Hartz IV: Jobcenter und die Empfangsbestätigungen

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Das Jobcenter und die Empfangsbestätigungen: “Heute Hü! und morgen Hott!”

07.05.2013

Klagen und Widersprüche gegen Verwaltungsakte der Jobcenter bedürfen stets des Nachweises, dass die entsprechenden Anträge und Unterlagen auch das Jobcenter erreicht haben, müssen die Sozialgerichte wiederholt mahnen. Ein fehlender Nachweis kann nicht nur zur Leistungseinstellung, sondern im Einzelfall sogar zur Verhängung eines Bußgeldes oder zu einem Strafantrag führen. Ende 2007 gab die ARGE Bochum allerdings ihre Praxis der unmittelbaren wunschgemäßen Empfangsbescheinigung auf. Auf Vorhaltungen der Sozialberatungsstellen machten sie seit dem dieses und jenes Zugeständnis. Jetzt gibt es wieder etwas Neues.

War es noch zu Jahresanfang kein Problem, bei Abgabe von Anträgen oder Unterlagen einen entsprechenden Vermerkausdruck aus dem „Kundenverwaltungsprogramm“ VERBIS zu erhalten, so stießen wir kurz vor Ostern auf taube Ohren. Mit Schwung wurde die Scheibe am Schalter zugeschoben (der vorsichtig dazwischengehaltene ausgestreckte Mittelfinger konnte gerade noch rechtzeitig zurückgezogen werden – der Zeigefinger war bereits wegen einer zuvor bestehenden Verletzung in Sicherheit gebracht).

Dazu wurde verwiesen auf einen großen Aushang an der Schalterverglasung: in großen Lettern stand dort zu lesen: „Ab sofort keine Entgegennahme von Schriftstücken/ Unterlagen an der Info-Theke! Bitte Briefkasten nutzen!“ das Wort „keine“ war zudem unterstrichen. Es half kein Hinweis auf bisherige Regelungen und Absprachen, erst ein Anruf beim „Kundenreaktionsmanagement“ führte dazu, das der Teamleiter herbeieilte und schließlich doch den Empfang auf einer Kopie der ersten Seite des Antrags bestätigte.

Dieser Skandal ist um so unverständlicher, als noch Anfang März bei einem Treffen zwischen mehreren Sozialberatungsstellen und dem Büro der Geschäftsführung des JC Bochum der stellvertretende Geschäftsführer des JC, Herr Zelsen, folgende Stellungnahme abgab: neben den offiziellen Zeiten für das Ausstellen von Bescheinigungen (montags, dienstags, donnerstags von 14:45 bis 15:45 Uhr, mittwochs, und freitags von 8:15 bis 9:15 Uhr am Standort Universitätsstr. 74a/ „Kappel-Haus“) soll jede Infotheke auf Verlagen den Eingang auf einer Kopie der ersten Seite der eingereichten Unterlagen bestätigen. Das ist auf der Website der Unabhängigen Sozialberatung dokumentiert. Auch auf der Website des Jobcenters ist der Hinweis auf die „offiziellen Zeiten“ zu finden.

Das ist jetzt aber „Schnee von gestern“. Nach Mitteilung des Pressesprechers des Jobcenter Bochum, Herrn Rohleder, sollen jetzt die oben angegebenen „offiziellen Zeiten“ entfallen, dafür soll aber an jeder Kundentheke jederzeit auf Verlangen der Eingang auf einer Kopie der ersten Seite der eingereichten Unterlagen bestätigt werden. Das solle aber nur für „Anträge“ gelten, nicht für das Einreichen sonstiger Unterlagen.

Abgesehen davon, das ein fehlender Nachweis über die Abgabe „sonstiger Unterlagen“ auch zu Nachteilen (Leistungseinstellung wegen fehlender Mitwirkung usw.) führen kann, sind nicht nur der Erstantrag, die Folgeanträge und Anträge auf Leistungen für „Bildung und Teilhabe“ usw. als „Anträge“ zu werten.

Als „Antrag“ zu werten ist jede Einreichung, die ein Verwaltungshandeln zum Ziel hat, der in der Regel in der Erteilung eines „Bescheides“ besteht. Oftmals müssen dazu zurückliegende Bescheide aufgehoben werden. Beispielsweise wenn Einkommensverhältnisse oder Nebenkostenbelastungen sich ändern.

Bereits aus den allgemeinen Verwaltungsgrundsätzen ergibt sich, dass eine Vorsprache auf Verlangen schriftlich zu dokumentieren ist.

Wir sind gespannt, wie sich diese „unendliche Geschichte“ weiter entwickeln wird. Wie aus dem Jobcenter zu hören ist, soll ja die aktuelle Geschäftsführerin sich als besonders beratungsresistent erwiesen haben.

Ein weiteres Rumzicken der Verwaltung beeinträchtigt die Rechtssicherheit im Verwaltungsverfahren und behindert die grundgesetzlich garantierte Offenheit des Rechtsweges. Die Betroffenen sind aktiv über die Möglichkeit einer Eingangsbestätigung aufzuklären, schreibt § 15 SGB I vor.

Behauptungen wie „Die Gefahr des Verlustes bzw. Irrlaufes von Unterlagen und Aktenvorgängen“ konnte „auf ein Mindestmaß (!) reduziert werden. Die Sachbearbeitung erfolgt nunmehr zeitnah.“ Oder „es ist kein Fall bekannt, in dem eine Bescheinigung verlangt, aber nicht erteilt werden konnte“ kann mensch sich irgendwohin stecken. Denn wie dieser Vorgang wieder zeigt: beim Jobcenter weiß die eine Hand nicht, was die andere tut, und die da oben wissen schon mal gar nichts! (Norbert Hermann für Bochum Prekär)

 

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