Hartz IV: Erstattungsansprüche des Jobcenters

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Erstattungsansprüche des Jobcenters an andere Leistungsträger

28.03.2011

Zu Erstattungsansprüchen des Jobcenters an andere Leistungsträger (§§ 102 ff SGB X) wird es regelmäßig nur dann kommen, wenn das Jobcenter rückwirkend unzuständig geworden und der Anspruch auf das Arbeitslosengeld II (ALG II) dadurch rückwirkend entfallen ist. Sofern der zuständige Leistungsträger schon an den Antragsteller gezahlt hat, ist ein Erstattungsanspruch nach §§ 102 ff SGB X ausgeschlossen.

Ein Erstattungsanspruch nach §§ 102 ff SGB X schließt aufgrund § 107 SGB X eine Aufhebung und Erstattung nach §§ 45, 48 und 50 SGB X gegenüber dem Leistungsempfänger aus. Sofern also ein Erstattungsanspruch nach §§ 102 ff SGB X geltend gemacht wird, dürfen keine Aufhebungs- und Erstattungsbescheide nach §§ 45, 48 und 50 SGB X erlassen werden. Diese wären vielmehr automatisch rechtswidrig.

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) steht dem Leistungsträger, der vorläufig oder zu Unrecht geleistet hat, auch kein Wahlrecht zwischen einer Aufhebung nach §§ 45 bzw. 48 SGB X oder der Geltendmachung eines Erstattungsanspruches nach §§ 102 ff SGB X zu. Ein Erstattungsanspruch nach §§ 102 ff SGB X geht aufgrund § 107 SGB X generell vor. D.h. das Jobcenter kann nur vom zur Leistung verpflichteten Leistungsträger die Erstattung der dann zu Unrecht erbrachten Leistung verlangen, nicht jedoch vom Leistungsempfänger.

Die Erstattung der vom Jobcenter für den Leistungsempfänger gezahlten Beiträge zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung nach § 40 Abs. 1 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 335 Abs. 1, 2 und 5 SGB III trifft dabei lt. § 335 Abs. 1 S. 2 SGB III nicht den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger, sondern die Stelle, an welche der Leistungsträger, der vorläufig oder zu unrecht geleistet hat, diese Beiträge gezahlt hat. (Die Pflicht zur Erstattung dieser Beiträge trifft den Leistungsempfänger lt. § 335 Abs. 1 S. 1 SGB III nur dann, wenn und soweit die Entscheidung über die Leistung rückwirkend nach §§ 45 oder 48 SGB X aufgehoben und die Leistung nach § 50 SGB X zurückgefordert wurde. Also niemals in Fällen einer Erstattung nach §§ 102 ff SGB X.)

Beispiele für Erstattungsansprüche des Jobcenters
Der Rentenversicherungsträger bewilligt am 1 Januar 2011 nachträglich zum 1. Januar 2010 Erwerbsminderungsrente, die rückwirkend zum Wegfall des ALG II-Anspruches führt. Aufgrund § 107 SGB X gilt der Anspruch des Antragstellers auf Erwerbsminderungsrente mit der Zahlung des ALG II und in Höhe des gezahlten ALG II als erfüllt. Der Antragsteller wird also so gestellt, als hätte er seit 1 Januar 2010 tatsächlich Erwerbsminderungsrente bezogen. Damit wird auch eine Anwendung des § 40 Abs. 2 SGB II unmöglich. Ist die zuerkannte Rente höher als das gezahlte ALG II, hat der Antragsteller gegenüber dem Rentenversicherungsträger Anspruch auf Nachzahlung der Differenz.

Dem Jobcenter steht nun nach § 103 SGB X gegenüber dem Rentenversicherungsträger ein Erstattungsanspruch des dem Antragsteller gezahlten ALG II zu. Die Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung nach § 40 Abs. 1 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 335 Abs. 1, 2 und 5 SGB III trifft entweder den Rentenversicherungsträger, oder die Krankenkasse.

Sofern der Rentenversicherungsträger die Erstattung dieser Beiträge an das Jobcenter verweigert, wird dann von den Jobcentern in einem häufigen Fehler die Erstattung dieser Beiträge vom Leistungsempfänger gefordert, was natürlich mangels der fehlenden Leistungsaufhebung (§§ 45, 48, 50 SGB X), die aufgrund § 107 SGB X ja auch unzulässig ist, und aufgrund § 40 Abs. 1 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 335 Abs. 1 S. 2 SGB III, wonach sich der Erstattungsanspruch an die Stelle richtet, an welche das Jobcenter diese Beiträge gezahlt hat, rechtswidrig ist. Hier muss das Jobcenter seine Ansprüche gegenüber dem Rentenversicherungsträger oder der Krankenkasse gelten machen, notfalls auf dem Klageweg.

In anderen Fällen macht der Rentenversicherungsträger den Fehler, die vom Jobcenter geforderte Erstattung der Beiträge zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung mit der dem Antragsteller zustehenden Nachzahlung zu verrechnen. Da die Erstattungspflicht der Beiträge zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung aber nicht den Antragsteller trifft, handelt der Rentenversicherungsträger hierbei rechtswidrig. Der Antragsteller hat dann gegenüber dem Rentenversicherungsträger einen Nachzahlungsanspruch in Höhe dieser zu Unrecht vorgenommenen Verrechnung.

Ist die zuerkannte Rente geringer als das gezahlte ALG II, hat der Antragsteller möglicherweise einen ebenfalls rückwirkenden Anspruch auf Grundsicherung/Sozialhilfe nach SGB XII. Hinsichtlich der Differenz zwischen der geringeren Rente und dem höheren ALG II ist dann der SGB XII-Leistungsträger erstattungspflichtig. Besteht kein Anspruch auf Leistungen nach SGB XII, hat das Jobcenter keine Möglichkeit, die den ungedecken Teil des Erstattungsanspruches vom Leistungsempfänger zurück zu fordern. (aus unserem Hartz 4 Forum, Rubrik Ratgeber)

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