Hartz IV: Bestattungskosten nur nach Prüfung

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Hartz IV: Bestattungskosten werden nur nach Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen übernommen

01.06.2012

Beantragt ein Hartz IV-Betroffener die Kostenübernahme für die Beerdigung eines Verwandten, zu dessen Bestattung er verpflichtet ist, muss er einen Fragenkatalog, in dem der Nachlass des Verstorbenen sowie die Vermögensverhältnisse des Antragsstellers überprüft werden, ausfüllen und dem Sozialhilfeträger vorlegen.

Leichnam liegt bis heute im Kühlhaus
Das Sozialgericht Heilbronn erließ am 23. Mai 2012 einen Beschluss (Aktenzeichen: S 11 SO 1578/11 ER) in einem ungewöhnlichen Eilverfahren. Nachdem die Mutter einer Hartz IV-Bezieherin am 10 Dezember 2012 verstorben war, ließ sie die Leiche noch am selben Tag von einem Bestattungsunternehmen abholen und ins Kühlhaus bringen, wo sich die Verstorbene bis heute befindet. Laut Angaben der Klägerin würden für die Kühlhauslagerung täglich 19 Euro anfallen.

Nach fünf Tagen stellte die Frau beim zuständigen Sozialhilfeträger einen Antrag auf Kostenübernahme für eine Feuerbestattung ihrer verstorbenen Mutter, ohne dabei nähere Angaben zum Sachverhalt zu machen. Jedoch legte sie dem Antrag eine Kostenauflistung des Bestatters bei. Bereits am darauf folgenden Tag erhielt die Klägerin eine Aufforderung des Sozialhilfeträgers, einen beigefügten Fragenkatalog auszufüllen, in dem unter anderem die Vermögenssituation der Antragsstellerin sowie der Nachlass der Verstorbenen abfragt wurden. Der Fragenkatalog sollte ausgefüllt werden, um prüfen zu können, inwieweit der Sozialhilfeträger zur Übernahme der Bestattungskosten verpflichtet ist.

Die Betroffene reagierte jedoch nicht auf das Schreiben des Sozialhilfeträgers. Stattdessen beantragte sie beim Sozialgericht Heilbronn eine einstweilige Anordnung, um den Sozialhilfeträger zu verpflichten, die Kosten in Höhe von knapp 2.700 Euro zu übernehmen. Darüber hinaus beschwerte sich die Frau beim Landrat darüber, dass bisher noch keine Kostenübernahme erfolgt ist.

Gericht entschied, Sozialhilfeträger muss Beerdigungskosten nicht übernehmen
Das Sozialgericht Heilbronn lehnte den Eilantrag der Frau mit der Begründung ab, dass sie dem Sozialhilfeträger keinerlei Möglichkeit gegeben hätte, die Kostenübernahme zu prüfen. Die Hartz IV-Empfängerin hätte den Fragenkatalog zu ihren Anspruchsvoraussetzungen ausfüllen müssen, um eine Prüfung zu ermöglichen. Es bestehe auch dann keine Ausnahme, wenn sich die Leiche bereits im Kühlhaus befinde und dafür Kosten anfallen. Ein Rechtsschutzbedürfnis sei nicht vorhanden, da die Frau ihren möglicherweise zustehenden Anspruch ohne gerichtliche Hilfe durchsetzen könne. Sie müsse dafür nur umgehend den Fragenkatalog des Sozialhilfeträgers beantworten, um diesem Gelegenheit zu geben, möglichst schnell über ihren Antrag zu entscheiden.

Die Prozessbevollmächtigte der ALG II-Bezieherin hat bereits mitgeteilt, sie plane eine Beschwerde beim Landessozialgericht in Stuttgart einzulegen. Der Fragenkatalog würde unabhängig davon beantwortet werden. (ag)

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