Hartz IV Bezieher müssen Digital-TV selbst zahlen

Lesedauer 2 Minuten

09.03.2017

Sozialhilfebezieher und Hartz IV Bezieher müssen die mit der Einführung des neuen Digital-TV-Standards verbundenen Kosten von ihrer Regelleistung abknapsen. Das Sozialamt muss für die anfallenden Gebühren für den Empfang von Privatfernsehsendern und für einen erforderlichen neuen TV-Receiver nicht extra aufkommen, entschied das Sozialgericht Berlin in einem am Freitag, 3. März 2017, bekanntgegebenen Beschluss (Az.: S 146/SO 229/17 ER).

Derzeit empfangen nach Angaben der Medienanstalten schätzungsweise rund vier Millionen Menschen in Deutschland ihr Fernsehen kostenfrei über Antenne nach dem digitalen DVB-T-Standard. Alle anderen Zuschauer sehen über Kabel, Telefonnetz, Satellit oder über Internet-TV fern.

Ab dem 29. März 2017 wird das DVB-T Antennenfernsehen jedoch schrittweise abgeschaltet und auf den neuen Standard DVB-T2 HD umgestellt. Der neue Digital-Standard soll mit einer besseren Bildqualität und einer größeren Programmauswahl einhergehen. Allerdings ist dann nur der Empfang von ARD und ZDF kostenfrei, nicht mehr der Empfang der privaten TV-Sender.

Diese Kosten wollte im jetzt entschiedenen Rechtsstreit eine 43-jährige Sozialhilfebezieherin auf das Sozialamt abwälzen. Die Frau, die eine volle Erwerbsminderungsrente bezieht, erhält aufstockende Sozialhilfeleistungen. Sie verlangte, dass das Sozialamt ihr die Kosten für die Übernahme eines erforderlichen neuen Receivers in Höhe von 100 Euro oder eines neuen Fernsehers mit einem entsprechenden Empfangsteil sowie die nun fälligen Gebühren für den Empfang der privaten Programme erstattet, weitere 5,75 Euro monatlich.

Ihre im Grundgesetz geschützte Menschenwürde würde anderenfalls verletzt. Der Staat müsse ihr ein Mindestmaß an Teilnahme am gesellschaftlichen und kulturellen Leben gewährleisten. Die Anschaffung eines Receivers oder eines neuen Fernsehers gehöre zudem zur Erstausstattung einer Wohnung mit einem Haushaltsgerät.

In seinem Beschluss vom 28. Februar 2017 entschied das Sozialgericht Berlin, dass die mit der Umstellung auf den neuen Digital-TV-Standard anfallenden Kosten aus der Regelleistung bezahlt werden müssen. Als Schwerbehinderte erhalte die Frau ohnehin einen pauschalen Mehrbedarf von 69,53 Euro pro Monat, den sie problemlos für die anfallenden Kosten zum Empfang der Privatfernsehsender einsetzen könne.

Die Sozialhilfebezieherin habe auch keinen Anspruch auf Leistungen zur Erstausstattung. Ein Fernsehgerät sei weder ein Einrichtungsgegenstand noch ein Haushaltsgerät im Sinne der maßgeblichen Vorschriften. Zusätzliche Leistungen gebe es nur für Gegenstände zur Befriedigung grundlegender Bedürfnisse wie Essen und Schlafen. Ein Fernseher oder Receiver diene aber der Befriedigung von Unterhaltungs- und Informationsbedürfnissen, die aus dem Regelbedarf zu bezahlen seien. fle/mwo

Bild: dmitrimaruta – fotolia

Ist das Bürgergeld besser als Hartz IV?

Wird geladen ... Wird geladen ...