Hartz IV Bezieher wegen Tonaufnahmen angeklagt

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Tonaufnahmen im Jobcenter konnten einem Angeklagten nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden

06.09.2013

In Kulmbach stand ein 56-jähriger Hartz IV-Bezieher vor Gericht. Der Angeklagte habe mit Hilfe eines Tonbandgerätes Aufnahmen im Jobcenter gemacht. Doch die Gerichtsverhandlung konnte keine Fakten an den Tag bringen. Schließlich wurde der Beklagte freigesprochen.

Der Beklagte soll ohne die Einverständnis seines Arbeitsvermittlers Aufnahmen während einiger Gespräche getätigt haben. Zwar hatte aufgrund einer Anzeige die Polizei die Wohnung des Betroffenen durchsucht und auch das Gerät gefunden, allerdings blieben die gesuchten Tonbänder unauffindbar. Nach Aussagen des Angeklagten habe dieser die Gespräche aufgezeichnet, um im Anschluss eigene Protokolle anzulegen. Weil die Behörde eines Tages die Aufnahmen untersagte, kam es zum Streit zwischen beiden Parteien. "Er weigerte sich, das Beratungsgespräch zu führen, zu dem er eingeladen war", sagte der Jobcenter-Mitarbeiter vor Gericht. Der Betroffene verlangte eine schriftliche Bestätigung. Als der Jobcenter-Mitarbeiter dies verweigerte, sagte der Beklagte, er brauche diese nicht, weil er sowieso schon alles aufgenommen habe. Doch ein Zeuge und der Angeklagte selbst können sich nicht daran erinnern, ob es in der Tat eine Aufnahme von diesem Treffen gibt. Auch ein anschließende Hausdurchsuchung führte zu keinem Ergebnis.

Aus diesem Grund sagte die Staatsanwältin, man können dem Beklagten nicht eindeutig eine Verletzung der Vertraulichkeit nachweisen. Daher beantragte die Staatsanwältin einen Freispruch. Dieser Rechtsauffassung schloss sich auch die vorsitzende Richterin an. Es lasse sich nicht mehr nachvollziehen, ob der Angeklagte diese Aussage vor Wut gesagt habe oder ob tatsächlich eine Aufnahme gemacht wurde. Dennoch betonte die Richterin in ihrem Schlosswort, dass im Grundsatz Aufnahmen im Jobcenter während der Gespräche verboten sind. (wm)

Bild: Tim Reckmann / pixelio.de

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