Hartz IV: Kein Anspruch auf Sonderbekleidung

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Hartz IV Urteil: Bundessozialgericht: Kein Sonderbedarf für wachsende Kinder im ALG II Bezug.

Das Bundessozialgericht urteilte: Kein Sonderbedarf für Kinderbekleidung bei Hartz IV. Im konkreten Urteil hatte eine Familie aus Recklinghausen geklagt. Die Familie wollte für zwei Kinder ein zusätzlichen Sonderbedarf für Kleidung bei dem zuständigen Arge geltent machen. Die Eltern wollten für ihre Kinder einen Sonderbedarf für Kleidung von 448 Euro beantragen. Doch die Arge lehnte ab. Daraufhin klagte sich die Familie durch alle Instanzen. Die Kläger argumentieren, der Hartz IV Regelsatz für Kinder sieht keine Neuanschaffung von Kinderbekleidung vor. Je nach Alter erhalten Kinder jeweils 215, 251 oder 287 Euro im Monat an ALG II Regelleistungen. Zudem hatten die Kläger auf das aktuelle Urteil vom Bundesverfassungsgericht hingewiesen, dass die Berechnung der Regelsätze für Kinder als Verfassungswidrig erklärte.

Doch die obersten Sozialrichter unter dem Vorsitz von Peter Udsching verneinten im Urteil diese Argumentation und schlossen einen Sonderbedarf für Kinderkleidung im SGB II aus (Az.: B 14 AS 81/08 R). Die Richter entgegneten, trotz des Urteils der Bundesverfassungsgerichtes seien die aktuellen Hartz IV-Regelsätze für Kinder bis zum Jahresende gültig. Die momentane Situation sei jedoch unbefriedigend, "weil wir einen rechtswidrigen Zustand auf dem Rücken der Kläger austragen", so Udsching. Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch den Gesetzgeber dazu aufgefordert erst ab dem Jahr 2011 eine Neuregelung zu schaffen. Auch die Härtefallregelung würde nicht greifen, da keine ungewöhnliche "Härte" im Sinne des Urteils des Bundesverfassungsgerichts nicht vorläge. Es sei "normal" dass Kinder aus ihren Sachen wachsen. (24.03.2010)

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