Hartz IV: Einkommensteuerrückzahlung? Abtreten!

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Einkommensteuerrückzahlung? Abtreten!

Immer wieder erleben Erwerbslose ein böses Erwachen, wenn es um die Frage von Einkommensteuererstattungen geht. Denn: Diese gelten als Einkommenszufluss und werden angerechnet. In vielen Fällen ist es aber so, dass die Betroffenen noch Schulden bei Banken, Verwandten oder Bekannten haben. Für diesen Fall nun ist es möglich, beim Einreichen mit der Einkommensteuererklärung eine so genannte Abtretungsanzeige zu machen.

Beispiel: Eine Buchhalterin im ALG II-Bezug hatte im Jahr 2006 für zwei Monate einen Job, Lohnsteuer wurde gezahlt. Anschließend hatte sie eine Zahnlbehandlung, für die sie sich Geld von einer Freundin geliehen hatte. Wenn sie jetzt ihren Einkommensteuerantrag einreicht, um die gezahlte Lohnsteuer zurückzubekommen, muss sie parallel die Abtretungsanzeige zugunsten ihrer Freundin machen. So würde das geliehene Geld zurückerstattet. Macht sie die Abtretungsanzeige nicht, wird die Steuererstattung auf das Arbeitslosengeld II angerechnet. Die Formulare für die Abtretungsanzeige gibt es beim Finanzamt oder kann unter bei der Oberfinanzidirketion hier als PDF heruntergeladen werden. (Erwerbslosen-INI Celle, 01.07.07)

Ein kritischer Kommentar von Falco Lincke:

Ich halte den Tip in dem Beitrag "Hartz IV: Einkommensteuerrückzahlung? Abtreten!" nicht nur für fragwürdig sondern sogar für gefährlich! Hier wird Betroffenen ein Tip gegeben, der sehr böse Konsequenzen haben kann und wird.

Das Schulden nicht übernommen werden können, es sei denn, es handelt sich um Mietschulden, steht eindeutig im SGB 2. Sofern die Steuererstattungsabtretung vorgenommen wird, bevor eine Bedürftigkeit absehbar ist, mag das noch halbwegs funktionieren. Wenn man aber als bereits Bedürftiger Einkommen abtritt, wie hier geraten wird, macht man sich gemäß SGB 2 §§ 34, 43 sowie SGB 1 §§ 60, 66 haftbar und schadensersatzpflichtig. Das kostet nicht nur die Steuerrückerstattung, die man dann schon ausgegeben hat, sondern auch noch ein Bußgeld und u.U. sogar die komplette Leistung. Die Hoffnung, dass das Finanzamt die Steuererstattung der ARGE nicht mitteilt, ist sinnlos, da das Finanzamt ebenfalls an die Mitteilungspflichten nach SGB 2 § 60 gebunden ist. (Falco Lincke, 02.07.07)

Unser Tipp: Im Zweifelsfall eine unabhängige Beratungsstelle aufsuchen und ihren Fall besprechen!

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