Hartz IV Minderung trotz Trennung

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Sozialgericht Düsseldorf klärt Voraussetzungen für Bedarfsgemeinschaft
Leben zwei mit anderen Partnern verheiratete Hartz-IV-Bezieher zusammen, bilden sie trotzdem eine Bedarfsgemeinschaft. Denn eine nur „auf dem Papier“ bestehende Ehe schließt eine anderweitige Partnerschaft in einer Bedarfsgemeinschaft nicht aus, entschied das Sozialgericht Düsseldorf in einem am Freitag, 3. März 2017 bekanntgegebenen Urteil (Az.: S 12 AS 32/14). Damit müsse das Einkommen des einen Partners auch beim anderen Partner mindernd auf die Hartz-IV-Leistungen angerechnet werden.

Im konkreten Fall ging es um ein Paar, das im April 2012 in einer Wohnung in Krefeld zusammenzog. Beide Kläger waren verheiratet, allerdings nicht miteinander, sondern noch mit ihren getrennt lebenden Ehepartnern.

Beim Jobcenter beantragten sie aufstockende Hartz-IV-Leistungen. Das Jobcenter stellte bei dem Paar eine Bedarfsgemeinschaft fest, berechnete den Bedarf entsprechend und rechnete auch die bestehenden Einkommen zusammen. Folge war geringeres Arbeitslosengeld II.

Die Kläger hielten die Veranlagung als Bedarfsgemeinschaft für rechtswidrig. Eine Bedarfsgemeinschaft zweier Partner setze voraus, dass diese grundsätzlich gemeinsam die Ehe eingehen könnten. Dies sei bei ihnen aber wegen des Verbots der Doppelehe nicht der Fall, da sie noch anderweitig verheiratet seien.

Doch das Verbot der Doppelehe stehe der Annahme einer Bedarfsgemeinschaft nicht entgegen, urteilte das Sozialgericht am 9. November 2016. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung müsse zwar grundsätzlich die Möglichkeit der Heirat oder Lebenspartnerschaft bestehen. Hier seien die Ehen der Kläger aber zerrüttet und sie lebten von ihren Ehepartnern getrennt.

Eine „auf dem Papier“ bestehende Ehe schließe keine anderweitige Partnerschaft in einer Bedarfsgemeinschaft aus, so die Düsseldorfer Richter. Hier hätten es die Kläger selbst in der Hand gehabt, das Eheverbot durch Scheidung zu überwinden – was sie schließlich später auch getan hätten. fle/mwo

Bild: Drobot Dean – fotolia

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