Hartz IV: Entscheidung über Vorlage Kontoauszüge

Lesedauer 2 Minuten

Hartz IV: Bundessozialgericht entscheidet über Vorlage von Kontoauszügen

Am 19. September entscheidet das Bundessozialgericht (BSG) in einem Verfahren über die Anwendbarkeit von Kontosauszügen bei Hartz IV Bezug. Mit Spannung wird das Urteil erwartet und könnte die gängige Praxis der Argen verändern. Aus der Klageschrift geht folgendes hervor:

Die beklagte ARGE hat dem Kläger Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch; Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) versagt, weil der Kläger sich weigert, eine Kontenübersicht und die Kontoauszüge der letzten drei Monate vorzulegen.

Der 1965 geborene Kläger hat im Jahre 2005 Leistungen zur Sicherung des Le­bensunterhalts nach dem SGB II von der Beklagten bezogen. Im Hinblick auf einen neuen Bewilligungsabschnitt forderte ihn die Beklagte am 10 Januar 2006 auf, eine Kontenübersicht, Kontoauszüge der letzten drei Monate und die Steuerkarte für das Jahr 2006 vorzulegen. Sollte der Kläger bis zum 28 Januar 2006 die angeforderten Unterlagen nicht einreichen, werde die Geldleistung bis zur Nachholung der Mitwir­kung ganz versagt werden. Dieser Aufforderung kam der Kläger nicht nach. Daraufhin versagte die Beklagte die Leistungen ab 1 Februar 2006 wegen fehlender Mitwirkung des Klägers "vollständig". Die hiergegen gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben.

Der Kläger macht mit seiner Revision zunächst geltend, das Verlangen der Beklagten finde im SGB II keine Rechtsgrundlage. Für Leistungsempfänger des Alg II seien spezielle Mitwirkungspflichten in den §§ 56, 58 Abs 2, 59 SGB II geregelt. Eine ergänzende Anwen­dung der allgemeinen Mitwirkungs­pflichten nach den §§ 60 bis 67 SGB I sei nicht vorgesehen. Doch selbst wenn man die allgemeinen Mitwirkungsregelungen heranziehe, stelle sich das Verlangen der Beklagten als unangemessen und unverhältnismäßig dar, weil er zuvor bereits über 13 Monate Leistungen nach dem SGB II erhalten und in seinem Fortzahlungsantrag angegeben habe, in den Ver­mö­gens- und Einkommensverhältnis­sen habe sich keine Änderung ergeben. Bestünden kei­nerlei konkrete Anhaltspunkte dafür, dass zwischenzeitlich Einnahmen erzielt oder Vermögen angesammelt worden sei, so sei die Forderung nach Vorlage von Konto­auszügen unverhältnismäßig. Zudem werde er hierdurch in seinen Rechten auf Sozialdatenschutz verletzt.

Der 14. Senat des Bundessozialgerichts wird am 19 September 2008 um 11.00 Uhr, Saal II, im Verfahren B 14 AS 45/07 R darüber zu entscheiden haben, ob der Grundsicherungsträger berechtigt war, die Vorlage der geforderten Unterlagen zu verlangen. Wir werden über den Ausgang des BSG Verfahrens berichten. (15.09.2008)

Ist das Bürgergeld besser als Hartz IV?

Wird geladen ... Wird geladen ...