Hartz IV: Häufig gestellte Fragen zum ALG II

Lesedauer 11 Minuten

Häufig gestellte Fragen & Antworten zum Arbeitslosengeld II (ALG II)

Wo bekomme ich: ein aktuelles SGB 2, SGB 3, Durchführungshinweise zu diesen Gesetzen, Gerichtsurteile/Grundsatzentscheidungen?
Hier: www.tacheles-sozialhilfe.de

Was ist ALG II und wie bekomme ich es?
ALG2 (Arbeitslosengeld II) ist die "Grundsicherung für Arbeitsuchende" und besteht aus einer Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts sowie den angemessenen Kosten der Unterkunft.
ALG2 wird nur auf Antrag und erst ab dem Tag der Antragstellung gewährt (SGB 2 § 37). Hierbei genügt ein formloser Antrag, auch per Post oder E-Mail. Als Tag der Antragstellung zählt der Tag, an dem der Antrag dem Amt vorliegt (Durchführungshinweise zu SGB 2 § 37, Rz 37.1). Die erforderlichen Angaben können später nachgereicht werden. Allerdings besteht die Pflicht zur Leistungsauszahlung erst, wenn alle dazu erforderlichen Daten vom Antragsteller erbracht und nachgewiesen wurden.

Wer kann ALG II beantragen?
Gemäß SGB 1 § 36 Abs. 1, SGB 2 § 7 Abs. 1 Satz 1 sowie den Durchführungshinweisen zu SGB 2 § 37 Rz 37.1a können Personen ab ihrem 15. Lebensjahr bis zum 65. Lebensjahr einen Antrag stellen.

Was ist der Unterschied zwischen ALG2, Sozialgeld und Sozialhilfe?
Alles dient der Unterstützung von Personen, die ihren Bedarf an Lebensunterhalt nicht oder nicht vollständig aus eigenen Mitteln decken können.
– ALG II (SGB 2) erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige ab 15 bis 65 Jahren, die mindestens 3 Std./Tag bzw. 15 Std./Woche arbeiten können (SGB 2 § 8 Abs. 1 und § 7 Abs. 4 Nr. 2 ).
– Sozialgeld (SGB 2) erhalten nicht erwerbsfähige Angehörige, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft leben (SGB 2 § 28). (i.d.R. Minderjährige oder voll erwerbsgeminderte Personen)
– Sozialhilfe (SGB 12; "Hilfe zum Lebensunterhalt") erhalten Personen ab 18 Jahren, wenn sie voll Erwerbsgemindert sind, sowie Personen ab 65 Jahren. Personen die Anspruch auf ALG2 haben, erhalten keine Sozialhilfe (SGB 12 § 21).

Ich kann nicht zum Amt, kann ich meinen Antrag auch wo anderst abgeben?
SGB 1 § 16 regelt in Abs. 1, dass jeder Leistungsträger einen Antrag entgegenzunehmen hat. Abs. 2 regelt, dass Anträge unverzüglich an den
zuständigen Leistungsträger weiterzuleiten sind und Abs. 3 regelt, dass die Leistungsträger verpflichtet sind, dafür zu sorgen, dass unverzüglich korrekte Anträge gestellt und unvollständige Angaben ergänzt werden. Theoretisch kann man einen Antrag auf ALG2 auch bei der örtlichen Krankenkasse, Sozialamt, Rentenversicherung oder einer Gemeindeverwaltung abgeben, die dann verpflichtet sind, diesen Antrag unverzüglich an die richtige Stelle weiterzuleiten.
Ebenso können Deutsche im Ausland einen Antrag bei der amtlichen Vertretungen der BRD abgeben.

Wie hoch ist mein ALG II?
Seit 01.07.2007 beträgt die Regelleistung 347 Euro – für Alleinstehende, allein Erziehende und volljährige mit minderjährigem Partner. Volljährige Partner erhalten lediglich 90% davon, also 312 Euro (vorher 311€). Kinder bis 14 Jahre bekommen 60% = 208 Euro (vorher 207€), Kinder ab 14 Jahren 80% = 278 Euro (vorher 276€). Dazu kommen noch die angemessenen KdU (SGB 2 § 20).

Was ist in der Hartz IV- Regeleistung enthalten?
Im Einzelnen umfasst die Regelleistung in etwa folgende Bedarfe (Durchführungshinweise zu SGB 2 § 20 Rz 20.1):
– Nahrung, Getränke, Tabakwaren ca. 37 %
– Bekleidung, Schuhe ca. 10 %
– Wohnung (ohne Mietkosten), Strom…. ca. 8 %
– Möbel, Apparate, Haushaltsgeräte ca. 7 %
– Gesundheitspflege (z.B. Kosten für Medikamente, Hilfsmittel) ca. 4 %
– Verkehr ca. 4 %
– Telefon, Fax ca. 9 %
– Freizeit, Kultur ca. 11 %
– Beherbergungs- und Gaststättenleistungen ca. 2 %
– sonstige Waren und Dienstleistungen (insb. Kosten für Körperpflege und Hygiene) ca. 8 %

In der Neufassung des SGB 2 vom 01.08.2006 sind lt. § 20 Abs. 1 nunmehr in der Regelleistung ausdrücklich Pauschal die Kosten für die Haushaltenergie enthalten. Die Kosten der Warmwasserbereitung gehören, ebenso wie die Stromkosten für Haushaltgeräte und Beleuchtung, zur Haushaltenergie (Durchführungshinweise zu SGB 2 § 20 Rz 20.1).

Ich bin alleinerziehend, bekomme ich mehr?
Ja. Alleinerziehende haben Anspruch auf Mehrbedarf nach SGB 2 § 21 Abs. 3, welcher sich prozentual nach dem Regelsatz bemisst (aktuell 347 Euro/Monat), für:
– 1 Kind unter 7 Jahren = 36% = 125€
– 1 Kind ab 7 Jahren = 12% = 42€
– 2 Kinder unter 16 Jahren = 36% = 125€
– 2 Kinder ab 7 Jahren, davon mind. 1 ab 16 Jahren = 24% = 83€
– 3 Kinder, davon mindestens 2 Kinder unter 16 Jahren = 36% = 125€
– 3 Kinder ab 16 Jahren = 36% = 125€
– 4 Kinder unter 18 Jahren = 48% = 167€
– 5 Kinder unter 18 Jahren = 60% = 208€

Wie hoch sind die angemessenen KdU, ist meine Wohnung angemessen?
Aufgrund großer regionaler Unterschiede gibt es hier keine einheitlichen Festlegungen. Die zuständigen ARGEn dürfen hier selbst festlegen, welche Maximalwerte sie für Größe, Neben- und Heizkosten festlegen.
Allerdings sagt die aktuelle Rechtsprechung aus, dass hier die Gesamtheit der Kosten (Größe x (Kaltmiete + Nebenkosten)) betrachtet werden muss, nicht ein Kriterium: Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.04.2005, AZ: BVerwG 5 C 15.04.

Wie rechnet das Amt mein Erwerbseinkommen an?

1. Freibetragsberechnung (vom Bruttoerwerbseinkommen)
Grundfreibetrag: 100 Euro
Freibetrag1: 20% des Bruttoerwerbseinkommens von 100,01 Euro bis 800,00 Euro
Freibetrag2: 10% des Bruttoerwerbseinkommens von 800,01 Euro bis 1200,00 Euro; bei mindestens einem minderjährigen Kind in der BG bis 1500,00 Euro

2. anrechenbares Einkommen
Nettoeinkommen – Freibeträge = anrechenbares Einkommen

3. ALG II-Bedarf
Regelsatz + anteilige angemessenen KdU = Gesamtbedarf

4. ALG II-Anspruch
Gesamtbedarf – anrechenbares Einkommen = Anspruch

Was gibt es für Freibeträge?
Es gibt 4 Kategorien für Freibeträge, die jeweils pro Person und – mit einer Ausnahme – je Monat gelten.

a) Für Einnahmen aus Erwerbstätigkeit, also einem Arbeitsverhältnis, gibt es drei Freibeträge:
– Grundfreibetrag für Versicherungen, Aufwendungen für die Erwerbstätigkeit, etc.: 100 Euro (SGB 2 § 11 Abs. 2 Satz 2). Abweichend davon können ab einem Bruttoeinkommen von 400,01 Euro/Monat die tatsächlichen Aufwendungen zur Erzielung des Einkommens abgesetzt werden, wenn diese höher sind als 100 Euro/Monat. Zu diesen Aufwendungen gehören u.a.: doppelte Haushaltsführung; Beiträge zu Berufsverbänden und Gewerkschaften; Aufwendungen des Arbeitnehmers für Arbeitsmaterial, Berufskleidung, Arbeitsmittel; Kinderbetreuungskosten; Bewerbungskosten; Fahrtkosten; Fachliteratur; Fortbildung; IT/Telefon; Reisekosten; Umzugskosten; Unfallkosten; Werkzeuge. Näheres regeln die Durchführungshinweise zu SGB 2 § 11.

– Freibetrag 1: 20% des Bruttoerwerbseinkommens von 100,01 Euro bis 800,00 Euro (SGB 2 § 30 Nr. 1).
– Freibetrag 2: 10% des Bruttoerwerbseinkommens von 800,01 Euro bis 1200,00 Euro; bei mindestens einem minderjährigen Kind in der BG bis 1500,00 Euro (SGB 2 § 30 Nr. 2).

b) Für sonstige Einnahmen gibt es einen Freibetrag in Höhe von 30 Euro/Monat (ALG2-V § 3 Abs. 1 Nr. 1) plus angemessene Versicherungen, die der Gesundheits- und Altersvorsorge der Mitglieder der BG dienen; z.B. freiwillige und/oder private:
– Krankenversicherung, Rentenversicherung, Unfallversicherung, Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsabsicherung für Selbstständige/Freiberufler, Lebensversicherungen.
Diese können in nachgewiesener Höhe abgesetzt werden.
Dieser Freibetrag gilt jedoch nur für volljährige Hilfebedürftige; für minderjährige Hilfebedürftige nur dann, wenn sie nicht mit einem volljährigen Hilfebedürftigen zusammen leben.

c) Bei Sozialgeldempfängern unter 15 Jahren sind Einnahmen aus Erwerbstätigkeit bis 100 Euro/Monat anrechnungsfrei (ALG2-V § 1 Abs. 1 Nr. 9).

d) Einmalige Einnahmen bis 50 Euro/Jahr sind anrechnungsfrei (ALG2-V § 1 Abs. 1 Nr. 1).

Was gibt es für Freibeträge?
Es gibt 4 Kategorien für Freibeträge, die jeweils pro Person und – mit einer Ausnahme – je Monat gelten.

a) Für Einnahmen aus Erwerbstätigkeit, also einem Arbeitsverhältnis, gibt es drei Freibeträge:
– Grundfreibetrag für Versicherungen, Aufwendungen für die Erwerbstätigkeit, etc.: 100 Euro (SGB 2 § 11 Abs. 2 Satz 2). Abweichend davon können ab einem Bruttoeinkommen von 400,01 Euro/Monat die tatsächlichen Aufwendungen zur Erzielung des Einkommens abgesetzt werden, wenn diese höher sind als 100 Euro/Monat. Zu diesen Aufwendungen gehören u.a.: doppelte Haushaltsführung; Beiträge zu Berufsverbänden und Gewerkschaften; Aufwendungen des Arbeitnehmers für Arbeitsmaterial, Berufskleidung, Arbeitsmittel; Kinderbetreuungskosten; Bewerbungskosten; Fahrtkosten; Fachliteratur; Fortbildung; IT/Telefon; Reisekosten; Umzugskosten; Unfallkosten; Werkzeuge. Näheres regeln die Durchführungshinweise zu SGB 2 § 11.

– Freibetrag 1: 20% des Bruttoerwerbseinkommens von 100,01 Euro bis 800,00 Euro (SGB 2 § 30 Nr. 1).
– Freibetrag 2: 10% des Bruttoerwerbseinkommens von 800,01 Euro bis 1200,00 Euro; bei mindestens einem minderjährigen Kind in der BG bis 1500,00 Euro (SGB 2 § 30 Nr. 2).

b) Für sonstige Einnahmen gibt es einen Freibetrag in Höhe von 30 Euro/Monat (ALG2-V § 3 Abs. 1 Nr. 1) plus angemessene Versicherungen, die der Gesundheits- und Altersvorsorge der Mitglieder der BG dienen; z.B. freiwillige und/oder private:
– Krankenversicherung, Rentenversicherung, Unfallversicherung, Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsabsicherung für Selbstständige/Freiberufler, Lebensversicherungen.
Diese können in nachgewiesener Höhe abgesetzt werden.
Dieser Freibetrag gilt jedoch nur für volljährige Hilfebedürftige; für minderjährige Hilfebedürftige nur dann, wenn sie nicht mit einem volljährigen Hilfebedürftigen zusammen leben.

c) Bei Sozialgeldempfängern unter 15 Jahren sind Einnahmen aus Erwerbstätigkeit bis 100 Euro/Monat anrechnungsfrei (ALG2-V § 1 Abs. 1 Nr. 9).

d) Einmalige Einnahmen bis 50 Euro/Jahr sind anrechnungsfrei (ALG2-V § 1 Abs. 1 Nr. 1).

Ist Kindergeld Einkommen?
Ja. Kindergeld gehört zu den sonstigen Einnahmen (Durchführungshinweise zu SGB 2 § 11 Rz 11.12) ein Anrecht auf Freibetrag gibt es hier i.d.R. jedoch nicht.

Mein minderjähriges Kind erhält von der Oma Taschengeld, muss ich dieses als Einkommen angeben?
Generell ja. Auch stehen dem Kind hier i.d.R. keine Freibeträge für sonstiges Einkommen zu (vgl. "Was gibt es für Freibeträge?") Sinnvoller ist hier, wenn die Eltern dem Kind selbst das Taschengeld aus dessen Regelleistung zahlen und die Oma das Kind mit Sachleistungen wie Schuhe, Jacke, etc. unterstützt. Diese Sachleistungen können i.d.R. nicht auf das ALG2 angerechnet werden, da eine Verwertung hier unmöglich bzw. unzumutbar ist.

Mein Einkommen liegt unter der Freibetragsgrenze, muss ich es trotzdem angeben?
Das SGB2 sagt dazu nichts aus, muss es auch nicht, denn dies ist bereits in SGB 1 § 60 Abs 1 Nr. 2 geregelt. Danach hat man als Empfänger von Sozialleistungen, zu denen auch das SGB2 gehört:
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen
Einkommen, das unterhalb der Freibetragsgrenze liegt, ändert nichts an der Leistung: es verändert nichts am Anspruch der Leistung oder der Höhe derselben und ist somit für die (Berechnung der) Leistung nicht erheblich. Solches Einkommen nicht anzugeben ist also rechtlich nicht zu beanstanden, höchstens moralisch.

Ist Unterhalt Einkommen?
Unterhalt oder Unterhaltsvorschuss für ein Kindes ist eine Leistung, welche demselben Zweck des ALG2 dient und deshalb den Bedarf des jeweiligen Kindes mindert. Unterhalt oder Unterhaltsvorschuss wird beim jeweiligen Kind als Einkommen angerechnet. Im Gegenzug kann derjenige, der Unterhalt zu leisten hat, diesen als Aufwendung von seinem Einkommen absetzen (SGB 2 § 11 Abs. 2 Nr. 7 und Durchführungshinweise Rz 11.32).

Was passiert, wenn ich mich trotz Aufforderung nicht beim Amt melde?
Das wäre, ohne einen wichtigen Grund dafür, ein Verstoß gegen SGB 2 § 59, der auf SGB 3 § 309 verweist. Das ALG2 dieser Person wird für 3 Monate in Höhe von 10% seiner Regeleistung gekürzt (SGB 2 § 31 Abs. 2).

Was passiert, wenn ich einen Job oder eine Maßnahme vom Amt ablehne?
Legitime Gründe für die Ablehnung eines Jobs sind in den Durchführungshinweisen zu § 11 SGB II aufgeführt. Wenn man ein Stellenangebot ohne einen sog. "wichtigen Grund" ablehnt, wird das ALG2 dieser Person für 3 Monate in Höhe von 30% seiner Regeleistung gekürzt (SGB 2 § 31 Abs. 1 Nr. 1c).

Kann ich als Arbeitsloser in Urlaub fahren?
Ja. Als Arbeitsloser hat man gemäß § 3 der Erreichbarkeitsanordnung Anspruch auf 3 Wochen "entschuldigtes Fernbleiben vom zeit- und ortsnahen Bereich". Damit ist im Übrigen auch kein zusammenhängender Zeitraum gemeint, es kann auch drei mal eine Woche sein. Dazu ist es erforderlich, 1 bis 2 Wochen vorher beim SB schriftlich einen Antrag dazu zu stellen. Darin muss genau stehen, von welchem Tag und bis zu welchem Tag man dem Wohnort bzw. den zeit- und ortsnahen Bereich verlassen möchte. Erst wenn der SB dies genehmigt hat, darf man. Wenn man zurück ist, muss man sich ebenfalls wieder zurück melden, am besten ebenfalls schriftlich. Bleibt man länger weg als die genehmigte Zeit, ist das ein Verstoß gegen das SGB 2 bzw. die Erreichbarkeitsanordnung und man bekommt für die Zeit, um die man die Genehmigung überschritten hat, kein ALG2, weil man dem Amt in dieser Zeit ungenehmigt nicht zur Vermittlung zur Verfügung gestanden hat. Dabei ist egal, ob wirklich ein Schaden entstanden ist, man also in dieser Zeit hätte einen Job vermittelt bekommen können oder einer Meldeaufforderung folgen müssen, und ob man sich da noch innerhalb dieses 3 Wochen Zeitraumes bewegt. Es zählt allein der vom SB genehmigte Zeitraum.

Muss ich einen 1 Euro Job annehmen, wenn meine Aufwendungen dafür höher sind als die Aufwandsentschädigung?
Die Zumutbarkeitskriterien in SGB 2 § 10 gelten gemäß den Durchführungshinweisen zu § 10 auch für Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit, also ABM, AGH usw.
Ein "Sonstiger wichtiger Grund" nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 liegt u.a. vor, "wenn die Aufwendungen für die angebotene Arbeit höher sind als die Einnahmen aus der Arbeit" (Rz 10.21 der Durchführungshinweise zu § 11). Das heißt im Klartext: wenn die Maßnahme des Amtes höhere Kosten verursacht als man dafür als Lohn oder Entschädigung erhält, kann die Maßnahme Folgenlos abgelehnt werden. Bei uneinsichtigen Sachbearbeitern muss man sich allerdings u.U. auf einen Rechtsstreit, d.h. Klage vor dem Sozialgericht, einstellen, um sein Recht auch zu bekommen.

Muss ich dem Amt meine Lohnabrechnungen oder die meines Partners vorlegen?
Ja. Jeder der ALG2 erhält oder mit Personen in einer BG zusammenlebt, die ALG2 erhalten, muss dem Amt gegenüber Auskunft über alle Sachverhalte geben, die für die Leistung des ALG2 erforderlich sind (SGB 1 § 60 und SGB 2 § 60 Abs. 4).

Muss mein Partner/Kind ebenfalls Auskunft über ihr Einkommen geben?
Partner und Kinder in der BG müssen gegenüber dem Amt ebenfalls alle Nachweis erbringen, die Leistungsrelevant sind (SGB 2 § 60 Abs. 4).

Das Amt verlangt von mir Kontoauszüge. Muss ich diese vorlegen und kann ich sie schwärzen?
Kontoauszüge im laufenden ALG2-Bezug können nur gefordert werden, wenn sie zur Klärung eines Anspruches erforderlich sind, weil anderweitig keine hinreichenden Nachweise vorliegen, oder wenn ein begründeter Verdacht auf Leistungsmissbrauch vorliegt.
Kontoauszüge bei Erstantrag können von der ARGE gefordert werden, um zu prüfen, ob der Antragsteller seine Bedürftigkeit vor Eintritt derselben selbst herbeigeführt hat, z.B. indem er sein Konto um verwertbares Barvermögen "erleichtert" hat. Da sind aber max. 3 bis 6 Monate rückwirkend zulässig.
Weigert ihr euch, Kontoauszüge vorzulegen, kann das Amt die strittige Leistung, deren Anspruch nur dadurch geklärt werden kann, verweigern, bis die Auszüge vorliegen.
Ob Kontoauszüge geschwärzt werden dürfen oder nicht, dazu sind die Gerichte unterschiedlicher Meinung. Generell muss dabei beachtet werden, was durch die Vorlage der Auszüge nachgewiesen oder geklärt werden soll. Um Verdächtigungen und Unterstellungen aus dem Weg zu gehen, würde ich bei Gutschriften weitestgehend auf Schwärzungen verzichten. Bei Abbuchungen kann der Buchungstext ruhig geschwärzt werden, den Betrag würde ich nicht schwärzen, wenn dadurch nicht mehr erkennbar ist, ob es sich um eine Haben- oder Soll-Buchung handelt.

Kann ich auf das ALG II verzichten?
Ja. Gemäß SGB 1 § 46 Abs. 1 kann jeder Bedürftige durch schriftliche Verzichtserklärung gegenüber dem Leistungsträger auf Sozialleistungen verzichten. Allerdings hat jemand, der Anspruch auf ALG2 hat, keinen Anspruch auf andere ähnliche Leistungen, wie z.B. Wohngeld oder Sozialhilfe (SGB 1 § 46 Abs. 2). Unabhängig davon, ob derjenige ALG2 erhält oder nicht.

Ich will raus aus dem ALG II, habe ich Anspruch auf Kinderzuschlag?
Wenn jemand nur Bedürftig ist, weil sein Einkommen nicht zur Bedarfsdeckung seines Kindes ausreicht, hat er Anspruch auf Kinderzuschlag nach § 6 Bundeskindergeldgesetz von bis zu 140 Euro/Monat für die Dauer von 36 Monaten. Dazu muss der Bedarf des Kindes, also das was es an ALG2 erhält, nicht höher als diese 140 Euro sein, sonst besteht Anspruch auf ALG2. Kinderzuschlag gibt es auf Antrag bei der zuständigen Familienkasse.

Steht einem ALG II-Empfänger eigentlich ein Krippen-/Kindergartenplatz zu?
Einem Arbeitslosen steht, außer in Sachsen-Anhalt, ein Vollzeit-Kindergarten bzw. Krippenplatz für sein Kind zu. Die Betreuungskosten werden auf Antrag teilweise oder (bei ALG2 eigentlich immer) komplett vom zuständigen Jugendamt übernommen. Die Essenskosten muss man selbst tragen, die sind in der Regelleistung des Kindes enthalten.

Wie lange muss ich ALG II-Bescheide aufheben?
Es gibt keine Aufbewahrungsfrist für ALG2-Bescheide, allerdings kann das Amt rückwirkend bis zu 4 Jahren Bescheide überprüfen und auch Rückforderungen stellen (SGB 10 §§ 44 bis 50). Deshalb sollte man den Aufwand nicht scheuen und alle Bescheide für die Dauer von 4 Jahren, gerechnet ab Beginn des Folgejahres in dem die Bescheide ausgestellt wurden, aufbewahren. Einen Bescheid aus 2004 sollte man also erst am 01.01.2009 vernichten.

Worauf muss ich beim Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung (EinV) achten?
Wenn man sich weigert, eine EinV abzuschließen, und keinen wichtigen Grund dafür nachweisen kann, dann gibt’s 3 Monate lang weniger ALG2 und zwar in Höhe von 30% der Regelleistung: SGB 2 § 31 Abs. 1 Nr. 1a. Ein, die EinV ersetzender, Verwaltungsakt ist hier kein muss (in der Durchführungsbestimmung steht ausdrücklich nur "soll"), wenn man eine EinV ablehnt. Das Amt kann auch einfach für 3 Monate das Geld kürzen und dann die nächste EinV zur Unterschrift vorlegen – solange bis das ALG2 aufgrund der Weigerung zur Unterschrift komplett weggekürzt ist. Allerdings dürfte eine solche Vorgehensweise vor keinem Sozialgericht bestand haben, da hier in unzulässiger Weise Summierungseffekte auftreten, die durch Erlass eines Verwaltungsaktes vermieden würden.
Wenn das Amt anstelle der EinV einen Verwaltungsakt erlässt, ist eine Leistungskürzung aufgrund der vorangegangenen Weigerung zur Unterschrift der EinV rechtswidrig, auch kann diesem Verwaltungsakt widersprochen werden, wobei der Widerspruch aufschiebende Wirkung hat, d.h. er ist bis zu einer Entscheidung über den Widerspruch nicht rechtskräftig (L 13 AS 4160/06 ER-B ; S 20 AS 465/07 ER).

Die "Arbeitshilfe zur Eingliederungsvereinbarung gem. § 15 SGB II" besagt u.a.:
– die Eingliederungsvereinbarung ist von einem Mitarbeiter des zuständigen Trägers und vom erwerbsfähigen Hilfebedürftigen gemeinsam zu erarbeiten (§ 15 Abs. 1 Satz 1 SGB II)
– sie muss verbindliche Aussagen zum Fördern und Fordern des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen enthalten
– Die Eingliederungsvereinbarung ist individuell auszugestalten (§ 15 Abs. 1 SGB II)
– Eine sorgfältige Standortbestimmung des Hilfebedürftigen, die alle Stärken und Schwächen identifiziert und daraus folgende Handlungserfordernisse aufzeigt, ist zwingende Grundlage für eine erfolgreiche Eingliederungsstrategie. Der EinV hat deshalb ein umfassendes und systematisches Profiling (Standortbestimmung) im Rahmen einer Beratung vorauszugehen.
Eine Eingliederungsvereinbarung nach § 15 SGB II muss nicht nur genau definierte Pflichten für den Hilfebedürftigen enthalten, sondern auch speziell auf den Hilfebedürftigen zugeschnittene Pflichten der ARGE enthalten. Die pauschale Nennung von allgemeinen gesetzlichen Pflichten der ARGE, wie z.B. Vermittlungsvorschläge oder Erstattung von Bewerbungskosten, reicht hier nicht aus. Und genau das fehlt in den meisten EinV. Diverse Gerichtsurteile bestätigen dies, so u.a.
– SG Nürnberg, AZ: S 20 AS 465/07 ER vom 24.05.07
– LSG Baden-Württemberg, AZ: L 13 AS 4160/06 ER-B vom 22.01.2007

Wird anstelle einer EinV ein Verwaltungsakt erlassen, sind bei Verstoß gegen diesen Verwaltungsakt Sanktionen unmöglich bzw. rechtswidrig, da die Sanktionen nach SGB 2 § 31 nur für eine EinV gelten, nicht für einen Verwaltungsakt: Hessisches LSG, AZ: L 7 AS 288/06 ER vom 09.02.2007.

Abkürzungen:
ALG II = Arbeitslosengeld II, eigentlich "Grundsicherung für Arbeitsuchende"
KdU = Kosten der Unterkunft; in Bescheiden sind hiermit die angemessenen KdU nach SGB 2 § 22 gemeint
EinV auch EV = Eingliederungsvereinbarung nach SGB 2 § 15
BA = Bundesagentur für Arbeit
BG = Bedarfsgemeinschaft
AGH = Arbeitsgelegenheit
MAE = Mehraufwandsentschädigung
EEJ = ein Euro Job
ABM = Arbeitsbeschaffungsmaßnahme
SB = Sachbearbeiter/in
i.d.R. = in der Regel (im Normalfall)
u.U. = unter Umständen
vgl. = vergleiche (siehe auch)
Rz = Randziffer; gemeint sind die meist am rechten Seitenrand von Dokumenten angebrachten Zahlen zum schnellen Auffinden von Textpassagen
SGB 2 oder SGB II = zweites Sozialgesetzbuch
SGB 3 oder SGB III = drittes Sozialgesetzbuch
ALG II-V oder ALG2-Verordung = Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung
ARGE = Arbeitsgemeinschaft; gemeint ist eine GmbH aus Arbeitsamt und kommunalem Träger

Ist das Bürgergeld besser als Hartz IV?

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