Hartz IV-Anspruch von Doktoranden

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Doktoranden haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Hartz IV
Nach dem erfolgreichen Studium noch die Promotion? Das überlegen sich die meisten Uni-Absolvent ganz genau, denn das Geld ist während der Promotionszeit meist knapp. Bafög erhalten Doktoranden in der Regel nicht mehr und ein Gehalt aus der Arbeit nebenbei am Lehrstuhl reicht häufig nicht aus, um davon leben zu können. Doktoranden sollten deshalb ihren Anspruch auf Hartz IV überprüfen lassen.

Einkommen, Vermögen und Familienstand entscheiden über Hartz IV-Anspruch
Während für Studenten die Regelungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (Bafög) gelten und deshalb normalerweise kein Leistungsanspruch nach SGB II besteht, sind Doktoranden grundsätzlich Hartz IV-leistungsberechtigt. Dafür müssen die Promovierenden jedoch die Voraussetzungen gemäß §7 SGB II erfüllen, die einerseits vom Einkommen und dem vorhandenen Vermögen abhängen. Anderseits sind auch der Familienstand und die Lebenssituation ausschlaggebend. So haben allein lebende Erwachsene meist Anspruch auf Hartz IV-Leistungen, wenn sie weniger als 600 Euro pro Monat verdienen.

Zudem sind Doktoranden nur leistungsberechtigt, wenn ihr Vermögen einen bestimmten Freibetrag nicht überschreitet. Dieser beträgt 150 Euro pro Lebensjahr, so dass ein 30 Jähriger Doktorand über einen Freibetrag von 4.500 Euro verfügen kann. Ist das Vermögen höher, besteht erst dann Anspruch auf Hartz IV, wenn das Geld verbraucht ist und das Vermögen den Freibetrag nicht mehr überschreitet. (ag)

Ist das Bürgergeld besser als Hartz IV?

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