Hartz IV: Erreichbarkeits-Anordnung geändert

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Die Erreichbarkeitsanordnung wurde geändert: Die strikte Residenzpflicht in den ersten 3 Monaten der Arbeitslosigkeit fällt weg

Die Erreichbarkeitsanordnung wurde geändert: Die strikte Residenzpflicht in den ersten 3 Monaten der Arbeitslosigkeit fällt weg. In § 3 Abs. 1 der Erreichbarkeitsanordnung (EAO) wird der Satz 2 gestrichen. Damit entfällt die strikte Residenzpflicht Arbeitsloser in den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit. Im Rahmen der dezentralen Handlungskompetenz wird während des gesamten Zeitraums der Arbeitslosigkeit einzelfallbezogen entschieden, ob ein auswärtiger Aufenthalt einer beruflichen Eingliederung entgegensteht.

Die bisheriger Regelung ist insbesondere wegen der Pflicht zur frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung gem. § 37b (ab 1. Januar 2009 § 38 Abs. 1) SGB III entbehrlich geworden. Die geänderte EAO ist seit der ersten Kalenderwoche bereits in Kraft. (07.10.2009)

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