Hartz IV: Bedarfsgemeinschaft trotz Ehe

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Bedarfsgemeinschaft zweier Partner besteht auch, wenn beide formal mit anderen Menschen verheiratet sind
Eine Bedarfsgemeinschaft zweier Partner besteht auch, wenn beide formal mit anderen Menschen verheiratet sind. Besteht die Ehe nämlich nur „auf dem Papier“ würde trotzdem das Einkommen des „realen Partners“ von den Hartz-IV-Mitteln abgezogen. So entschied das Sozialgericht Düsseldorf am 3.3.2017.

Das bestehende Pärchen lebte seit 2012 in Krefeld zusammen. Beide lebten getrennt von ihren Ehepartnern. Sie beantragten Hartz-IV als Aufstocker. Das Jobcenter betrachtete sie als Bedarfsgemeinschaft und berechnete niedrigere Sätze.

Die beiden meinten, eine Bedarfsgemeinschaft bedeute, dass beide eine Ehe eingehen könnten. Das war bei ihnen aber nicht der Fall, da sie bereits verheiratet waren.

Das Sozialgericht sah das anderes. Beide lebten von ihren Ehepartnern getrennt und hätten das Eheverbot durch Scheidung überwinden können, was sie später auch taten. (Dr. Utz Anhalt)

Bild: Klaus-Uwe Gehardt, Pixelio

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