Hartz IV: Erst locken und dann fallen lassen

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Sozialgericht: Förderung für Selbständigkeit ist Ermessensleistung des Jobcenters
Ein Hartz IV Leistungsberechtigter aus Bietigheim fühlte sich um Jobcenter um die Chance betrogen, sich wieder selbständig machen zu können. Jahre lang war er als Unternehmer erfolgreich gewesen bis er in die Arbeitslosigkeit rutsche. Das Jobcenter finanzierte zwar einen Gründerkurs, danach sollte der Mann aber einen Anstellung annehmen, was er auch tat. Das Sozialgericht in Heilbronn sollte nun klären, ob der Mann dennoch Anspruch auf die Förderung einer Selbständigkeit hat.

Erst Gründerkurs, dann aber keine Förderung der Selbständigkeit
Dem vorsitzenden Richter war nicht ganz klar, worum es in der Verhandlung am Sozialgericht konkrete gehen sollte. Der ehemalige Erwerbslose gab an, die Maschinerie des Jobcenters verstehen zu wollen. Nachdem er über 25 Jahre als erfolgreicher Unternehmer tätig war, verwehrte ihm das Jobcenter nach mehrjähriger Erwerbslosigkeit die finanziellen Mittel, um wieder als Selbständiger tätig werden zu können. Das Jobcenter habe ihn zwar zunächst in einen Gründerkurs gesteckt, ihn aber anschließend in ein Angestelltenverhältnis gezwungen, erläuterte er. Hätte er den Job nicht angenommen, hätte der 50-Jährige mit Leistungskürzungen rechnen müssen. Seit Oktober sei er nun als Marketingfachmann bei einer Stuttgarter Firma für 850 Euro netto im Monat (Mindestlohn) beschäftigt, erklärte er. Zwar sei er mit der Tätigkeit grundsätzlich zufrieden, jedoch hätte er als Selbständiger damit weitaus mehr verdienen können.

Der Mann monierte vor dem Sozialgericht insbesondere, dass er zunächst den Gründerkurs absolvieren, sich dann aber als Arbeitnehmer bewerben musste, obwohl er ein seiner Ansicht nach schlüssiges, erfolgsversprechendes Konzept für seine Selbständigkeit vorgelegt hatte. Sein Geschäftsmodell, für das er eine Anschubfinanzierung von rund 3.500 Euro vom Jobcenter benötigte, basierte auf einem software-gestützten Vertriebssystem für den Online-Handel.

Kein gesetzlicher Anspruch auf Förderung einer Selbständigkeit
Zwar bewerteten auch die zuständigen Jobcenter-Mitarbeiter die Idee des damals Erwerbslosen nicht als schlecht, jedoch sahen sie andere Gründe, die gegen die Selbständigkeit des 50-Jährigen sprachen. So wiesen die Experten des Gründerkurses daraufhin, dass er einen negativen Schufa-Eintrag hatte und ihm das nötige Fingerspitzengefühl fehle.

Der Richter wies die Klage des Mannes letztlich ab. Die Förderung einer Selbständigkeit sei eine Ermessensleistung des Jobcenters, deshalb bestehe grundsätzlich kein gesetzlicher Anspruch darauf. Die Behörde habe sich mit ihrer Entscheidung nicht gesetzwidrig verhalten, erläuterte der Richter. Zudem habe der 50-Jährige wieder Arbeit, so dass eine Förderung einer Selbständigkeit ohnehin nicht mehr in Frage komme. (ag)

Bild: Bernd Kasper / pixelio.de

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