Hartz IV: Kein rückwirkender ALG II Anspruch

Das Arbeitslosengeld II wird nicht rückwirkend ausgezahlt- dies gilt auch bei Übernahme der Erstausstattung bei Einzug in eine Wohnung

Grundsätzlich besteht auf das Arbeitslosengeld II (ALG II) erst ein Anspruch ab dem Datum der ALG II Antragsstellung. So urteilte das Sozialgericht Dresden. Ein erwerbsloser Mann hatte auf rückwirkende Sozialleistungen geklagt. Der Mann ist bei seinen Eltern ausgezogen. Danach mietete der Kläger sich eine Wohnung ohne Einrichtung. Damit der Mann sich Einrichtungsgegenstände kaufen konnte, liehen ihm seine Eltern rund 1500 Euro. Der Mann stellte nach einem Monat einen Antrag auf Erstausstattung beim zuständigen Landkreis. Der Landkreis verwehrte dem Mann jedoch die Übernahme der Kosten mit dem Verweis, dass die Kosten erst ab dem Datum der Antragsstellung erstattet werden könnten. Der Betroffene klagte gegen den Bescheid des Landkreises- jedoch ohne Erfolg.

Das Sozialgericht Dresden begründete wie folgt die Entscheidung: Der Kläger hätte erst einen Antrag auf Übernahme der Kosten stellen müssen. Da die Wohnung jedoch zum Zeitpunkt der Antragsstellung schon eingerichtet war, besteht kein Anspruch auf Übernahme der Kosten. Die Bedürfdigkeit ist erst dann gegeben, wenn der Mann sich keine anderweitige Hilfe suchen könne. Die Wohnung war zum Zeitpunkt der Antragstellung komplett eingerichtet gewesen, so müsse der Landkreis keine Kosten mehr übernehmen. Auch ein ALG II Regelsatz- Anspruch besteht erst ab Datum der Antragsstellung. (Sozialgericht Dresden, AZ: S 28 AS 890/06 – veröffentlicht am 10.07.07)

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