Hartz IV: Kürzung des ALG II wg. Pflichtverletzung

Kürzung des ALG II wegen "Pflichtverletzung" – die Rechtswidrigkeit des § 31 SGB II

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der Staat aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsgebot des Art. 20 Abs. 1 GG verpflichtet, dem mittellosen Bürger die Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein erforderlichenfalls durch Sozialleistungen zu sichern (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1990 – Az.: 1 BvL 20/86 u.a. = BVerfGE 82, 60, 85).
Das Gebot dieses Sicherungsauftrags wird durch § 31 SGB II nicht mehr verfassungskonform umgesetzt, weil die Regelungen des § 31 SGB II die verfassungsmäßige Pflicht des Staates zu diesem Sicherungsauftrag außer Kraft setzt. Mit der vollständigen Kürzung des ALG II bei wiederholter Pflichtverletzung nach § 31 SGB II oder erstmaliger Pflichtverletzung nach § 31 Abs. 5 SGB II, wird der bedürftige Bürger seiner Grundrechte auf Wohnung, Nahrung und ärztliche Versorgung und damit eines menschenwürdigen Daseins beraubt.

Durch eine Kürzung des Regelsatzes nach § 31 Abs. 1 bis 4 wird das soziokulturelle Existenzminimum unterschritten, was, wie bereits ausgeführt, verfassungswidrig ist. Durch eine Sanktion in Höhe von 100% der Regelleistung nach § 31 wird der Bedürftige i.d.R. dem Tod überlassen, da er, ohne kurzfristig verwertbares geschütztes Vermögen, weder Mittel für Nahrung noch Krankenversicherung hat. Gerade bei jüngeren Bedürftigen liegt kein geschütztes Vermögen vor, auch die Mehrzahl der Bedürftigen verfügt i.d.R nicht über Vermögen. Außerdem sieht das SGB II ausdrücklich keine Verwertung von nach SGB II § 12 geschützten Vermögen vor. Einen Bedürftigen durch eine Sanktion nach SGB II § 31 zur Verwertung dieses geschützten Vermögens zu zwingen, wäre eine unzumutbare Härte und damit rechtswidrig.

Eine ersatzweise Gewährung von Sachleistungen nach § 31 Abs. 3 SGB II kann dem nicht entgegenstehen, da diese hier ausdrücklich als Ermessensleistung klassifiziert ist, auf die der Bedürftige keinen Rechtsanspruch hat bzw. nur dann hat, wenn bereits eine erhebliche Leistungsminderung nach § 31 SGB II erfolgt ist und er mit mindestens einem minderjährigen Kind eine Bedarfsgemeinschaft bildet. Erschwerend kommt hinzu, dass Zweck, Form und Umfang dieser Sachleistungen nicht näher bestimmt wurden und somit ebenfalls als Ermessensleistung des zuständigen Sachbearbeiters klassifiziert sind. Auch bei erfolgender
Sachleistung für die Kürzung der Regelleistung, bleibt die Kürzung der Kosten der Unterkunft ohne Ersatzleistung.

Bei einer Kürzung des ALG II, welche die Kosten der Unterkunft betrifft, dies ist im Wiederholungsfall des § 31 SGB II der Fall, wird dem Bedürftigen sein u.a. im Grundgesetz Art. 13 Abs. 1 garantiertes Recht auf die Unverletzbarkeit der Wohnung zwangsweise verweigert und Obdachlosigkeit herbeigeführt. Laut § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB i.V.m. § 569 Abs. 3 Nr. 1 darf der Vermieter
die Wohnung (fristlos) kündigen, wenn der Mieter mit 2 Monatsmieten in Verzug ist. Da eine Sanktion nach § 31 Abs. 6 SGB II immer drei Monate dauert, bedeutet dies zwangsläufig den Verlust der Wohnung und zwar bereits einen Monat nach Beginn einer solchen Sanktion, da die Miete üblicherweise immer zum Anfang eines Monats gezahlt werden muss.

Mit der gegenwärtigen Fassung des § 31 SGB II wird der Sachbearbeiter zum Herrscher über Leben und Tod des Bedürftigen. Das mit dieser Verantwortung nur die wenigsten Sachbearbeiter/innen umgehen können oder sich dieser überhaupt bewusst sind, steht außer Frage. Schon die Antragsflut bei den Sozialgerichten und die überwiegend zu Gunsten der Antragsteller ausfallenden Entscheidungen sprechen hier eine deutliche Sprache.

Sanktionen nach § 31 SGB II für die Einforderung der Pflichten nach SGB II sind als Rechtfertigungsgrund einer Unterschreitung des
Existenzminimums ungeeignet, da sie dem mittelosen Bürger keine Möglichkeit mehr bieten, seine Pflichten nach § 2 SGB II zu erfüllen. Ihm würden damit die finanziellen Mittel hierzu fehlen (Kosten für Bewerbungen, entsprechende Kleidung, Körperpflege, etc.) und er würde bei einem, bei Minderung des ALG II um 100 % zwangsweise eintretendem Wohnungsverlust, als dann Obdachloser gar nicht mehr vermittelbar sein. Alles das steht dem Grundzweck des SGB II, eine Vermittlung in Arbeit mit dem Ziel der Verringerung und Beendigung der Bedürftigkeit, entgegen.

Einsparungen sind als Rechtfertigungsgrund einer Unterschreitung des soziokulturellen Existenzminimums unzulässig: das
Bundesverfassungsgericht hat für die nicht hinreichende Existenzsicherung im Steuerrecht ausgeführt, dass die Dringlichkeit
einer Haushaltssanierung als Rechtfertigung nicht in Betracht komme (Beschluss vom 29. Mai 1990 – Az.: 1 BvL 20/86 u.a. = BVerfGE 82, 60, 89). Dies lässt sich analog auf das soziokulturelle Existenzminimum anwenden, dem noch eine weitaus größere Bedeutung bei der Existenzsicherung zukommt, als dem steuerlichen Existenzminimums.

Die Regelung der Sanktionen nach SGB II § 31 verstößt gegen das Gleichbehandlungsgebot. Ein Bedürftiger, der lediglich ergänzende Leistungen nach dem SGB II erhält, kann nicht in dem Umfang sanktioniert werden, wie ein Bedürftiger, der ausschließlich Leitungen nach dem SGB II erhält. So kann es durchaus passieren, dass das ALG II eines Bedürftigen, der lediglich ergänzende Leistungen nach dem SGB II erhält, nur um wenige Euro gemindert werden kann, während das ALG II eines Bedürftigen, der ausschließlich Leitungen nach dem SGB II erhält, um mehrere hundert Euro gemindert wird.

Im Ergebnis einer 100%tigen Kürzung des ALG II wäre der Bedürftige, der lediglich ergänzende Leistungen nach dem SGB II erhält, nur wenig bis gar nicht in seiner Existenz gefährdet, da er ja zusätzliches Einkommen und Freibeträge auf dieses Einkommen zur Verfügung hat, was ihn weniger abhängig vom ALG II machen, während der Bedürftige, dessen Existenz ausschließlich von seinem ALG II abhängt, wirtschaftlich und persönlich vor dem Nichts steht und damit dem Tode überantwortet wird.

Somit ist festzustellen, das:
– der § 31 SGB II in seiner aktuellen Fassung nicht mit dem Grundgesetz
vereinbar ist,

der § 31 SGB II in seiner aktuellen Fassung gegen das
Gleichbehandlungsgebot verstößt,

eine Leistungskürzung, welche die Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB
II umfasst, unzulässig ist,

eine Leistungskürzung, welche die Kosten der Lebenshaltung nach § 20 SGB II umfasst, unzulässig ist, sofern nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt wird, dass der Grundbedarf nach § 20 SGB II anderweitig durch Sachleistungen sichergestellt ist.

Abschließend bleibt festzustellen, dass mit der gegenwärtigen Fassung des § 31 SGB II der Staat gegen Art. 1 Abs. 1 und 2 GG, Art. 2 Abs. 2 GG, Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 6 GG, Art. 13 Abs. 1 GG, Art. 20 Abs. 1 GG, Art. 25 GG verstößt damit dem Bedürftigen de facto seine staatsbürgerlichen Rechte zwangsweise aberkannt. (gegen-hartz.de, 12.09.07)

Ist das Bürgergeld besser als Hartz IV?

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