Hartz IV: Jobcenter zahlt Kur nicht

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Urteil: Teilnahme an Kur gehört nicht zum menschenwürdigen Existenzminimum

01.08.2014

Kosten für eine Kur, die zusätzlich zu den von der Krankenkasse übernommenen Beträgen anfallen, können nicht vom Jobcenter übernommen werden. Das entschied das Sozialgericht (SG) Karlsruhe in einem am 29. Juli 2014 veröffentlichten Urteil (Aktenzeichen: S 15 AS 2552/13). Demnach liege kein laufender, besonderer unabweisbarer Bedarf gemäß SGB II vor, urteilte der zuständige Richter.

Ambulante Kur kann in der Nähe des Wohnortes durchgeführt werden, um Fahrt- und Unterkunftskosten zu sparen
Im konkreten Fall hatte ein Erwerbsloser eine dreiwöchige ambulante Kur im Seebad Heringsdorf auf Usedom bei seiner Krankenkasse beantragt. Die Kasse stimmte zu und übernahm die Kosten für die medizinische Behandlung durch einen Vertragskurarzt, die Kurmittel sowie die Arznei- und Verbandsmittel. Zusätzlich bewilligte sie acht Euro pro Kurtag für die täglichen anfallenden übrigen Kosten. Nach dieser Rechnung blieben für den Hartz IV-Bezieher noch die Kosten für die Unterkunft, die Hin- und Rückfahrt sowie für die Verpflegung. Dafür fielen insgesamt 1.733 Euro an. Um an der Kur teilzunehmen lieh sich der Mann das Geld als Privatdarlehen. Zudem beantragte er beim zuständigen Jobcenter die Erstattung der Kosten in Höhe von 1.565 Euro (Gesamtbetrag abzüglich acht Euro pro Tag von der Krankenkasse). Er begründete seinen Antrag damit, dass er seinen Kuraufenthalt, der eine medizinisch notwendige Maßnahme darstelle, nicht aus dem Regelsatz bestreiten könne. Die Kosten müssten als Mehrbedarf oder unabweisbarer Bedarf vom Jobcenter bewilligt werden.

Die Behörde lehnte den Antrag jedoch ab, da sie für eine medizinische Reha-Maßnahme nicht zuständig sei. Es handele sich auch nicht um einen laufenden besonderen Bedarf, die eine Anerkennung der Kosten als Mehrbedarf rechtfertige. Das Jobcenter wies zudem daraufhin, dass der Mann die ambulante Kur auch in der näheren Umgebung seines Wohnortes hätte machen können, so dass Fahrt- und Unterkunftskosten nicht oder nur in geringer Höhe angefallen wären.

Der Hartz IV-Bezieher zog daraufhin vor das Sozialgericht Karlsruhe, dass die Entscheidung des Jobcenters mit seinem Urteil jedoch bestätigte. Der Kuraufenthalt stelle einen einmaligen Bedarf dar. Es seien aber nur besondere, laufende Bedarfe innerhalb eines Bewilligungszeitraumes erstattungsfähig. Die Teilnahme an einer Kur zähle auch nicht zum menschenwürdigen Existenzminimum nach SGB II. (ag)

Bild: Dr. Klaus-Uwe Gerhardt / pixelio.de

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