Hartz IV: Eigene Mietvereinbarung bindend

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Jobcenter muss Vereinbarung zu den Unterkunftskosten zwischen zwei Ex-Partnern akzeptieren, da keine Bedarfsgemeinschaft mehr vorliegt

24.08.2013

Das Bundessozialgericht hat erneut die Rechte von Hartz IV Betroffenen gestärkt. In dem Urteil bestätigte das Gericht die Rechtsauffassung, dass persönliche Vereinbarungen zu den Unterkunftskosten im Grundsatz akzeptiert werden müssen. Das Urteil dürfte weitreichende Folgen haben.

Bei Ex-Partnern keine Bedarfsgemeinschaft
„Kann bei einer Wohngemeinschaft aufgrund einer Vereinbarung von der kopfteiligen Aufteilung der Kosten für Unterkunft und Heizung iS des § 22 SGB 2 abgewichen werden?“ Im verhandelten Fall setzte sich ein Hartz IV-Bezieher aus Berlin gegenüber seinem Jobcenter zur Wehr. Der Kläger bewohnt trotz einer Trennung mit seiner ehemaligen Freundin zusammen. Zuvor haben Beide einvernehmlich über die Aufteilung der Unterkunftskosten entschieden. Doch das Jobcenter akzeptierte im Bescheid nicht die Aufteilung, sondern teilte die Kosten auf die Anzahl der Mitbewohner auf. Doch das dürfe nur bei Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft geschehen, so die Richter in ihrer Urteilsbegründung. Nämlich dann, wenn beide Partner wirtschaftlich gegenseitig für einander aufkommen. Bei einer Trennung ist dies nicht der Fall, so die obersten Sozialrichter in dem Urteil: AZ: B 14 AS 85/12 R (Vorinstanz: LSG Berlin-Potsdam, L 5 AS 225/10). Somit bekam der Kläger aus Berlin recht zu gesprochen.

Der Klagende lebte mit seiner Ex-Freundin zur Miete in einer Wohnung. Noch während der Beziehung vereinbarten beide, je zur Hälfte die Unterkunftskosten zu bezahlen. Aus der Beziehung entstammt einer gemeinsame Tochter, die ebenfalls die Wohnung bewohnt.

Zivilrechtliche Abrede bindend für das Jobcenter
Nach einiger Zeit scheiterte die Beziehung. Doch die Eltern wohnten weiterhin gemeinsam in der Wohnung. Nach einer längeren Zeit der Joblosigkeit beantragte der Mann Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II). In dem Bescheid gewährte das Jobcenter die Hilfebedürftigkeit und ging auch nicht davon aus, dass Mann, Frau und Tochter eine Bedarfsgemeinschaft bilden. Allerdings zahlte die Behörde für die Unterkunftskosten nur ein Drittel abzüglich der Warmwasserpauschale. Das Jobcenter begründete den Schritt damit, dass in der Wohnung insgesamt drei Menschen wohnen würden. Daher müssen die Wohnungskosten durch drei geteilt werden. Der Kläger entgegnete, dass er mit seiner ehemaligen Partnerin festlegte, dass er die Unterkunftskosten zu 50 Prozent trage, da die Tochter über kein eigenes Einkommen verfügt.

Das Bundessozialgericht gab der Klage statt. Bestehe eine Bedarfsgemeinschaft, müssen die Unterkunftskosten nach Anzahl der Bewohner aufgeteilt werden. Hier jedoch bestehe diese nicht. Daher stehen die zivilrechtlichen Vereinbarungen im Vordergrund. Ähnlich wie bei einem Untermietvertrag sind solche Abreden für die Leistungsbehörde bindend. (sb)

Bild: Klaus-Uwe Gerhardt / pixelio.de

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