Hartz IV: Nachweis von Vermögensausgaben

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Ausgegebenes Vermögen muss nachgewiesen werden

04.06.2015

Wer zuvor über Vermögen verfügte und nach Verbrauch einen Antrag auf Arbeitslosengeld II stellt, muss begründen und nachweisen, warum das Geld aufgebraucht wurde. In einem verhandelten Fall hatte das Jobcenter einen Antrag auf Hartz IV abgelehnt. Der Kläger hatte zuvor ein Haus verkauft und das Geld aufgebraucht. Nach Ablehnung des Widerspruchs klagte der Betroffene vor Gericht.

Der Deutsche Anwaltverein weist auf folgendes Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen hin: Ein zuvor selbstständiger Unternehmer stellt im August 2013 einen Hartz IV Antrag. Der Kläger gab an, keinen Umsatz zu machen und deshalb auf Sozialleistungen angewiesen zu sein. Da der Antragsteller zur Zeit des Antrags noch Besitzer eines Eigenheims war, lehnte die Behörde den Hartz IV Antrag ab. Im weiteren Verlauf verkaufte der Mann das Einfamilienhaus für etwa 45.500 Euro. Allerdings ließ sich der Kläger ein lebenslanges Wohnrecht für die in der ersten Etage vom Käufer zu sichern. In dem Haus befand sich zusätzlich eine Zweizimmerwohnung.

Nach Ausgabe der Hauserlöses erneut Antrag auf Hartz IV
Im März des Folgejahres beantragte der Kläger erneut Leistungen nach dem SGB II. Er begründete, das Geld aus dem Hausverkauf sei nun aufgebraucht. Schließlich habe er sein Konto damit ausgeglichen, ein Auto gekauft, Schulden bezahlt und die Kosten für die Hochzeit und Hochzeitsreise beglichen. Inzwischen habe er wieder Schulden angehäuft, so dass er erneut einen Hartz IV Antrag stellen müsse.

Das Jobcenter lehnte den Antrag ab. Auch das Gericht gab der Behörde Recht. Nach Auffassung des Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (Az.: L 11 AS 1310/14 B ER) müsse der Antragsteller beweisen, dass das Vermögen nicht mehr zur Verfügung steht. Bei den gemachten Angaben habe der Kläger unvollständige und zum Teil widersprüchliche Angaben gemacht. Somit sei eine Hilfebedürftigkeit nicht glaubhaft, so das Gericht. Somit werde der Ablehnung durch das Jobcenter stattgegeben.

Allerdings: Im Grundsatz hat der Kläger einen Anspruch auf Hartz IV. Hierzu müsse allerdings alles offen gelegt werden. Dazu gehöre, nachzuweisen, inwieweit das Geld ausgegeben wurde. Weiter müsse geprüft werden, ob die Hilfebedürftigkeit vorsätzlich selbst herbeigeführt wurde. Das könne der Fall sein, wenn das Geld aus dem Hauserlös für Fernreisen oder Flitterwochen ausgegeben wurden. Zwar würden die Sozialleistungen gezahlt, allerdings wäre der Kläger zur Ersatzleistung verpflichtet, sobald es ihm möglich wäre. (sb)

Bild: fotohansel/fotolia

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