Hartz IV: ARGEs Problem mit dem Datenschutz

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ARGEs Problem mit dem Datenschutz

Die Unabhängige Sozialberatung Bochum rügt einen schweren Verstoß der ARGE Bochum gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Im Verlaufe dieser Woche erschienen in den Bochumer Tageszeitungen über zwei ganze Seiten hinweg etliche „Benachrichtigungen“ über eine „öffentliche Bekanntmachung“ von Bescheiden in Bezug auf Hartz IV-Angelegenheiten. Darin werden die AdressatInnen mit Namen, Geburtsdatum, letzter bekannter Anschrift und der Nummer der Bedarfsgemeinschaft genannt. Weiter wird das Anliegen des Bescheides erwähnt (Darlehen, Rückforderung, Kaution und weiteres). „Wir werden auch diesen Vorgang der Landesdatenschutzbeauftragten zur Prüfung vorlegen“ sagt Norbert Hermann von der Unabhängige Sozialberatung empört. „Die Leute werden öffentlich an den Pranger gestellt, das darf nicht sein!“

Europäischer Bürgerbeauftragte
In einer anderen Angelegenheit ist die Unabhängige Sozialberatung beim Europäischen Bürgerbeauftragten vorstellig: seit Ende 2007 weigert sich die ARGE Bochum, Empfangsbestätigungen für eingereichte Anträge und Unterlagen zu erteilen. Ende 2008 wurde auf Druck von Sozialberatungsstellen in der ARGE Mitte stundenweise eine Möglichkeit zur Erteilung von Empfangsbestätigungen eingerichtet. „Das widerspricht dem 2004 vom Europäischen Parlament verabschiedeten „Kodex für gute Verwaltungspraxis“ berichtet Norbert Hermann. „Es geht dabei um die Berücksichtigung übergreifender Grundsätze wie Höflichkeit, Entscheidung in angemessener Frist, Beantwortung von Schreiben „in der Sprache des Bürgers“, Fairness, Nichtdiskriminierung, Objektivität. Eine Empfangsbestätigung gehört elementar dazu.“ Zwar sei es bisher bei einer Absichtserklärung der Regierungschefs und -Chefinnen geblieben, den „Kodex … “ in nationales Recht umzusetzen. „Die einschlägigen juristischen Kommentare sind hier aber eindeutig, es fehlt allerdings noch an höchstrichterlicher Rechtsprechung. Schade, dass es für Selbstverständlichkeiten eines solchen Aufwandes bedarf“ schüttelt Norbert Hermann den Kopf. (Sozialberatung Bochum, i.A. Norbert Herman, 10.09.2009)

Anmerkung: Das Recht auf Informationelle Selbstbestimmung bezeichnet im deutschen Recht das Recht des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner personenbezogenen Daten zu bestimmen. Es handelt sich dabei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts („Volkszählungsurteil“, BVerfGE 65, 1, 46) um ein Datenschutz-Grundrecht, das im Grundgesetz nicht ausdrücklich erwähnt wird. (aus: Wikipedia)

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