Hartz IV: Jetzt einen Überprüfungsantrag stellen

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In diesem Jahr gestellte Überprüfungsanträge reichen bis 2010 zurück

16.12.2011

Wurden zu wenig Sozialleistungen nach SGB II oder SGB XII vom Amt gezahlt, hat sich die jeweilige Behörde zuungunsten verrechnet oder eine Änderung bei der Einkommensanrechnung die einen höheren Hartz IV Anspruch auslösen würden, nicht beachtet und sind die Bescheide bestandskräftig, so sollten Betroffene noch in diesem Jahr schnellstens einen Überprüfungsantrag stellen. Ein noch in diesem Jahr gestellter Korrektur- oder Überprüfungsantrag kann den Zeitraum bis zum Jahresbeginn 2010 berücksichtigen. Wird ein solcher Antrag allerdings erst im kommenden Jahr 2012 gestellt, so wird nur ein Überprüfungszeitraum von Jahresbeginn 2011 berücksichtigt. Das ergeben die (neuen) Rechtsordnungen nach § 40 Abs. 1 S. 2 SGB II und § 116a SGB XII. Das bedeutet das eventuelle Nachzahlungen immer nur für ein Jahr ab dem Stichtag zum ersten Januar eines Jahres gelten.

Ein Überprüfungsantrag kommt dann in Frage, wenn die Frist für einen Widerspruch auf einen aktuellen Leistungsbescheid bereits abgelaufen ist, oder es sich um bereits voran ergangene Hartz IV Bescheid handelt. Dann können Betroffene einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X stellen.

Die Leistungsträger dürfen einen Überprüfungsantrag nicht ablehnen, da jede Behörde zur Überprüfung gesetzlich verpflichtet ist. Zu beachten gilt, dass die Behörde sich für die Bearbeitung des Überprüfungsantrages maximal sechs Monate Zeit lassen kann. Ist die eigene Existenz gefährdet, sollte allerdings eine Fristsetzung mit installiert werden. Hier sind nach unserer Auffassung in der Regel vier Wochen angemessen. Zu beachten gilt, dass bei einer Frist immer ein konkretes Datum angegeben werden muss und nicht die Dauer der Frist. Meldet sich die Behörde auch nach einer Mahnung per Postweg nicht, sollte bei dem zuständigen Sozialgericht eine Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO gestellt werden. In der Regel sollte ab diesem Zeitpunkt ein Anwalt eingeschaltet werden. (ag)

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