Hartz IV: Keine generelle Frührente Beantragung

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Urteil: Aufforderung zum Beantragen von Frührente ist nur rechtmäßig, wenn zuvor eine umfassende Interessenabwägung stattgefunden hat

21.03.2014

Eine Aufforderung des Jobcenters zur Beantragung von Frührente ist nicht rechtmäßig, wenn die Höhe der vorzeitigen Altersrente nicht bekannt ist. Das entschied das Sozialgericht Dresden (SG) in seinem Beschluss vom 21.02.2014 (Aktenzeichen: S 28 AS 567/14 ER). Demnach muss eine umfassende Interessenabwägung stattfinden, bevor ein Hartz IV-Leistungsberechtigter zur Antragsstellung für Frührente verpflichtet werden kann.

Frührente darf nicht mit einem lebenslangen Bezug von Sozialhilfe einhergehen
Im konkrete Fall hatte das Jobcenter Dresden eine 64-jährige Hartz IV-Bezieherin dazu aufgefordert, einen Antrag auf vorzeitige Altersrente bei der Deutschen Rentenversicherung zu stellen. Da die Höhe der Frührente nicht bekannt war, sollte die Frau den Antrag trotz möglicher Abschläge stellen. Dem Jobcenter zufolge gebe es keine Argumente, die gegen die Beantragung der vorrangigen Leistung sprächen. Die Hartz IV-Bezieherin zog daraufhin vor das SG – mit Erfolg.

Das Gericht sah insbesondere in der fehlenden Kenntnis über die Höhe der Frührente eine mangelhafte Interessenabwägung seitens des Jobcenter. Die Behörde müsse im Rahmen der Ermessensausübung eine umfassende Abwägung der Interessen vornehmen, die die wirtschaftlichen Verhältnisse nach Rentenbezug einschließe. Es müsse klar sein, ob dem Betroffenen durch den Bezug der vorzeitigen Altersrente ein finanzieller Nachteil entstehe und dieser zumutbar sei. Führe die Frührente dazu, dass der Betroffene ein Leben lang ergänzend auf Sozialhilfe angewiesen ist, sei von einem entsprechenden Antrag abzusehen, so das SG. (ag)

Bild: Gerd Altmann, Pixelio.de

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