Hartz IV Bildungspaket: Keine Nachweise notwendig

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Bei rückwirkenden Anträgen auf Leistungen aus dem Hartz IV Bildungspaket sind keine Nachweise notwendig

15.08.2011

Auf eine Pressemitteilung des Erwerbslosenforums und der KOS hin hat das Arbeitsministerium nun Auffassung der Initiativen bestätigt und öffentlich erklärt, dass Nachweise für rückwirkende Hartz IV-Leistungen aus dem Bildungsbpaket nicht erforderlich sind.

Am 5. August hatte die KOS gemeinsam mit dem Erwerbslosenforum erneut kritisiert, dass bei Anträgen auf rückwirkende Leistungen aus dem Bildungspaket auch für die Zeit bis Ende März Nachweise verlangt werden. Mit Erfolg! Das Arbeitsministerium (BMAS) erklärte auf unsere Pressemitteilung [PDF] hin nun endlich, dass keine Belege erforderlich seien: „Aus Sicht des BMAS reicht es in Fällen der rückwirkenden Erbringung (ab Jahresbeginn) aus, wenn Aufwendungen glaubhaft gemacht werden. Der Nachweis der genauen Höhe ist bei der rückwirkenden Beantragung aus BMAS-Sicht nicht zwingend erforderlich (d.h., es müssen auch die Belege nicht lückenlos vorliegen). Sonst machte eine pauschalierte Erstattung, so wie sie für die rückwirkende Erbringung z.B. beim Mittagessen vorgesehen ist, keinen Sinn.“ Dies betrifft die pauschalierte Abgeltung der Kosten für soziale Teilhabe (Sportverein u.a.) in Höhe von 10 Euro monatlich sowie für das gemeinschaftliche Mittagessen in Höhe von 26 Euro monatlich.

Wer Probleme wegen der geforderten Nachweise hatte, sollte sich auf die Aussage des BMAS berufen. Das nützt aber nur, wenn Leistungen bis Ende Juni beantragt wurden bzw. wegen Leistungen bis Ende Juni vorgesprochen wurde. Ab dem 1. Juli sind keine Anträge auf rückwirkende Leistungen mehr möglich. Den Wortlaut der Erklärung des BMAS auf eine Anfrage der Tageszeitung Junge Welt findet Ihr hier [PDF]. Das BMAS ist aber keineswegs so unschuldig, wie es tun. Bei den Info-Materialien auf der Internetseite des BMAS wurde zunächst ausdrücklich an verschiedenen Stellen die Nachweispflicht betont. Daran haben sich die örtlichen Stellen orientiert.

Die Aufforderungen der Jobcenter, Nachweise vorzulegen, war oft mit einem Textbaustein versehen, wonach ansonsten die Leistungen wegen fehlender Mitwirkung eingestellt würden. Dazu erklärte nun die Bundesagentur anlässlich unserer Pressemitteilung: "… an Hartz-IV-Empfänger verschickte Bescheide mindestens missverständlich, nach Einschätzung der BA sogar rechtswidrig sind. … Durch den Textbaustein wird der (falsche) Eindruck erweckt, dass bei Fehlen von Bescheinigungen zum Bildungspaket Hartz-IV-Leistungen komplett eingestellt werden können.“ Aufgrund der kommunalen Zuständigkeit beim Bildungspaket sehen sich allerdings weder BMAS noch BA im Stande, unmittelbar auf die örtliche Praxis Einfluss zu nehmen. (PM)

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