Hartz IV: Jobcenter zahlt nicht Realschulabschluss

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Urteil: Jobcenter muss nicht VHS-Kurs „Realschulabschluss“ bezahlen
Hartz-IV-Bezieher können sich grundsätzlich nicht die Kosten für einen Volkshochschulkurs „Realschulabschluss“ vom Jobcenter erstatten lassen. Hierbei handele es sich nicht um einen erstattungsfähigen laufenden und unabweisbaren Mehrbedarf, entschied das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen in Celle in einem am 7. November 2016 veröffentlichten Urteil (Az.: L 11 AS 48/15).

Geklagt hatte ein 1996 geborener Hartz-IV-Bezieher. Dieser hatte wegen schlechter Leistungen ohne Erfolg die Realschule besucht. Nach dem Besuch einer einjährigen Berufseinstiegsklasse schaffte er noch den Hauptschulabschluss. Um die Mittlere Reife doch noch nachzuholen, besuchte er an der Volkshochschule den Tageslehrgang „Realschulabschluss“. Die Kursgebühren in Höhe von 80 Euro monatlich streckte die Mutter vor.

Das Geld wollte sich der VHS-Schüler vom Jobcenter erstatten lassen. Der Besuch einer kostenfreien regulären Schule sei ihm nicht mehr möglich.

Doch die Behörde gewährte nur insgesamt 100 Euro für angefallenen Schulbedarf. Die Kursgebühren selbst könnten nicht erstattet werden, da kein besonderer Bedarf bestehe und zudem die Mutter bereits alles bezahlt habe.

Dem folgte nun auch das LSG in seinem Urteil vom 27. September 2016. Anspruch auf einen Mehrbedarf hätten Hartz-IV-Bezieher im Einzelfall nur bei einem „unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen besonderen Bedarf“. Der Mehrbedarf sei unabweisbar, wenn er nicht durch Zuwendungen Dritter bereits gedeckt wurde und wenn der Hartz-IV-Bezieher den Bedarf aus seinen Regelleistungen nicht decken kann.

Die VHS-Gebühren seien jedoch nicht „unabweisbar, so das LSG. Der Kläger habe bereits während der regulären Schulzeit die Chance gehabt, den Realschulabschluss zu machen. Für eine spätere Zulassung zur Prüfung zum Realschulabschluss sei der VHS-Kurs nicht erforderlich.

Im konkreten Fall habe zudem die Mutter die Kursgebühr bereits bezahlt. Auch habe der Kläger nicht nachgewiesen, dass der Realschulabschluss „zwingende Voraussetzung für seine Eingliederung in den Arbeitsmarkt war“. Denn bereits vor der Realschulprüfung habe er eine Einstellungszusage bei der Bundeswehr erhalten, ohne dass dies von der Mittleren Reife abhängig gemacht wurde. fle/mwo

Bild: Thomas Reimer – fotolia

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