Hartz IV: Behördlicher Umgang mit Wohngeld

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Behördlicher Umgang mit vorrangiger Beantragung von Wohngeld und Kinderzuschlag

Es kommen aus der ganzen Republik die Meldungen, dass die ARGEn/JC laufende SGB II Leistung mit dem Verweis auf die Möglichkeit der Beantragung von Wohngeld / Kinderzuschlag einstellen. In einigen Fällen fällt bei den Betroffenen ein SGB II – Leistungsanspruch von mehreren hundert EURO weg. Dies betrifft Alleinerziehende mit Kindern und Unterhalt und UVG, die über Kindergeld- und Wohngeldanrechnung wegen fehlender Hilfebedürftigkeit nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II aus dem SGB II – Leistungsbezug herausfallen. Gleiches trifft auf Niedriglöhner mit Kindern zu die aufgrund ihrer Kinder SGB II hilfebedürftig werden und im Grunde einen Kinderzuschlag- Anspruch haben können.

Dieses behördliche Vorgehen ist rechtswidrig. Hat jemand lediglich einen Anspruch auf eine andere Leistung, stellt dies keine „Einnahme“ im Sinne von § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II da. Solange die andere Leistung nicht tatsächlich zufließt ist derjenige weiterhin hilfebedürftig im Sinne des § 9 Abs. 1 SGB II und hat Anspruch auf SGB II – Leistungen. Eine Einstellung der SGB II – Leistungen ist somit rechtswidrig.

Es scheint offenbar notwendig zu werden, diese rechtswidrige Praxis der ARGEn bekannt und Betroffene darauf aufmerksam zu machen. Als mögliches Vorgehen empfiet Tacheles e.V., der ARGE eine Frist von 3 – 5 Tagen zu setzen, um sofort die fehlenden SGB II – Zahlung nachzuzahlen. Verweigert die ARGE/JC die Zahlung, sollte man sofort beim Sozialgericht eine Einstweilige Anordnung einlegen. Hier ist von Beratungsstellen, Verbänden und Betroffenenorganisationen akutes Handeln angesagt. (Harald Thomé , Tacheles e.V., 14.11.2008)

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