Hartz IV: Kein Geld für Demonstrationen

LSG NRW: Regelbedarf enthält bereits Betrag für Teilnahme an Demonstrationen

17.07.2013

Das Jobcenter muss Hartz IV-Beziehern kein zusätzliches Geld für die Teilnahme an Demonstrationen zahlen. Das entschied das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen. Demnach sei ein entsprechender Betrag bereits im Hartz IV-Regelsatz enthalten. Ein weitergehender Anspruch ergebe sich auch aus den Grundrechten nicht, urteilte das Gericht.

Kein Anspruch auf bestimmten Geldbetrag für Teilnahme an Demonstrationen
Ein Hartz IV-Bezieher hatte auf eine generelle Kostenübernahme für die Teilnahme an Demonstrationen und Protestveranstaltungen geklagt. Den Besuch von großräumigen Kundgebungen könne der Mann allein vom Regelsatz nicht bestreiten. Nachdem sowohl das Jobcenter als auch das Sozialgericht (SG) Gelsenkirchen seinen Antrag abgelehnt hatte, reichte der Mann Klage beim LSG Nordrhein-Westfalen ein, wo er ebenfalls scheiterte.

Hartz IV-Bezieher haben laut dem LSG Nordrhein-Westfalen keinen Anspruch auf einen zusätzlichen Geldbetrag, um an Demonstrationen teilzunehmen. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass im Regelbedarf bereits ein Betrag für die Teilhabe am politischen, gesellschaftlichen und kulturellen Leben enthalten sei. Aus dem Recht auf Versammlungsfreiheit ergebe sich zudem kein Anspruch auf einen bestimmten Geldbetrag, erklärte das Gericht. Auch Menschen, die keine staatlichen Leistungen zur Grundsicherung bezögen, müssten abwägen, ob sie die Kosten für die Teilnahme an einer Demonstration aufwenden wollen. Somit sei es auch dem Kläger „zuzumuten, dass er Einsparungen vornimmt, um seinen persönlichen Bedarf, die Teilnahme an Demonstrationen, zu decken", heißt es in dem Urteil vom 29. Mai 2013 (Aktenzeichen: L 12 AS 214/12). Da das LSG Nordrhein-Westfalen eine Revision zum Bundessozialgericht (BSG) nicht zugelassen hat, legte der Kläger Beschwerde ein. (ag)

Bild: Siegfried Bellach / pixelio.de

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