Hartz IV: Bei Umzug Kürzung der Unterkunftskosten?

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Das Bundessozialgericht in Kassel wird sich am ersten Juni mit der Rechtsfrage beschäftigen; Können die Kosten der Unterkunft für Hartz-IV Bezieher nach einem Umzug in ein anderes Bundesland begrenzt werden?

(22.05.2010) Das Bundessozialgericht in Kassel wird sich am ersten Juni mit folgender Rechtsfrage beschäftigen; Können die Kosten der Unterkunft für Hartz-IV Bezieher nach einem Umzug in ein anderes Bundesland begrenzt werden? In dem Verfahren (AZ: B 4 AS 60/09 R) sollen die obersten Sozialrichter entscheiden, ob die Behörde verpflichtet ist, nach einem Umzug von Bayern nach Berlin eine teurere Wohnung zu finanzieren. Die Behörde weigert sich, obwohl die Kosten der Unterkunft gemessen an den Berliner Mietspiegel als "angemessen" gilt. Gemessen an den Mietzins in Bayern sind die Kosten allerdings überhöht.

Die Behörde bezieht sich in ihrer Argumentation auf die derzeitige Rechtslage, nachdem die Leistungen für die Kosten der Unterkunft (KdU) nur in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht werden müssen, soweit diese "angemessen" sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, werden die Leistungen weiterhin nur in Höhe der bis dahin zu tragenden Aufwendungen erbracht (§ 22 Abs 1 Sätze 1 und 2 SGB II).

Im konkreten Fall bezieht der Kläger ALG II Leistungen. Nach einem Umzug von Bayern nach Berlin gewährte die Behörde laut § 22 Abs 1 Satz 2 SGB II lediglich Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der in Bayern vom Kläger gezahlten (geringeren) Miete. Die Behörde argumentierte, dass der "Umzug weder zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt, noch aus sozialen Gründen erforderlich gewesen sei".

Doch das Sozialgericht Berlin hatte dem Kläger bereits den Differenzbetrag zwischen der Miete in Bayern und der für die Berliner Wohnung zugesprochen. Das Sozialgericht Berlin führte aus, dass nur die jeweilige Wohnortkommune vor höheren Belastungen durch nicht erforderliche Umzüge unter Ausschöpfung der örtlichen Angemessenheitsgrenze im § 22 Abs 1 Satz 2 SGB II geschützt werden sollten. "Es habe daher eine Reduzierung des Anwendungsbereichs auf Umzüge im Vergleichsraum zu erfolgen", so die Berliner Sozialrichter. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat die Entscheidung des Sozialgerichts allerdings wieder aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, der Beklagte habe den Umzug des Klägers von Bayern zutreffend als nicht erforderlich im Sinne des § 22 Abs 1 Satz 2 gesehen. Nun muss das Bundessozialgericht entscheiden. Das Verfahren findet am ersten Juni um 10.15 Uhr im Weißenstein-Saal statt. (sb)

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