Hartz IV: Antrag auf Bildungspaket-Leistungen

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Bildungspaket: Familien sollten jetzt Anträge stellen, um sich eine Nachzahlung zu sichern!

26.03.2011

Sie beziehen Hartz IV, Wohngeld, den Kinderzuschlag oder Sozialhilfe und haben mindestens ein Kind? Dann sollten Sie möglichst schnell die neuen Leistungen für Kinder und Jugendliche (Bildungspaket) beantragen. Denn ohne Antrag gibt es auch keine Leistung. Ganz wichtig: Wenn Sie bestimmte Fristen einhalten, dann bekommen Sie auch noch eine Nachzahlung für die Monate Januar bis März. Und zwar sogar als Geldleistung und nicht als Gutschein! Dabei geht es um richtig viel Geld, das Sie nicht verschenken sollten!

Zuschuss zum Mittagessen in Schulen u. Kitas
Nachzahlung für Januar bis März: pro Kind 78 Euro! Bedingung: In der Schule, Kita oder im Hort muss ein gemeinschaftliches Mittagessen angeboten werden. Ein Nachweis, dass Ihr Kind dort auch gegessen hat, ist nicht erforderlich.

Zuschuss für Vereinsbeiträge, Musikunterricht oder Ähnliches
Nachzahlung für Januar bis März: pro Kind 30 Euro! Bedingung: Keine! Sie brauchen nicht nachzuweisen, dass Ihr Kind bereits entsprechende Angebote genutzt hat.

Zuschuss für Schulausflüge, Lernförderung
Wenn Sie belegen können, dass Sie seit Januar bereits Ausgaben für Schul- oder Kita-Ausflüge oder für Lernförderung (Nachhilfe) hatten, dann erhalten Sie das Geld erstattet. Bei der Nachhilfe gelten spezielle Regelungen. Erkundigen Sie sich am besten bei der Schule. – Die bis hierher genannten Leistungen werden zukünftig nur noch als Gutschein gewährt oder direkt an den Anbieter (z.B. Sportverein) überwiesen.

Zuschuss zur Schülerbeförderung
Ist Ihr Kind auf Bus oder Bahn angewiesen, um zur Schule zu kommen? Dann bekommen Sie die Fahrtkosten erstattet, wenn niemand anders die Kosten übernimmt und es Ihnen nicht zugemutet werden kann, die Kosten selbst zu tragen. Dies gilt für Fahrtkosten, die seit Jahresbeginn angefallen sind.

Wie stelle ich einen Antrag?
Bezieher von Wohngeld und Bezieher des Kinderzuschlags müssen den Antrag bei der Familienkasse der Arbeitsagentur stellen, also bei der Stelle, die auch das Kindergeld auszahlt. Der Antrag muss spätestens am 31. Mai bei der Familienkasse eingegangen sein! Hartz-IV-Bezieher müssen den Antrag bei ihrem Jobcenter stellen, Bezieher von Sozialhilfe beim Sozialamt. Für beide Gruppen gilt eine verschärfte Frist: Anträge müssen spätestens am 30. April bei den Ämtern sein. Um die Frist einzuhalten, müssen Sie zunächst nicht die Formulare der Ämter ausfüllen. Wichtig ist, dass Sie überhaupt einen Antrag stellen – egal in welcher Form. Nimmt die zuständige Stelle den Antrag nicht an, so reichen Sie den Antrag bei einer anderen Stelle ein. Jede Behörde ist in Deutschland dazu verpflichtet, Anträge auf Sozialleistungen entgegen zunehmen und an die entsprechende Stelle weiterzuleiten. Leser berichten derzeit davon, dass einige Jobcenter sich weigern, formlose Anträge entgegen zunehmen. Das ist rechtswidrig! (pm)

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Bild: Gaby Kempf / pixelio.de

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