Hartz IV & Mindestlohn: Das ändert sich 2015

Lesedauer 4 Minuten

Das ändert sich 2015 für Beschäftigte, Erwerbslose und Versicherte

25.12.2014

Zum Jahreswechsel 2015 ändern sich zahlreiche grundlegende Regelungen. Zum einen werden die Hartz IV Regelleistungen angehoben, ein Mindestlohn von 8,50 Euro eingeführt und die Kassenbeiträge gesenkt. Wir zeigen auf, welche wesentlichen Veränderungen auf uns alle zukommen.

Inhalt

Mindestlohn
Neue Beitragsbemessungsgrenzen für 2015
Pflegereform 2015
Neue Hartz IV Regelsätze / Sozialhilfe
Zusatzbeiträge der Krankenkassen

Mindestlohn

Ab ersten Januar 2015 gilt der gesetzliche Mindestlohn nach dem "Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns" (MiLoG). Damit gilt ein bundesweiter gesetzlicher Mindestlohn von 8,50 Euro pro Stunde. Für einige Beschäftigftengruppen gelten allerdings Ausnahmen, für einige Branchen Übergangsfristen:

Ausnahmen
Keinen rechtlichen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn haben Minderjährige unter 18 Jahren.

– Hartz IV Beziehende haben auf einer neuen Stelle erst nach sechs Monaten Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Hier werden mit Sicherheit die Arbeitgeber Lücken schaffen, in dem sie Langzeiterwerbslose nur für sechs Monate einstellen und danach entlassen. Erste private Vermittleragenturen haben sich bereits eigens hierfür gegründet.

– Ausnahmen gelten auch für bestimmte Praktika.

Übergangsfristen
In Branchen mit Tarifverträgen mit Branchenmindestlöhnen, die nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz für allgemeinverbindlich erklärt worden sind, sowie in der Leiharbeit mit der Lohnuntergrenze nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz und für Zeitungszustellerinnen und Zeitungszustellerkann der gesetzliche Mindestlohn in einer Übergangsfrist bis zum 1.1.2017, beziehungsweise zum 1.1.2018 noch unterschritten werden – im Detail:

Ab 1.1.2017 müssen auch die oben genannten Branchen mindestens 8,50 Euro zahlen. Allerdings kann der Mindestlohn von der Mindestlohn-Kommission bis dahin bereits erhöht worden sein. In den oben genannten Branchen und Tätigkeiten müssen im Jahr 2017 also mindestens 8,50 Euro gezahlt werden (der "jetzige" Mindestlohn), aber erst ab dem Jahr 2018 der zwischenzeitlich angehobene gesetzliche Mindestlohn. Ab 1.1.2018 gibt es dann keine "Branchen-Ausnahmen".

Neue Beitragsbemessungsgrenzen für 2015

Ab 1.1.2015 gelten neue Beitragsbemessungsgrenzen in den gesetzlichen Sozialversicherungen. Bis zur Bemessungsgrenze in der jeweiligen Sozialversicherung werden Sozialversicherungsbeiträge auf das Gehalt erhoben. Die Teile des Gehalts, die über der Bemessungsgrenze liegen, sind beitragsfrei. Wer also beispielsweise in Westdeutschland 7.000 Euro monatlich verdient, muss nach den neuen Bemessungsgrenzen für 2015 zur allgemeinen Rentenversicherung nur auf 6.050 Euro monatlich Rentenversicherungsbeiträge zahlen, auf die übrigen 950 Euro nicht.

Beitragsbemessungsgrenze allgemeine Rentenversicherung
West: 6.050 Euro/Monat
Ost: 5.200 Euro/Monat
Beitragsbemessungsgrenze Arbeitslosenversicherung
West: 6.050 Euro/Monat
Ost: 5.200 Euro/Monat
Beitragsbemessungsgrenze knappschaftliche Rentenversicherung
West: 7.450 Euro/Monat
Ost: 6.350 Euro/Monat
Beitragsbemessungsgrenze gesetzliche Pflege- und Krankenversicherung
West: 49.500 Euro/Jahr
Ost: 49.500 Euro/Jahr

Pflegereform 2015

Das Pflegestärkungsgesetz I tritt zum 1.1.2015 in Kraft. Das Pflegestärkungsgesetz II soll im Laufe dieser Legislaturperiode folgen.

Beiträge zur Pflegeversicherung steigen, Leistungen werden ausgebaut
Mit dem Pflegestärkungsgesetz I wird 2015 der Beitragssatz zur gesetzlichen Pflegeversicherung um 0,3 Prozentpunkte auf 2,35 Prozent, beziehungsweise 2,6 Prozent für Kinderlose, steigen. Mit dem Pflegestärkungsgesetz II soll der Beitrag dann später um weitere 0,2 Prozentpunkte steigen, um die Einführung eines neuen, erweiterten Pflegebegriffs zu finanzieren. Die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung könnten durch die Reformen insgesamt um etwa 20 Prozent ausgeweitet werden, so das Bundesgesundheitsministerium.

Was bringt das Pflegestärkungsgesetz I?
Das erste Pflegestärkungsgesetz wird unter anderem folgende Neuerungen und Verbesserungen bringen:

– Einen Pflegevorsorge-Fonds: Wenn die geburtenstarken Jahrgänge in einigen Jahren ins "Pflegealter" kommen, werden die Ansprüche an die gesetzliche Pflegeversicherung deutlich steigen. Damit die Beitragssätze dann weitgehend stabil bleiben und Beitragssteigerungen abgemildert werden können, wird ein Fonds aufgebaut, aus dem steigende Kosten finanziert werden sollen.

– Demenzkranke ("Pflegestufe 0") können künftig auch Leistungen der Tages- und Nachtpflege, der Kurzzeitpflege und den Zuschlag für Mitglieder ambulant betreuter Wohngruppen erhalten.

– Mehr Beschäftigte in Pflegeeinrichtungen: Mit dem Gesetz soll die Voraussetzung dafür geschaffen werden, dass die Zahl der zusätzlichen Betreuungskräfte in Pflegeeinrichtungen von bisher rund 25.000 auf bis zu 45.000 erhöht werden kann.

Neue Hartz IV Regelsätze / Sozialhilfe

Zum 1.1.2015 werden die Regelsätze für die Grundsicherung erhöht. Das gilt für die Sozialhilfe, für Hartz IV, also die Grundsicherung für Arbeitsuchende sowie für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.

Hier die Hartz IV Regelsätze in der Übersicht:
Regelbedarfsstufe 1 399 Euro (Singel-Haushalt)
Regelbedarfsstufe 2 360 Euro (Bedarfsgemeinschaft, Paare)
Regelbedarfsstufe 3 320 Euro (Erwachsene im Haushalt anderer)
Regelbedarfsstufe 4 302 Euro (Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahren)
Regelbedarfsstufe 5 267 Euro (Kinder von 6 bis unter 14 Jahren)
Regelbedarfsstufe 6 234 Euro (Kinder unter 6 Jahren)

Zusatzbeiträge der Krankenkassen

Der reguläre Kassenbeitragssatz wird zum ersten Januar 2015 auf 14,6 Prozent gesenkt. Das hat zur Folge, dass die Kassen Zusatzbeiträge erheben dürfen. Der Gesetzgeber will damit den Wettbewerb unter den Kassen stärken. Insgesamt ist davon auszugehen, dass Versicherte mehr für die Krankenversicherung künftig zahlen müssen. In der Regel wird der Zusatzbeitrag seitens des Jobcenters für ALG II Bezieher übernommen. Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz im Jahr 2015 liegt bei 0,9 Prozent. Der vom Jobcenter maximal übernommene Beitragssatz liegt damit im Jahr 2015 bei (14,6% + 0,9%) bei 15,5%.
Wenn die eigene Krankenkasse mehr als 15,5% verlangt, muss der ALG II Bezieher den darüber hinaus gehenden Beitragsanteil selbst zahlen – oder in eine Krankenkasse mit niedrigerem Zusatzbeitrag wechseln.

Hartz IV-Bezieher sollten darauf achten, dass ihre Krankenkasse maximal den durchschnittlichen Zusatzbeitrag erhebt und keinesfalls einen höheren Beitrag von ihren Versicherten fordert, da diese Kosten nicht vom Jobcenter übernommen werden. Generell gilt, dass Bezieher von Grundsicherungsleistungen (Hartz IV, Sozialhilfe, Grundsicherung im Alter) keinen Zusatzbeitrag zahlen müssen, sofern dieser nicht höher als der durchschnittliche Zusatzbeitrag ist. „Ist der Zusatzbeitrag Ihrer Krankenkasse höher als der durchschnittliche Zusatzbeitrag, kann Ihre Krankenkasse in ihrer Satzung bestimmen, dass Bezieherinnen / Bezieher von Grundsicherungsleistungen den Unterschiedsbetrag zu zahlen haben. Dieser über den durchschnittlichen Zusatzbeitrag hinausgehende Betragist grundsätzlich von Ihnen selbst zu tragen“, informiert die Bundesagentur für Arbeit (BA) in ihrem Merkblatt „Arbeitslosengeld II / Sozialhilfe – Grundsicherung für Arbeitsuchende“.

Erhebt die Krankenkasse einen höheren Betrag als den durchschnittlichen Zusatzbeitrag, ist es für Hartz IV-Bezieher ratsam, die Krankenkasse zu wechseln, um zusätzliche Kosten zu vermeiden. Grundsätzlich haben alle Versicherten ein Sonderkündigungsrecht, wenn ihre Krankenkasse erstmalig einen Zusatzbeitrag erhebt. Mehr auch dazu auch hier. (sb)

Ist das Bürgergeld besser als Hartz IV?

Wird geladen ... Wird geladen ...