Hartz IV: Kinder haften nicht für Eltern

Lesedauer 2 Minuten

BSG: Junge Volljährige haften nicht für pflichtwidriges Verhalten ihrer Eltern beim SGB II-Bezug
Kinder haften nicht für das pflichtwidrige Verhalten ihrer Eltern im SGB II-Bezug. Das entschied das Bundessozialgericht (BSG) in einem aktuellen Urteil (Aktenzeichen: B 4 AS 12/14 R). Im konkreten Fall forderte das Jobcenter Leistungen von einem jungen Erwachsenen zurück, die er als Minderjähriger zu Unrecht erhalten hat.

Gesetzlicher Vertreter des Minderjährigen informierte Jobcenter nicht über Bezug von Berufsausbildungsbeihilfe
„Ein junger Volljähriger muss SGB II-Leistungen, die er als Minderjähriger zu Unrecht erhalten hat, nur bis zur Höhe des bei Eintritt der Volljährigkeit vorhandenen Vermögens erstatten, wenn die Voraussetzungen des §1629a Bürgerliches Gesetzbuch für eine beschränkte Haftung von Minderjährigen vorliegen“, heißt es in einer Medieninformation des BSG. Damit bestätigten die Kasseler Richter die Rechtsauffassung des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt, die in der Vorinstanz ebenfalls zu diesem Urteil kamen.

Im konkreten Fall lebte ein zunächst noch minderjähriges Kind in einer Hartz IV-Bedarfsgemeinschaft mit seiner Mutter, seinem Stiefvater und seiner Halbschwester. Der Stiefvater hatte für alle Familienmitglieder Leistungen nach SGB II beantragt, wobei er angab, dass der spätere Kläger noch Schüler sei. Somit berücksichtigte das Jobcenter lediglich das Kindergeld für den Minderjährigen als Einkommen. Im Nachhinein erfuhr die Behörde jedoch, dass der Junge mittlerweile inzwischen als Teilnehmer an einer berufsfördernden Bildungsmaßnahme des Arbeitsamts eine monatliche Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) bezog. Das Jobcenter berechnete die Leistungen neu, so dass sich eine Überzahlung aus der Vergangenheit von rund 500 Euro ergab. Den Betrag forderte es von dem nun Volljährigen zurück, der daraufhin vor Gericht zog.

Überzahlte Hartz IV-Leistungen, die an Minderjährige geleistet wurden, darf das Jobcenter nicht nach Eintritt der Volljährigkeit zurückfordern
Das BSG legte die Regelung des § 1629a Bürgerliches Gesetzbuchs zur Beurteilung der Ansprüche für die Erstattung von SGB II-Leistungen an Minderjährige zugrunde. „Entscheidend ist, dass die Forderung während der Minderjährigkeit erbrachte Leistungen betrifft und durch eine pflichtwidrige Handlung des gesetzlichen Vertreters begründet wurde. Beide Voraussetzungen sind hier erfüllt“, heißt es in der Mitteilung. Die Mutter des Klägers habe es versäumt, das Jobcenter über den Bezug der Berufsausbildungsbeihilfe zu informieren, wozu sie als seine gesetzliche Vertreterin verpflichtet gewesen wäre. Es sei dagegen unerheblich, dass die Behörde den Rückforderungsbescheid erst erließ, als der Kläger die Volljährigkeit erlangt hatte. „Andernfalls könnte es allein durch Abwarten erreichen, dass ein junger Volljähriger die von ihm während seiner Minderjährigkeit bezogenen Leistungen entgegen § 1629a Bürgerliches Gesetzbuch erstatten müsste“, so das Urteil der Kasseler Richter. (ag)

Bild: Alexandra H. / pixelio.de

Ist das Bürgergeld besser als Hartz IV?

Wird geladen ... Wird geladen ...