Hartz IV Betroffener sollte bei 2 Firmen arbeiten

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Hartz IV-Bezieher sollte „unverzüglich“ bei zwei Firmen gleichzeitig arbeiten

10.02.2014

Wie die Mainpost berichtete, wurde ein Hartz IV-Bezieher vom Jobcenter Schweinfurt aufgefordert, sich unverzüglich bei zwei Firmen am selben Tag vorzustellen. Die Zeitarbeitsfirma und der Betrieb lagen jedoch 40 Kilometer weit von einander entfernt, so dass der Erwerbslose der Aufforderung nicht nachkam. Daraufhin wurde der 57-Jährige vom Jobcenter mit einer 30-prozentigen Leistungskürzung für drei Monate sanktioniert. Da sein Widerspruch beim Amt abgelehnt wurde, zog der Mann vor Gericht.

Jobcenter muss nachzahlen
Am 14.September 2010 sollte sich der Hartz IV-Bezieher sowohl bei einer Zeitarbeitsfirma als auch bei einem Betrieb in Kürnach vorstellen. Der 57-Jährige kam der Aufforderung des Jobcenters jedoch nicht nach und wurde dafür mit einer Sanktion bestraft. Für die Dauer von drei Monaten erhielt der Mann 30 Prozent weniger Geld. Nachdem sein Widerspruch beim Jobcenter zurückgewiesen wurde, zog der Leistungsbezieher vor das Sozialgericht (SG) Würzburg. Dort wurde die Klage jedoch aufgrund eines Fristablaufs abgelehnt und keine Berufung zugelassen. Durch die Beschwerde des Mannes kam es schließlich zur Verhandlung am Landessozialgericht (LSG).

Der 11.Senat des bayrischen LSG gab dem 57-Jährigen schließlich Recht und verpflichtete das Jobcenter dazu, ihm 324,60 Euro nachzuzahlen. Der vorsitzende Richter sah einerseits ein formales Problem bei der Entscheidung des Jobcenters, da der bestehende Bewilligungsbescheid nicht aufgehoben wurde. Andererseits sei es aber auch nicht möglich gewesen, sich zeitgleich bei zwei Firmen vorzustellen und die Arbeit aufzunehmen, erklärte das Gericht. Eines der beiden Arbeitsangebote hätte der Mann ohnehin ausschlagen müssen.

Jobcenter verlangte Unmögliches vom Hartz IV-Bezieher
Hinzu kam, dass das Jobcenter nicht belegen konnte, dieses Problem mit seinem Kunden besprochen und gelöst zu haben. Es gehöre aber zur „gängigen Praxis“, dass Zeitarbeitsfirmen „sofort“ Personal anheuerten, erklärte der Vertreter des Schweinfurter Jobcenters, Alois Kraus, gegenüber dem Gericht, wie die Mainpost berichtete. Das LSG wies daraufhin, dass „unverzüglich“ nicht mit „sofort“ gleichzusetzen sei, sondern vielmehr ohne absichtliches Verzögern bedeute. Es sei grundsätzlich auch nicht üblich, sofort eine Arbeit anzutreten. Normalerweise würde der Arbeitsaufnahme ein Bewerbungsgespräch vorausgehen. Der vorsitzende Richter vermutete, dass das Jobcenter wohl Druck mit dem zweifachen Arbeitsangebot auf den Kläger ausüben wollte. (ag)

Bild: S. Hofschlaeger / pixelio.de

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