Hartz IV: Gericht untersagt Kürzung der Wohnkosten

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Das Sozialgericht in Köln untersagt Kürzung der Wohnkosten.

In einem jetzt rechtskräftigen Beschluß in einem Eilverfahren hat das Sozialgericht Köln (AZ S 14 AS 41/05 ER vom 30.01.2006) die Kritik des Mietervereins Bonn, der Rechtsschutzstelle des DGB Köln und vieler anderer an der Praxis der ARGE Bonn zur Bestimmung der "angemessenen Mieten" für Bezieher von SGB II Leistungen geteilt. Nach § 22 SGB II kann die Miete eines Leistungsbeziehers auf die "angemessene Miete" reduziert werden. Der Mieterverein und die Rechtsschutzstelle des DGB Köln kritisieren seit langem, dass die Mietsätze so gering angesetzt sind, dass der Leistungsbezieher diese Wohnung auf dem Wohnungsmarkt gar nicht finden kann. Die ARGE sei daher nicht berechtigt, eine Kürzung vorzunehmen. Diese Ansicht wird vom zuständigen Sozialgericht Köln geteilt:

Die ARGE müsse prüfen, ob dem Leistungsempfänger im Bedarfszeitraum eine andere bedarfsgerechte und kostengünstige Wohnung konkret verfügbar und zugänglich ist, bzw. war.
Bestehe eine derartige konkrete Unterkunftsalternative nicht, sei die tatsächliche Miete zu übernehmen.
Da die ARGE (und damit die Stadt Bonn als Kostenträger für die Miete) eingeräumt habe, dass es öffentlich geförderten Wohnraum zu dem von ihr zu Grunde gelegten Mietpreisen kaum gäbe, sei es "unwahrscheinlich, dass auf dem freien Wohnungsmarkt günstigere Mietwohnungen angeboten werden".
– Wenn die Antragsgegnerin (ARGE) selbst einräumen würde, dass es Wohnungen zu den von ihr angegebenen Mietpreis auf dem örtlichen Wohnungsmarkt nicht gäbe, sei nicht ersichtlich, welche eigenen Bemühungen der Antragsteller nachzuweisen habe. Auf einen nicht vorhandenen Wohnungsmarkt könne man auch nicht reagieren.

Nach Auffassung des DGB und des Mietervereins Bonn muß die Konsequenz dieser Rechtsprechung des Sozialgerichtes Köln sein, dass die Stadt Bonn, bzw. die ARGE sich einen genauen Überblick über die tatsächlichen Angebote auf dem Wohnungsmarkt macht. Diesen realen Wohnungsangeboten müssen die Richtlinien über die Angemessenheit angepasst werden. Das Beharren auf der bisherigen Praxis führe letztlich dazu, dass erheblicher Verwaltungsaufwand produziert werde, viele Betroffene unnötig besorgt seien und nach Wohnungen suchen müßten, die es offensichtlich nicht gebe. Im Ergebnis sei dies nicht nur eine verwaltungsaufwendige, sondern auch teuere Praxis, weil im Regelfall die bisherige Miete weiter gezahlt werden müsse und keine realen Umzugschancen eröffnet würden.

Bernhard von Grünberg Hauptgeschäftsführer Mieterverein Bonn e.V

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