hat, sollte innerhalb eines Monats – wenn erforderlich-, einen Widerspruch einlegen. Ist nämlich diese Frist verstrichen, gibt es immer noch die Möglichkeit, nach § 44 SGB X einen Überprüfungsantrag zu stellen. Aber Vorsicht, hier ändern sich aktuell die Fristen!

Der Paragraf 44 des Sozialgesetzbuches X lautet wir folgt:
§ 44 SGB X (Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes)

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

Harald Thome von Tacheles e.V. weist darauf hin, dass sich die Frist ab April 2011 von 4 Jahren auf 1 Jahr verkürzt und schreibt:

"Daher möchte ich dazu aufrufen, das Zeitfenster bis zur Verabschiedung des Gesetzeses zu nutzen um etwaige Überprüfungsanträge zu stellen. Die wichtigsten Punkte werden sein, Mehrbedarfe nicht berücksichtigt, falsch Einkommen angerechnet, Mehrkosten für private Krankenkasse nicht übernommen, Unterkunftskosten falsch berechnet, keine Betriebs- und Heizkostenabrechnungen nicht oder unvollständig nicht übernommen und Einkommen falsch bereinigt. Leute, nutzt das Zeitfenster, was ihr noch habt. Klarstellen möchte ich auch, dass Bescheide in denen zu Unrecht Beiträge erhoben wurden oder geltend gemacht wurden, weiterhin fristlos angegriffen werden können (idR Aufhebungs- und Erstattungsbescheide und rechtswidrige Darlehensbescheide)." Die Anträge müssen also noch im März gestellt werden. (die keas)

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